Topf Secret: Foodwatch pp. gegen den Kreis Ostholstein

Die o.g. Klage wird als Musterfall für das Land Schleswig-Holstein wegen der Blockade sämtlicher Behörden gehandelt. Ich finde leider nirgends ein Aktenzeichen oder einen Verfahrensstand. Weiß hier jemand mehr?

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Moin! Soweit ich weiß, gibt es dort keine Neuigkeiten nach Klageerhebung. Aktenzeichen ist 1 A 188/19. Beste Grüße!

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Moin,

Tausend Dank und viele Grüße :raising_hand_man:t4:

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Moin,

bist du wegen dem Aktenzeichen sicher?

Der Kreis Ostholstein hat die Entscheidung über meine Widersprüche aufgrund eines laufenden Verfahrend mit dem Az. 8 A 5 / 20 beim VG Schleswig zurückgestellt. :thinking:

Von dem Urteil wird also abhängen, wie es in SH weiter geht. Da mein Widerspruch aufgrund des laufenden Verfahrens (an dem ich ja nicht beteiligt bin) schwebend ist, kann ich in dem schon anhängigen Verfahren die Beiladung nach § 65 VwGO beantragen, oder ist das ausgeschlossen?

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Haha. Witzig, die gleiche Idee hatte ich vor ein paar Wochen in Berlin (Pankow), da dort auch auf ein Musterverfahren mit Foodwatch gewartet wird. Habe letzten Montag mal einen Antrag auf Beiladung abgeschickt und werde jetzt sehen, was das VG draus macht. Würde das dann vllt hier teilen, kann aber natürlich noch etwas dauern.

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Würde mich sehr freuen, wenn du deine Erfahrung hier teilen würdest. Dann könnte ich ggf. hier auch die (einfache) Beiladung beantragen.

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Okay… hat eine Weile gedauert, aber heute habe ich einen Beschluss vom VG bekommen. Mein Antrag auf Beiladung wurde abgelehnt, da ich kein rechtliches Interesse im Sinne des § 65 I VwGO habe. Werde den Beschluss die nächsten Tage einscannen und dann hier mal hochladen (wenn ich es vergesse, erinnert mich bitte daran :smiley:)

Allerdings: das Beiladungsverfahren war kostenfrei (würde ich Beschwerde erheben, benötigte ich eine/n RA und im Ablehnungsfall kämen ca. 60 € Kosten auf mich zu), daher kann es vmtl. nicht schaden, die Beiladung zu beantragen, soweit man ein wenig argumentiert wieso man betroffen sein könnte und das natürlich nicht nur zur Beschäftigung des VGs/“aus Spaß” macht. Vielleicht entscheidet ja ein anderes VG anders.

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Danke für die Rückmeldung. Das Verwaltungsgericht in Schleswig hat mir inzwischen auch einen Beschluss zugestellt, eine Beiladung sei nicht zulässig, da mein Verfahren gegen den Kreis Ostholstein nur ein „gleichgelagertes“ Verfahren ist, ich im konkreten Fall aber nicht betroffen bin.

Also müsste ich selbst klagen. Dem ist der Kreis Ostholstein (vorerst) zuvorgekommen, indem er die Entscheidung über meinen Widerspruch bis zum Urteil in dem Verfahren, in dem ich nicht beigeladen werden darf, zurückgestellt hat👌🏼

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Moin zusammen,

wurde durch das VG Schleswig-Holstein inzwischen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt?

Yes. Wohl in der 28. KW, das ist die Woche vom 11.07. bis zum 15.07.2022.

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Ah Danke, das VG hat mehrere Klagen verbunden und einer anderen Kammer übertragen, deswegen habe ich nichts mehr gefunden, denn dadurch hat sich auch das Geschäftszeichen geändert.

Nun ist es passiert und das Verwaltungsgericht Schleswig hat TofSecret auch im Norden für zulässig erklärt. :grinning:

Der Kreis Ostholstein musste einiges an Kritik einstecken, die Richter haben sehr deutliche Worte für die rechtsfehlerhafte Bearbeitung von VIG-Anträgen gefunden.

Insgesamt hatte ich das Gefühl, dass die Kammer hier voll und ganz auf der Seite der Verbraucher steht. Interessant war auch: nach Ansicht der Richter reicht bereits die Möglichkeit von Verstößen für die Anforderung der Protokolle aus. Und selbst, wenn es keine Beanstandungen gegeben haben sollte, hat das VG signalisiert, dass diese dann in jedem Fall nach dem IZG-SH herauszugeben wären. Es wäre auch nicht erforderlich, dass die Antragsteller neben dem VIG auch das IZG als mögliche Anspruchsgrundlage nennen, die Behörde müsste von Amts wegen alle denkbaren Anspruchsgrundlagen prüfen.

