Thema: Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG -VIG-Anfrage-welche "Spielregeln gelten eigentlich in diesem Fall?

Hallo,

zum Thema: Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG würde ich gerne einmal wissen, welche “Spielregeln” also ich meine rechtlichen Regelungen in einem solchen Fall wie dieser und dem IST-Zustand

  • behördliche Schließung in Zusammenhang mit

  • Insolvenz des Betriebes und

  • Sachverhalt und Ausmaß in Verbindung mit dem

  • Verhalten und der Arbeitsweise u.a. des zuständigen Lebensmittelüberwachungsamtes ( Landkreis Waldeck-Frankenberg etc…)

Dies ist sind keine VIG-Anfragen “wie jede andere”.

1 „Gefällt mir“

Foodwatch hat eine Klage verloren, nachdem sie eine Liste von Betrieben haben wollten, die Wilke belieferte. So wie ich das verstehe, ist das VIG da eng zu interpretieren und diese weiteren Informationen können nur per IFG angefragt werden.

1 „Gefällt mir“

Ich hatte interessehalber eine Anfrage über Topf Secret bei der zuständigen Behörde gemacht und jetzt ein Schreiben erhalten (wird heute hochgeladen), dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt und die Staatsanwaltschaft daher keine Infos erlaubt.

3 „Gefällt mir“

Welche ID? Meine Suche nach wilke brachte nur ziemlich alte Anfragen.

1 „Gefällt mir“

Diese Anfrage hier:
https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-wilke-waldecker-fleisch-und-wurstwaren-gmbh-co-kg-twistetal-1/

1 „Gefällt mir“

Die Begründung der Behörde kann ich als Laie nicht ganz nachvollziehen:

(Alle folgenden Auszüge aus dem Gesetz habe ich für die Verständlichkeit verkürzt und auf den Einzelfall zugeschnitten, keine Ahnung ob das alles so richtig ist.)

Soweit ich die Antwort der Behörde verstanden habe, bezieht diese sich auf folgenden Satz:

[In einem bestimmten Fall] dürfen Informationen […] während eines laufenden [Verfahrens] nur […] im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht herausgegeben werden.

Dieser bestimmte Fall, der zweite Halbsatz des folgenden Satzes,

Der Anspruch […] besteht […] nicht, während der Dauer eines [Verfahrens] hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, […] das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

ist doch nicht gegeben, da das “öffentliche Interesse an der Bekanntgabe” offensichtlich überwiegt (oder nicht?), wie die zahlreichen Medienberichte zeigen. Somit wäre dieser bestimmte Fall nicht gegeben, eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht notwendig und kein Ausschlussgrund gegeben.

Habe ich da das Gesetz zu stark vereinfacht oder sonst irgendwie die Begründung falsch verstanden? Finde das VIG ist sehr unverständlich geschrieben an der Stelle.

2 „Gefällt mir“

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

  1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
    (…)
    b)
    während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;

D.h. wenn die Information in einem Verfahren verwendet wird, besteht kein Anspruch.
Allerdings wird dies wieder durch zwei Ausnahmen relativiert:

  • Wenn es sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Rechtsvorschriften) oder § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Von einem Erzeugnis oder Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren für die menschliche Gesundheit) handelt.
    In unserem Fall würde es sich um Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Rechtsvorschriften (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) handeln.

oder

  • Wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
    In unserem Fall irrelevant, da die erste Ausnahme bereits greift.

Allerdings gibt es zur Ausnahme auch noch eine Ausnahme:

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur

  1. soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
  2. im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht

herausgegeben werden.

D.h. die Kontrollberichte (Informationen über nicht zulässige Abweichungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) dürfen nicht herausgegeben werden, wenn die Staatsanwaltschaft nicht zustimmt.
Was dennoch herausgegeben werden dürfte wären Infos nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Von einem Erzeugnis oder Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren für die menschliche Gesundheit).
Die dürften aber weniger interessant sein.

Weiteres Vorgehen:

Ich würde die Behörde auf jeden Fall fragen, ob denn ALLE Kontrollberichte der letzten 5 Jahre Teil des Verfahrens der Staatsanwaltschaft sind.
Ebenfalls denke ich, dass die Behörde dir zumindest die Termine der Kontrollen selbst mitteilen müsste, denn ich sehe nicht wirklich, wieso die Termine der Kontrollen eine Information im Verfahren sein sollen.
Ansonsten bleibt dir außer Warten vermutlich erstmal nichts übrig, aber zumindest nach dem Verfahren ist eine Einsicht wieder möglich…

(Folgendes wurde nach bestem Wissen erstellt. Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Über Korrekturen freue ich mich)

3 „Gefällt mir“

Oh je, wie kompliziert… meint ihr es genügt über Topf Secret eine Email mit den Nachfragen hinzuschicken oder muss es schriftlich sein?

2 „Gefällt mir“

Solange keine Rechtsbehelfsfrist abzulaufen droht, dessen Rechtsbehelf die Schriftform erfordert (z.B. Widerspruch), sollte man meiner Ansicht nach versuchen die Klärung möglichst unkompliziert, höflich und formlos zu erreichen.
Ob eine Rechtsbehelfsfrist abläuft, merkst Du vor allem daran, dass Du ein Schreiben erhalten hättest, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. In einem ersten Schritt gilt grundsätzlich die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens.

Die Behörde war insoweit entgegenkommend zu Dir, als dass sie den Sachverhalt noch nicht sofort förmlich beschieden hat. Das kann durchaus ein Zeichen dafür sein, dass man für Deine Argumente auch außerhalb von Widerspruchs- und Klageverfahren ein offenes Ohr hat – muss aber nicht.

Ich würde daher mit so wenig Paragraphenreiterei wie möglich (aber so viel wie nötig) darum bitten, dass besonders die hier diskutierten Aspekte nochmals geprüft werden.

(Soweit vorliegend rechtliche Tatsachen und Meinungen formuliert sind, stellen sie meine persönliche Einblicke und Ansichten dar und erheben nicht den Anspruch darauf eine Rechtsberatung ersetzen zu können.)

4 „Gefällt mir“

Dann ein neuer Versuch vielleicht wird es jetzt etwas: https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-wilde-waldecker-fleisch-und-wurstwaren-gmbh-und-co-kg-twistetal-1/
(Gab auch Zwischendurch immer mal einige Anfragen, die aber abgelehnt wurden.)

Das Verfahren ist doch vlt. jetzt mal beendet oder?

Der Versuch schlug fehl. Wurde mit der gleichen Begründung abgelehnt.

Allerdings war der Teil zu den anderen Kontrollberichten so schwammig formuliert, dass hier noch die Chance bleibt, evt. ältere Berichte zu erhalten. Also let’s try again:
https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-wilke-waldecker-fleisch-und-wurstwaren-gmbh-co-kg-twistetal-2/

Und der Versuch schlug auch fehl. Da müssen wir wohl bis zum Ende des Verfahrens warten…