[…] weise ich darauf hin, dass für die Bedarfsermittlung und Leistungsfeststellung des LWL Inklusionsamtes Soziale Teilhabe auf eine umfangreiche Anzahl an Arbeitshilfen, Verfügungen, Orientierungshilfen und Rundschreiben zurückgegriffen wird. Das ist auch notwendig, da das Recht der Eingliederungs- und Sozialhilfe von jeher in der Rechtsprechung als besonders komplexes Rechtsgebiet anerkannt ist. Eine Aufstellung der gesamten zugrunde liegenden Unterlagen und Informationen bedürfte daher eines erheblichen Verwaltungsaufwandes. Hierdurch würden gemäß § 11 Abs. 2 IFG NRW in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs in Höhe von bis zu 500 Euro entstehen und erhoben werden können.
Im Übrigen verweise ich auf die im Internet zur Verfügung stehenden Informationen sowie auf frei verkäufliche Literatur wie Gesetzestexte und Kommentierungen oder Schulungsangebote gewerblicher Anbieter. Eigene Schulungsmaterialien des LWL kann ich Ihnen nicht zur Verfügung stellen, denn hierbei handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW. Die Schulungsunterlagen werden intern erstellt und sind ausschließlich für die Schulung der eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des LWL bestimmt. Kostenlose Schulungsunterlagen stehen weder Bürgern und Bürgerinnen noch den übrigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung. Zudem ist der Schutz des geistigen Eigentums zu berücksichtigen.
Ich finde das Ergebnis nicht sehr zufriedenstellend.
Auch wenn ich mich (versuche) in Gesetztestexte und Fachbücher einzulesen, handhabt das LWL Inklusionsamt Soziale Teilhabe die Antragsprozesse zum Teil anders als dort empfohlen/vorgegeben, die Zuständigkeiten sind oft nicht nachvollziehbar, da mehrere Personen für unterschiedliche Teilbereiche zuständig sind und es steht der Selbstbestimmung und Partizipation entgegen, die Informationen den Leistungsberechtigten und deren unterstützenden Personen nicht allgemein zugänglich zu machen.
Das BTHG definiert in § 117 die Maßstäbe für ein Gesamtplanverfahren:
- Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten,
beginnend mit der Beratung, - Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten
zu Ziel und Art der Leistungen, - Beachtung der Kriterien
a) transparent,
b) trägerübergreifend,
c) interdisziplinär,
d) konsensorientiert,
e) individuell,
f) lebensweltbezogen,
g) sozialraumorientiert und
h) zielorientiert,
Die das Kriterium a) in Absatz 3 - „transparent“, ist meiner Meinung nach nicht erfüllt, wenn Leistungsberechtigten und unterstützenden Personen nicht die angeforderten Informationen zugänglich gemacht werden.
Die Informationen, die auf der Website des LWL zur Verfügung gestellt werden, reichen keinesfalls aus, um die notwendige Transparenz herzustellen.
Auch frage ich mich, warum Schulungsmaterial einer Behörde nicht zugänglich gemacht werden darf. Kostenpflichtige Schulungen und der Erwerb von Fachbüchern stellt keine Alternative dar, da dies mit hohen Kosten verbunden ist und die privat zu zahlen wären.
Könnt ihr mir sagen, ob ich die weiteren Informationen kostenlos anfordern kann?
Und wie seht ihr das mit dem Schulungsmaterial für Mitarbeiter*innen?
Mir geht es vor allem darum transparent zu machen, was die tatsächlichen, internen Entscheidungsmaßstäbe bzw. -vorgaben sind.