Transparenz Leistungsbewilligung - LWL Inklusionsamt soziale Teilhabe

[…] weise ich darauf hin, dass für die Bedarfsermittlung und Leistungsfeststellung des LWL Inklusionsamtes Soziale Teilhabe auf eine umfangreiche Anzahl an Arbeitshilfen, Verfügungen, Orientierungshilfen und Rundschreiben zurückgegriffen wird. Das ist auch notwendig, da das Recht der Eingliederungs- und Sozialhilfe von jeher in der Rechtsprechung als besonders komplexes Rechtsgebiet anerkannt ist. Eine Aufstellung der gesamten zugrunde liegenden Unterlagen und Informationen bedürfte daher eines erheblichen Verwaltungsaufwandes. Hierdurch würden gemäß § 11 Abs. 2 IFG NRW in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs in Höhe von bis zu 500 Euro entstehen und erhoben werden können.

Im Übrigen verweise ich auf die im Internet zur Verfügung stehenden Informationen sowie auf frei verkäufliche Literatur wie Gesetzestexte und Kommentierungen oder Schulungsangebote gewerblicher Anbieter. Eigene Schulungsmaterialien des LWL kann ich Ihnen nicht zur Verfügung stellen, denn hierbei handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW. Die Schulungsunterlagen werden intern erstellt und sind ausschließlich für die Schulung der eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des LWL bestimmt. Kostenlose Schulungsunterlagen stehen weder Bürgern und Bürgerinnen noch den übrigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung. Zudem ist der Schutz des geistigen Eigentums zu berücksichtigen.

Ich finde das Ergebnis nicht sehr zufriedenstellend.
Auch wenn ich mich (versuche) in Gesetztestexte und Fachbücher einzulesen, handhabt das LWL Inklusionsamt Soziale Teilhabe die Antragsprozesse zum Teil anders als dort empfohlen/vorgegeben, die Zuständigkeiten sind oft nicht nachvollziehbar, da mehrere Personen für unterschiedliche Teilbereiche zuständig sind und es steht der Selbstbestimmung und Partizipation entgegen, die Informationen den Leistungsberechtigten und deren unterstützenden Personen nicht allgemein zugänglich zu machen.

Das BTHG definiert in § 117 die Maßstäbe für ein Gesamtplanverfahren:

  1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten,
    beginnend mit der Beratung,
  2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten
    zu Ziel und Art der Leistungen,
  3. Beachtung der Kriterien
    a) transparent,
    b) trägerübergreifend,
    c) interdisziplinär,
    d) konsensorientiert,
    e) individuell,
    f) lebensweltbezogen,
    g) sozialraumorientiert und
    h) zielorientiert,

Die das Kriterium a) in Absatz 3 - „transparent“, ist meiner Meinung nach nicht erfüllt, wenn Leistungsberechtigten und unterstützenden Personen nicht die angeforderten Informationen zugänglich gemacht werden.
Die Informationen, die auf der Website des LWL zur Verfügung gestellt werden, reichen keinesfalls aus, um die notwendige Transparenz herzustellen.

Auch frage ich mich, warum Schulungsmaterial einer Behörde nicht zugänglich gemacht werden darf. Kostenpflichtige Schulungen und der Erwerb von Fachbüchern stellt keine Alternative dar, da dies mit hohen Kosten verbunden ist und die privat zu zahlen wären.

Könnt ihr mir sagen, ob ich die weiteren Informationen kostenlos anfordern kann?

Und wie seht ihr das mit dem Schulungsmaterial für Mitarbeiter*innen?
Mir geht es vor allem darum transparent zu machen, was die tatsächlichen, internen Entscheidungsmaßstäbe bzw. -vorgaben sind.

Moin,

herzlich Willkommen im Forum, Schnabeltierchen =)

Mit diesem Beitrag möchte ich dir kurz sagen, was eine amtliche Information in etwa ist. Jedoch hatte ich bisher keine Zeit, mir das im Detail anzuschauen, was du bzw. die Behörde gesagt haben.

In § 3 NRW IFG wird definiert, was eine amtliche Information/Unterlage ist:

§ 3 Begriffsbestimmungen
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

Allgemein kann gesagt werden, alle von der Behörden selbst erstellten Dokumente sind amtliche Informationen. Das gilt unabhängig für welchen Zweck diese erstellt wurden oder wofür diese verwendet werden. Gleiches gilt für Dokumente anderer Behörden, z.B. Weisungen oder Arbeitshilfe.

Etwas anderes ist es, wenn du konkrete Bücher (z.B. Buch X mit Seiten 10-20 von Sachberater:in Y in deren Regal), Datenbanken Dritter (z.B. Beck, Juris etc. zu Urteil Z) oder Querverweise auf Grundlage von Fußnoten in amtlichen Dokumenten (z.B. (ausgedachter) Beck-Kommentar zum IFG § 1 Rn. 1) anfragen würdest. Da wird die Amtichkeit häufig verneint bzw. es können zusätzliche Ausschlüsse dazu kommen, wie z.B. Urheberrecht.

Durch IFG-Anfrage dürfen keine neuen Informationen bzw. Interpretationen entstehen, z.B. Wie schätzen Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung ABC ein? ABER wenn es einen vorhanden Vermerk, Rundschreiben etc. zu diesem Thema gibt, dann kann diese Information eingefordert werden.

Aber kleine/einfache CopyPaste-Sachen sind von der Informationsfreiheit abgedeckt, z.B. aus der Lohnabrechnungsdatenbank: Wieviele Mitarbeiter gibt es in Ihrer Behörde/Organisationseinheit im Jahr 2024 und wieviel Vollzeitäquivalentstellen entspricht das.

Die Schulungsunterlagen stehen im dienstlichen Zusammenhang, weil diese als Einweisung, Arbeitshilfe bzw. zur Weiterbildung dienen. Daher sollten diese vom Informationsbegehren umasst sein, insbesondere wenn diese von der Behörde selbst erstellt wurden.

Bisher hat dir die Behörde Informationen als einfache Auskunft zur Verfügung gestellt. Wenn du mehr amtliche Informationen haben möchtest, kann es sein, dass für den Verwaltungsaufwand bis zu 500€ entstehen können. Daher solltest du dir überlegen, wie weit du gehen möchtest. Wenn du bereit bist, für den Verwaltungsaufwand bis zu 500€ zu bezahlen, dann solltest du denen das sagen. Dann werden dir die amtlichen Informationen auch zur Verfügung gestellt, welche vorhanden ist und soweit kein Ausschlussgrund vorliegt. Vielleicht werden so viele deiner Fragen beantwortet bzw. einiges für dich transparenter - aber ohne Garantie.

Auch kann es hilfreich sein, dass der Beaufragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeschaltet wird. Dieser vermittelt zwischen der Behörde und dir. Auch kann dich dieser auch bei deinem Anliegen beraten.

Hoffentlich konnte ich dir etwas weiterhelfen.

Liebe Grüße
Kris

P.S. Das ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung dazu.