Topf Secret: Anfrage abgelehnt wegen zu hoher Personalbelastung

@s.g fast noch “lustiger” wäre es wahrscheinlich, wenn FragDenStaat an allen, die an die eine Anfrage gestellt haben, ein Muster für einen Widerspruch anbietet, mit der Bitte, diesen frist- und formgerecht einzulegen. :smiley:

Mal sehen, was die zu ~ 500 Widerspruchsverfahren sagen…

3 „Gefällt mir“

Wenn sich eine Behörde des Ablehnungsgrundes in § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG bedient, muss sie laut der Gesetzesbegründung vorher prüfen, ob nicht beispielsweise auch eine teilweise Auskunftserteilung oder zeitliche Streckung des Verfahrens infrage kommt:

Durch die verwendete Formulierung “soweit” wird hierbei zum Ausdruck gebracht, dass dem Informationsbegehren im Einzelfall soweit wie möglich entsprochen werden soll. Sofern eine vollständige und fristgerechte Bearbeitung des Informationsbegehrens die Kapazitäten der Behörde übersteigt, kommt daher beispielsweise eine zumindest teilweise Auskunftserteilung oder eine zeitliche Streckung der Bearbeitung in Betracht. Eine Beeinträchtigung sonstiger Behördenaufgaben kann beispielsweise bei Überwachungsbehörden in den Bereichen der Lebensmittel- und allgemeinen Produktsicherheit in Krisenfällen vorliegen […]” (BT Drs. 17/7374 S. 17 f.)

Eine Ablehnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn für eine einzige Anfrage

13 Aktenordner gefüllt und Personal- und Sachkosten in Höhe von etwa 48.000 EUR sowie die Einstellung einer zusätzlichen Mitarbeiterin [anfallen]” (OVG Lüneburg 10. Senat, Urteil vom 02.09.2015, 10 LB 33/13, Rn. 101).

Die 1,5 Stunden Zeitaufwand erscheinen mir doch sehr hoch, zumal sich ein solcher Prozess mit der Zeit gut optimieren lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat mal die Bemerkung gemacht:

Dem Gesichtspunkt befürchteten Arbeitsaufwandes, auf den die [Behörde] sich mit dem Einwand der Unpraktikabilität möglicherweise berufen wollte, kann, da es sich um einen in jedem Einzelfall recht begrenzten Aufwand handelt, kein Vorrang vor dem Informationsinteresse des Betroffenen eingeräumt werden, zumal es in der Hand der Klinik liegt, die Aktenführung so zu gestalten, dass der Aufwand möglichst gering gehalten wird.” (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Januar 2006 - 2 BvR 443/02, Rn. 54 a.E.)

(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung oder Handlungsempfehlung dar, sondern ist eine unsortierte, unkommentierte und beispielhafte Zusammenstellung von dem, was eine Internetrecherche zutage fördern kann.)

3 „Gefällt mir“

Das schätze ich auch so ein. Allerdings darf man nicht vergessen, dass die Behörde mehr macht, als der Antragsteller sieht. Es wird oftmals auch mehr als ein Schreiben an das Lebensmittelunternehmen geschickt; so wird das Verfahren auch von der Stadt Frankfurt geschildert: Kontrollbericht zu Iimori Pâtisserie, Frankfurt am Main - FragDenStaat. Der Aufwand kann allerdings zumindest in den Fällen, in denen die Kontrollen ohne Beanstandung geblieben sind, erheblich reduziert werden. Manche Behörden geben in diesen Fällen innerhalb weniger Tage eine Auskunft (z.B. die Stadt Bayreuth mit lediglich einem Tag Bearbeitungszeit: Kontrollbericht zu Bayreuther Bratwursthaus, Bayreuth - FragDenStaat). Das ist auch sachgerecht, weil eine Beteiligung des Lebensmittelunternehmens sinnlos ist, wenn seine Rechte nicht tangiert werden.

Zum Ausschlussgrund des § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG schreibt BeckOK InfoMedienR/Rossi, 24. Ed. 1.5.2019, VIG § 4 Rn. 15:

Durch die verhältnismäßig unbestimmte Formulierung des Ausschlussgrundes wird der Behörde eine Verweigerung der Auskunftserteilung erleichtert (so auch BT-Drs. 17/9100, 20). Daher ist eine restriktive Auslegung erforderlich: Die Verweigerung darf sich nicht auf den tatsächlichen, sondern muss sich auf den fiktiven, der Behörde unvermeidbaren Aufwand beziehen. Die Behörden treffen insofern gewisse Organisations- und Verfahrensobliegenheiten, um den Aufwand zu minimieren. Zum einen sind Behörden verpflichtet, bestimmte Informationen grundsätzlich vorzuhalten, zum anderen ist ihre Aktenführung so zu gestalten, dass der Aufwand für die Erfüllung der gesetzlichen Auskunftsrechte möglichst gering ist.

