Hallo Zusammen,
ich hab da mal wieder eine nette Anfrage ans BmG gestellt, wie mit der negativ getesteten Schutzausrüstung umgegangen wurde. Schließlich wäre es ja extrem schlecht, falls diese im Nachgang in Umlauf kommen würden. Da die Klassifizierung(Schutzwirkung) auf die Schutzausrüstung selbst aufgedruckt ist, gestaltet sich eine “Herunterstufung” als quasi Unmöglich.
Die Anfrage findet ihr hier:
https://fragdenstaat.de/a/199965
Das BmG hat mich jetzt um eine Begründung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG gebeten.
Mein erster Entwurf wäre wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es besteht ein berechtigtes Interesse, da es sich hier um Persönliche Schutzausrüstung handelt, die unter Anwendung des ProdSG fällt.
Wie aus Berichten der Presse bekannt wurde, gab es bereits mehrere Lieferanten, die nicht normgerechte Persönliche Schutzausrüstung geliefert haben.
Es ist daher von öffentlichen Interesse, dass die getroffenen Massnahmen zum Schutz der Bevölkung inkl. Bekanntgabe der Unternehmen als auch Prüfungsumfang zugänglich gemacht werden.
Die aktuellen Normen für Persönliche Schutzausrüstung wurden auf Grund der aktuellen Lage bereits öffentlich zugänglich gemacht.
Außerdem ist es von öffentlichem Interesse, dass geltende Gesetze, wie beispielsweise das ProdSG, zum Schutze der Bevölkerung eingehalten wurden.
Ich freue mich auf euer Feedback.