Leider konnte der Kreis nicht zur Herausgabe der Kontrollberichte verurteilt werden, da er es in den 3 Jahren, in denen der Prozess nun lief, nicht geschafft hat, die Drittbeteiligung durchzuführen, die nach Ansicht der Richter aber zwingend notwendig ist, bevor die Behörde den Antrag hätte bescheiden dürfen. Für diese schlampige Arbei gab es vor Gericht dann die volle Breitseite, denn auch wenn die Klage in der Hauptsache wegen der nicht erfolgten Drittbeteiligung nicht entscheidbar war, hat das Gericht klar gemacht, dass dies dem Kreis angelastet werden muss - dementsprechend ist das Gericht in der Kostenentscheidung auch vom üblichen Vorgehen abgewichen und hat dem Kreis eine anständige Rechnung aufgemacht.

Jetzt wird es spannend, ob der Kreis verstanden hat, was die Richter ihm erklärt haben, oder ob die Sache noch vor das OVG geht.

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In einer Untätigkeitsklageerwiderung vom 22.07.2022 (!) sondert der Landkreis Nordfriesland immer noch den selben Bullshit ab, den er denkfaul aus der Schleswig-Holsteiner Ministeriumsvorlage übernommen hat.

"Der Kläger hat seinen Antrag über die Internetplattform FragdenStaat gestellt. Intention der dort standardisiert erstellten VIGAnträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform.

Ein staatliches Informationshandeln, dass eine zeitlich unbegrenzte Veröffentlichung sämtlicher Verstöße eines Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften unabhängig von der Qualität des Verstoßes bewirkt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig."

Dieses Geschwätz muss hier nicht weiter kommentiert werden.

“So wurde auch hier explizit in Ihrem Antrag um eine „Antwort in elektronischer Form (E-Mail)” gebeten."

Scheisse Bernd, hätte doch bloß jemand die Leseschwächelnden der Behörde auf folgenden Zusatztext hingewiesen: “Abweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text bitte ich um eine Antwort per Briefpost.” :wink:

Da muss dann wohl die Realität angepasst werden.

“Das Portal dient nämlich nicht dem Zweck, eine bürgerfreundliche Möglichkeit zu schatten, Anfragen nach dem VIG zu stellen.”

Nein, Euer Ehren: “Der einzige Zweck, den das Portal verfolgt, ist die Veröffentlichung sämtlicher Kontrollergebnisse im Internet.”

Und das hat nichts, aber auch rein gar nichts mit einer bürgerfreundlichen Möglichkeit zu tun, Anfragen nach dem VIG zu stellen!elf11

Die Anfrage an den Beklagten.
Die Klageerwiderung des Beklagten.

Dass die genannten Zahlen (z. B. Anzahl meine Anträge) nicht annähernd korrekt sind, verwundert mich bei den beteiligten Mitarbeiter:innen nicht.

Fachkräftemangel – kann man nichts machen. :neutral_face:

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Da würde ich mir keine Sorgen machen. Dein Fall liegt bei der 10. Kammer und der Vorsitzende dieser Kammer hat in der mündlichen Verhandlung (Verfahren 10 A 15/22) keinen Funken Zweifel an der Rechtmäßigkeit von TopfSecret aufkommen lassen. Im Gegenteil, er hat sogar gesagt, dass selbst wenn das VIG hier nicht als Grundlage herhalten kann, die Berichte spätestens nach dem IZG herauszugeben wären. Die Richter waren allesamt sehr sympathisch.

Ich würde in der Stelungnahme auf die letzte Entscheidung der Kammer, die dem Beklagten Kreis sicherlich bestens bekannt sein dürfte, hinweisen. Da der Kreis Nordfriesland am Wasser liegt, kann man ja annehmen, dass es nicht schlimm ist, wenn sie baden gehen, sie werden ja wohl schwimmen können :stuck_out_tongue_winking_eye:

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Ein Schreiben mit Datum 28.07.2022 der Failing City Kiel dokumentiert erneut – ich verkneife mir hier das übliche “einmal mehr” – die strunzdummen Behörden Schleswig-Holsteins.

Wie kann es sein, dass diese Amtsstubenbevölkernden nicht den Weg Raskolnikows beschreiten müssen?

Frage für eine:n Freund:in.

Ich vermute, dass selbige Amtsstubenbevölkernden meinen Widerspruch nicht verstehen.

Fachkräftemangel – kann man nichts machen. :neutral_face:

Meine Strategie bzgl. solcher “Bescheide”: Anfragen, Anfragen, Anfragen, … und natürlich dank des genialen FdS-Klageautomaten Untätigkeitsklagen.