Also ist nur erheblich, wie viel Aufwand eine VIG-Anfrage für das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt bedeutete, nachdem sie ihre Prozesse optimiert hätte. Allein die oben geschilderte Möglichkeit, das Verfahren bei Kontrollen ohne Beanstandungen auf ein einziges kurzes Schreiben zu reduzieren, dürfte den Durchschnittsaufwand erheblich reduzieren.

Man sollte ohnehin meinen, dass eine Behörde einer Stadt mit über 750.000 Einwohnern in der Lage ist, 600 simple VIG-Anfragen zu bearbeiten. Außerdem klingt es für mich total rechtsmissbräuchlich, wenn eine Behörde zuerst über ein halbes Jahr untätig bleibt und sich dann auf die hohe Belastung durch die angestaute Arbeit beruft. Aber das ist nur meine Meinung.

4 „Gefällt mir“

Lieben Dank für all die fundierten Antworten! Also ehrlich gesagt, da ich totaler Rechtslaie bin, brauche ich da Unterstützung bei der Formulierung eines Antwortschreibens von Topf Secret. Geht das?
Beste Grüße,
Anja

3 „Gefällt mir“

Hier ist noch eine andere Ablehnung eines Antrags an die Stadt Frankfurt: https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-mcdonalds-frankfurt-am-main-5/

Tatsächlich wäre hier von Seiten FDS oder Food Watch ein vorformulierter Widerspruch sinnvoll. Rechtlich in Ordnung kann die Begründung der Stadt Frankfurt ja im Prinzip nicht sein - immerhin gehört die Beantwortung solcher Anfragen ja zur zentralen Aufgabe der Behörde…

2 „Gefällt mir“

Ich ping mal @arne.semsrott, damit er oder jemand anderes von FdS weiterhelfen kann…

2 „Gefällt mir“

Auch von mir wurden gleich vier Anfragen gestern innerhalb von zwei Minuten mit dem identischen Schreiben abgelehnt. (1 , 2 , 3 , 4 )
Ich habe große Lust dagegen vor zu gehen, bin aber auch rechtlich nicht fit genug das alleine zu formulieren. Laut der Belehrung haben wir für den Wiederspruch einen Monat Zeit:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main, Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen. (32.6), Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main, Widerspruch einlegen

3 „Gefällt mir“

Die veranschlagten 1,5 h sind ja noch recht flott. Der Rhein-Neckar-Kreis hat mit utopischen Kosten gedroht und dabei 4 bis 5 h pro Fall eingerechnet. Warum die bei “Überlastung” nicht einfach die Anhörung der Unternehmen unterlassen, rechtlich mWn ganz einfach möglich, ist auch nicht nachvollziehbar.

1 „Gefällt mir“

Inzwischen denke ich, dass dort nicht mal eine einzige Person an der Beauskunftung arbeitet :pensive:
Denn den Main-Kinzig-Kreis scheint auch die Androhung einer Untätigkeitsklage nicht zu beeindrucken. Als Antwort schrieb mir die Behörde

Eine abschließende Bearbeitung Ihrer Anfrage ist derzeit wegen fehlender personeller Kapazitäten nicht möglich.

Stand 15.02.20 wurden der Behörde 214 Anfragen über Topf Secret geschickt. Soweit ersichtlich wurde keine einzige davon abschließend bearbeitet (nicht mal eine Ablehnung). Selbst wenn die Behörde nur einen einzigen Mitarbeiter mit der nachrangigen Bearbeitung der VIG-Anfragen betraut hätte, müssten doch zumindest die ersten paar (mittlerweile über ein Jahr alten) Anfragen bearbeitet sein.

Jetzt frage ich mich, wie man damit umgehen sollte :thinking:
Wenn die Behörde tatsächlich nicht in der Lage wäre die Anfragen zu bearbeiten, brächte eine Untätigkeitsklage abgesehen von einem Prozesskostenrisiko und Aufwand wohl nichts.
Habt ihr eine Idee?

1 „Gefällt mir“

Vorschlag:

stellt doch parallel mal eine Anfrage nach dem IFG mit dem Inhalt
a) wie viele Mitarbeiter(-kapazitäten) beschäftigen sich mit Anfragen nach dem VIG/IFG
b) wie viele Anfrage wurden in den jahren 2018 und 2019 gestellt und wie viele beantwortet?
c) gibt es interne Vorgaben oder Richtlinien zum Umgang mit Anfragen nach dem VIG / IFG (ggf getrennt nach Anfrage über die Plattform “Frag-den-Staat” und sonstige Anfragen)? Wenn ja Bitte um Aushändigung dieser Vorgaben.

