THW verweigert Herausgabe von Unterlagen mit Hochwasserbezug

Hallo zusammen,
ich hatte an das THW eine Anfrage gestellt zur Ausbildungsunterlage Hochwasserschutz und Naturgefahren. Die Auskunft wurde mit Bezug auf das Urheberrecht verweigert. Außerdem ist man der Auffassung, dass dies kein Amtliches Dokument ist. Insteressanterweise gibt man aber an, dass diese Unterlage eine Grundlage für den Einsatz ist. Wenn das THW zum einsatz kommt, dann ist dies doch behördliches Handeln und die Ausbildungsunterlage in etwa eine Dienstanweisung. Irgendwie ist das ganze etwas seltsam. Würde sich hier ein Widerspruch lohnen? Die Information hat doch zum einen Umweltbezug und müsste doch auch vom IFG gedeckt sein. Hier die Anfrage zur besagten UnterlageVorallem will das THW immer eine private Mail-Andresse.

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Moin! Das klingt interessant. Hast du Lust, mal einen Widerspruch zu schreiben? Ein paar Infos dazu: Widerspruch - FragDenStaat

Und wenn das nicht wird, können wir uns anschauen, ob wir gemeinsam klagen?

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Ja, ich hätte ziemlich Lust in den Widerspruch zu gehen. Ich versuche hier eine schlüssige Begründung zu finden. Danke für den Link, ich werde das durchsehen.

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Wenn du einen Entwurf des Widerspruchs hast darfst du diesen auch gerne hier im Forum vorab teilen, dann können wir uns den anschauen und ein bisschen Feedback geben, vielleicht erhöhen sich dadurch die Chancen auf Erfolg.

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Gab es nicht schon ein Urteil über amtliche Dokumente und Urheberrecht. Bei mir ist es letztendlich der Ablehnungsgrund nach IFG? Meines Wissens gibt es nur das Glyphosat-Urteil und mit den Lageberichten aus Afghanistan. Diese sollten doch prinzipiell dazu passen.

Das ist nicht ganz vergleichbar, weil es da um Abmahnungen wegen der Veröffentlichung von Dokumenten geht; in deinem Fall aber um den Informationszugang. Das hier ist eine vergleichbare gewonnene Klage: Klage gewonnen: Urheberrecht kein Ausschlussgrund für Auskünfte

Ich habe meinen Widerspruch aufgesetzt. Dabei versucht alle Argumente im Bescheid zu entkräften. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage: Ist die Ausbildungsunterlage ein amtliches Dokument und wie weit ist diese durch das Urheberrecht geschützt.

Widerspruch bezüglich Bescheid U6/106-13/IFG 19/21 Teilnehmerunterlagen „TeBe Hochwasserschutz u. Naturgefahren“

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Ablehnung meiner Anfrage lege ich hiermit Widerspruch ein. Nach meiner Auffassung ist die Anfrage sowohl vom IFG als auch vom UIG abgedeckt.

Bei den Teilnehmerunterlagen handelt es ich um amtliche Dokumente (§2 IFG). Mit diesem Dokument wird behördliches Handeln im Einsatzfall gelehrt. Es ist also eine behördliche Vorgabe, wie ein Einsatz im Hochwasserfall ablaufen sollte und genau das ist eine Handlung durch Ihre Einrichtung. Das IFG soll genau dieses Handeln transparent machen.

Die Ausbildungsunterlage sollte mit gewissen Vorkenntnissen verständlich sein. Schließlich habe ich und ggf. andere interessierte Bürger eine entsprechende Vorbildung. Ob ein Dokument voll verständlich ist oder nicht, ist kein Ausschlussgrund im IFG.

Das UIG ist hier nach meiner Auffassung ebenfalls anwendbar, weil die Maßnahmen bei Hochwasser Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers besitzen (§2 Abs. 3 Ziffer 3, Punkt 1 und 3a/b). Außerdem ist hier die menschl. Gesundheit und Sicherheit sowie Bauwerke gegenüber den Faktor Wasser betroffen besitzen (§2 Abs. 3 Ziffer 3, Ziffer 6). Alle Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, sind vom UIG abgedeckt. Die Lehrunterlage ist ein Plan oder sogar eine Dienstanweisung, wie man einer solchen Gefährdung begegnen kann.

Nach dem Urheberrecht sind amtliche Dokumente vom Urheberrecht befreit (§2 UrhG). Diese Unterlage ist ein amtliches Dokument, da für einheitliche Einsatzabläufe durch Ihre Behörde erstellt, daher ist sie nicht vom Urheberrecht geschützt. Laut Verwaltungsgericht Magdeburg ist Urheberrecht kein Ausschlussgrund für Auskünfte (Aktenzeichen: 6A343/16 MD). Da die Materialien in der großen Breite im THW zur Ausbildung der Berater genutzt wird, sollten dort keine Geschäftsgeheimnisse von Herstellern enthalten sein. Einer Übermittlung an mich als Einzelperson sollte dem nichts im Wege stehen, ggf. können auch Schwärzungen erfolgen. Eine genaue Prüfung hat allerdings nicht stattgefunden.

Es ist im öffentlichen Interesse zu wissen, wie das THW arbeitet und wie die Behörde handelt, um auch im Einsatzfall zu verstehen, warum diese Maßnahme evtl. notwendig ist.

