Thüringer Polizeit lehnt Anfrage aufgrund §7/1 Nr. 6 ThürIFG zu großen Teilen ab

Hallo,
Ich habe bei der Thüringer Polizei Auskunft darüber beantragt wie das mit der Smartphone Nutzung im Dienst abläuft. Dabei wollte ich u.a. wissen welche Geräte eingesetzt werden, welches Betriebssystem läuft, ob auf diesen Geräten eine Fahndungsapp eingesetzt wird und welche Apps auf diesen Geräten generell erlaubt sind. Eine Antwort habe ich nur auf die Frage nach den eingesetzten Geräten erhalten.
Alle 6 anderen Punkte wurden mir nicht beantwortet mit Verweis auf ThürIFG §7, Schutz besonderer öffentlicher Belange Absatz 1 Punkt 6:

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der amtlichen Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden oder

Haltet diesen Absatz für einen Validen Ablehnungsgrund? Wenn ja, sollte ich die Polizei noch einmal darauf aufmerksam dass ich diesen Ablehnungsgrund nicht für Valide halte oder direkt Beschwerde einreichen?

Das könnte valide sein - allerdings muss es konkret begründet werden. Vielleicht den Landesbeauftragten einschalten zur Vermittlung?

Ich habe noch einmal bei der polizei nachgefragt, im Grunde genommen war der Tenor der Antwort: wenn jemand weiß wie wir uns schützen kann er das umgehen. Ich halte das auch mit Hinblick auf die im ThürIGF “Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürger” als nicht so Recht korrekt, so habe ich das auch in einem Scheiben an die Polizei dargelegt.

An den TLfDI habe ich diese Anfrage heute früh auch entsprechend weitergeleitet.

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