Nach dem neuerlichen Urteil solltest du hier ohne ernsthaftes Prozesskostenrisiko klagen können, oder was meinst du? Das Urteil ist jetzt ca. einen Monat her. Ob es rechtskräftig wurde, wird man dann vermutlich bald erfahren - hoffentlich noch innerhalt deiner Rechtsmittelfrist.

Das kommt ganz drauf an. Eine Untätigkeitsklage würde man gewinnen, zur Sache selbst hatte das Gericht auch deutliche Worte, jedoch war die Klage auf Erteilung der Information selbst unzulässig, da der Kreis eine erforderliche Drittbeteiligung schuldhaft unterlassen hat und das Verfahren selbst nicht entscheidungsreif war.

Daher wäre ich mit einer Auskunftsklage vorsichtig, eine Klage wegen Untätigkeit sollte aber gar kein Problem sein.

Neuerdings weigern sich die SH-Behörden auch nach dem Urteil aus einem anderen Grund: sie könnten angeblich die Anträge gar nicht bearbeiten, weil das Verbraucherschutzministerium noch keine neuen Verfahrensanweisungen herausgegeben hat, die das Urteil berücksichtigen. Und ohne diese Handreichung vom Ministerium kein Bescheid…
Ist vor Gericht natürlich ebenfalls nicht statthaft und ich habe daraufhin gleich wieder eine Anfrage gestartet und werde schnellstmöglich klagen.

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Meinst du, die Drittbeteiligung ist wirklich notwendig, dass die Sache spruchreif wird?
§ 5 Abs. 2 S. 3 VIG spricht ja nur von der Bekanntgabe des Bescheids an den Dritten. Die Drittbeteiligung wird durch S. 2 nicht angeordnet. Ergibt sich eine Pflicht zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens aus § 28 Abs. 1 VwVfG, weil der Lebensmittelunternehmer durch den VA belastet wird? Möglicherweise entfällt diese Pflicht nach Abs. 2 oder 3?
Ich kenne keinen einzigen Fall, in dem durch die Anhörung des Lebensmittelbetriebs ein Ausschluss-, Beschränkungs- oder Ablehnungsgrund nach §§ 3, 4 VIG zu Tage trat. Ich wüsste auch nicht, welcher das sein sollte.

Na ja, zumindest meint das die zuständige 10. Kammer. Der Vorsitzende hatte in der Verhandlung mehrfach betont, dass die Sache nur deswegen nicht spruchreif ist, weil der Kreis ohne eine Drittbeteiligung gar nicht hätte entscheiden dürfen.
Gleichzeitig hat der Vorsitzende jedoch auch gesagt, dass im Falle von Hygienemängeln keine Geschäftsgeheimnisse etc. greifen könnten.
Aber sie haben immer wieder betont, dass die Anhörung dennoch aus formalen Gründen erforderlich ist. Zudem empfindet es die Kammer als zwingend, den betroffenen Betrieb auch beizuladen. Ich denke, dies dient dazu, dass die Betriebe sich nicht im Nachhinein auf Verletzung rechtlichen Gehörs berufen können.

Und da alle VIG-Fälle vor der 10. Kammer verhandelt werden, wird sich daran auch so schnell nichts ändern. Trotzdem ist die Kammer unheimlich verbraucherfreundlich.

Das Anhörungsverfahren dauert maximal 10-14 Tage, diese Zeit bin ich gerne bereit zu warten, wenn dafür danach der Informationsfluss stimmt. Zuletzt hat die Kammer auch darauf hingewiesen, dass selbst, wenn die Antragsteller:innen die Kontrollberichte veröffentlichen, dass dies kein staatliches Informationshandeln darstellt. Und da das VIG-Verfahren gemäß dem Standardanfragetext nur die letzten 5 Jahre umfasst, ist der Zeitraum auch überschaubar.

Die Urteilsbegündung liegt nun vor.

Leider funktioniert die Verlinkung auf die Urteilsbegründung – wie auch sonst einiges in SH – nicht. Deshalb müsst ihr nach dem Aktenzeichen 10 A 15/22 suchen und dann den Reiter Langtext auswählen. Softwareproblem – da kann frau nichts machen. :wink:

Der Kreis Stormarn hat bereits Ende September einen positiven Bescheid auf eine VIG-Anfrage über FdS mit Verweis auf dieses Urteil erstellt. Im Gegensatz zu den meisten anderen Schleswig-Holsteiner Lebensmittelüberwachungsbehörden hat er auch vorher schon private Anfragen korrekt beantwortet.

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