Über eine nochmalige Prüfung meines Anliegens würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Den Widerspruch würde ich unterschrieben in die Post geben.
VG und vielen Dank für den Verweis zum Urteil.

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Hi,
also meine Anmerkungen zusätzlich zu denen, die Du schon hast.

ich den Zugang per UIG eher am schwächsten von allen finde. Aber lieber alles nennen, was geht.

Auch die Ausbildung selbst sehe ich als eine amtliche Handlung und damit unterliegen alle damit im Zusammenhang stehende Unterlagen dem IFG.

Das Urheberrecht ist ein Personenrecht. Eine Firma kann sich nicht darauf berufen. Nur eine einzelne Personen. Leider haben die nicht geschrieben, ob die Schulungsunterlagen im eigenen Hause bzw. durch von staatliche Angestellten erstellt werden. Dann übertragen diese nämlich konkludent alle Nutzungsrechte auf ihren Arbeitgeber. Nutzungsrecht!=Urheberrecht. Ich als Person bleibe Urheber und kann mich davon auch nicht freimachen.
In diesem Sinne würde ich den Bescheid auch formal angreifen und sagen, dass Du ja auch allein schon deswegen Einspruch einlegen musst, weil Dir nicht ausreichend dargelegt wurde, wessen Urheberrechte überhaupt betroffen sind und ob die überhaupt Urheberrechte meinen, oder Nutzungsrechte. Damit einhergehend könnte man den Antrag erweitern auf die Übermittlung der Rechteinhaber der lizensierten Bilder, Skizzen und technischen Daten.

Auch hier gehe ich, wie vermutlich auch Arne, wenn ich das so recht interpretiere davon aus, dass es ohne Klage nicht gehen wird. Sofern die sowieso alles intern erstellen, sehe ich keine Probleme. Sofern die wirklich externe Anbieterdaten lizensieren, dann wäre auf jeden Fall eine Teilauskunft zulässig. Der Widerspruch ist also allein deshalb auch notwendig, weil es selbstverständlich auch für mich Unterlagen nach IFG sind.
LG

Ich würde die Argumentationen dann auch nach Gesetz trennen - das UIG kommt als Spezialgesetz zuerst. Das IFG greift nur für den Rest. So vielleicht:

gegen die Ablehnung meiner Anfrage lege ich hiermit Widerspruch ein. Nach meiner Auffassung unterliegen die Informationen dem UIG - hilfsweise dem IFG. Mein Antrag bezieht sich daher (auch) auf das UIG.

Dann zuerst UIG Argumente (wieso Umweltinformation etc.). Dann hilfsweise IFG-Argumente. Urheberrechtsargumente müssen für beide her - mit dem Unterschied, dass im UIG noch eine Abwägung verlangt wird. Da also noch Argumente für ein starkes öffentliches Interesse an der Information.


Am Rande: Das Urteil des VG Magdeburg scheint fehlerhaft zu sein:

Händigt die informationspflichtige Stelle das Werk an den einzelnen Informationssuchenden aus, erhält nur dieser, nicht aber bereits die Allgemeinheit Zugang zu dem Werk (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.09.2012 - 2 K 185/11 -; BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1/14 -, juris).

In Rn. 37 des BVerwG Urteils steht genau das Gegenteil - auch wenn es sich nicht um denselben Instanzenzug wie beim VG Magdeburg handelt. Das BVerwG widerspricht explizit der Auffassung des vom VG Magdeburg referenzierten VG Berlin in 2 K 185/11. Scheinbar hat das VG Magdeburg nur das VG Berlin-Urteil gesichtet und dann gesehen, dass am Ende durch das BVerwG der Informationszugang bestätigt wurde. Die Gründe sind jedoch am BVerwG letztlich andere gewesen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht darauf abgestellt werden, dass jeweils nur dem Kläger Zugang zu den Werken gewährt werden soll. Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <415>; Schnabel, K&R 2012, 143 <144>; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 <804 f.>; Rossi, DÖV 2013, 205 <213>; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 - juris Rn. 25; vgl. zur einheitlichen Auslegung von Versagungsgründen auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 24).

Zwar wurde der Informationszugang am Ende durch das BVerwG doch gewährt - jedoch trotz und nicht wegen des bestehenden Urheberrechts.

Das Veröffentlichungsrecht steht dem Informationszugang aber deswegen nicht entgegen, weil die Ausübung dieses Rechts der Verwaltung des Deutschen Bundestages überlassen worden ist und diese von ihren daraus folgenden Befugnissen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf. Obwohl in § 6 Satz 1 IFG - anders als in § 6 Satz 2 IFG - nicht ausdrücklich geregelt, bewirkt die Einwilligung, dass der Schutz des geistigen Eigentums dem Informationszugang nicht entgegensteht (Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 39). Jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden

Im Urteil gibt es zwar einen Teil, der dazu passt und den das VG Magdeburg hier fälschlicherweise heranzieht. Der bezieht sich aber darauf, dass die Weitergabe vom Wissenschaftlichen Dienst an die Abgeordneten (bzw. dessen Büro) nicht bereits eine Veröffentlichung darstellt. Dazu Rn. 33.

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Vielen Dank für die Hinweise für den Widerspruch. Mit einer solchen Argumentation hatte ich bisher noch nicht zu tun.

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