Grüße
Nader

4 „Gefällt mir“
  • Auch wenn das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ein Bundesgesetz ist, würde sich eine solche Anfrage nach dem jeweiligen Landesinformationsfreiheitsgesetz richten.
  • Das hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz schließt die Landkreise aber grundsätzlich vom Anwendungsbereich aus, § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG.

(So sehe ich das zumindest.)

1 „Gefällt mir“

Gute Idee. Danke!

Du scheinst leider Recht zu haben. Ich konnte keine Satzung des Main-Kinzig Kreises finden, die den Anwendungsbereich eröffnet.
Ich muss aber zugeben, dass ich von Informationsfreiheit außerhalb des VIG keine Ahnung habe…

Jemand anderes hat es mit dieser Anfrage versucht. Ich wünsche viel Glück :slightly_smiling_face:

3 „Gefällt mir“

Das war ich. Der Versuch war der furchtbar miesen Gesetzessystematik und etwas flüchtigem Lesen geschuldet. Die Nummer 7 in Absatz 1 einzuordnen, obwohl sie als de-facto-Ausnahmetatbestand besser in Absatz 2 gepasst hätte, ist nicht wirklich anwenderfreundlich.

Als Bürgeranfrage ist der Antrag ja trotzdem noch zulässig, weshalb ich ihn nicht zurückgezogen habe.

Danke! Unter diesen Umständen hilft ja leider nichts anderes… :wink:

1 „Gefällt mir“

LandesIFG: ja (=> HDSIG)
Landkreise ausgenommen? Ich sehe es anders:
§ 2 HDSIG definiert, was öffentliche Stellen sind
§ 81 HDSIG definiert, dass gem. § 2 die Vorgaben zum Informationszugang auch für die aufgeführten “Einrichtungen” gilt.
Damit gilt das HDSIG gerade AUCH für Landkreise.
Alles andere wäre mE auc h nicht nachvollziehbar, gegen wen sollte man denn sonst solche Ansprüche stellen???

Gem. § 13 Abs. 5 ff HDSIG ist der LfDI auch für Beschwerden zuständig - u.a. auch für Beratung! Also sollte man doch dort auch “Hilfe” bekommen denke ich.

Nader

2 „Gefällt mir“

Da hilft nicht nur Glück sondern
a) Hartnäckigkeit
b) Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel (= beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, LfDI, Klage, …)
Manche Verwaltungen scheinen das “zu wollen”, andernfalls liefe das (L)IFG und VIG leer, insoweit sehe ich keine “Probleme”, zumal einer “einfache Auskunft” nach 12 Monaten OHNE sonstigen Zwischenbescheid bzw. Auskunft WARUM man nicht könne (wolle) offensichtlich gegen jedes Recht und Empfinden verstößt.
Insoweit werde ich weniger Hemmungen haben (Stuttgart lies das).
Nader

1 „Gefällt mir“

kleine Ergänzung:
§81 HDSIG sieht Abs. 1 Ziff. 7 für Landkreise die Einschränkung vor, dass die Anwendung der Informationsfreiheit ausdrücklich per Satzung bestimmt werden muss.
Ich gehe davon aus, dass dies vermutlich nicht der Fall ist
und verstehe die Aussage von DR1 jetzt
Nader

1 „Gefällt mir“

Ich habe diesen Thread gerade erst entdeckt… Ich habe eben eine Anfrage für eine Statistik an den Wetteraukreis nach Friedberg geschickt.
https://fragdenstaat.de/a/181133

Kennt ihr diese Anfrage von Arne Semsrot?
https://fragdenstaat.de/a/59078
Im Dokument 44 (und andere) sind bereits Statisitken vorhanden, die alle 14 Tage erstellt (werden/wurden).
Jakob

3 „Gefällt mir“

Hi,
zur Info…
Der Kreis Wetterau wartet nun zwei Eilverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ab.
Aktenzeichen 8 B 1430/19 und 8 B 1501/19 (VHG)

https://fragdenstaat.de/a/181133

Jakob

2 „Gefällt mir“

Sind diese Eilverfahren jetzt entschieden?

Bei dejure.org konnte ich zu beiden Aktenzeichen nichts finden und auch die Landesrechtsprechungsdatenbank liefert keinen Treffer. Veröffentlicht wurde also nichts.