Ich wollte eigentlich nur die Termine für Unternehmen plus Reisekosten. Da meinte die Angestellte des Bürgermeisters, dass 10€-500€ oder 10-1000€ Gebühren raukommen könnten. Deshalb habe ich es dann auf alle Termine geändert ohne Reisekosten. Daraufhin wurde mein Antrag pauschal mit IFG NRW §6 und §7ff abgelehnt.
Mich haben halt die hohen maximal Beträge abgeschreckt. Ginge es um 10-30€ hätte ich gesagt, dass das mir es wert wäre.
Hätte jemand eine Idee, wie man die Gebühren klein halten kann und nicht gleich mit einer Ablehnung rechnen kann?
Vorab: Die Begründung der Ablehnung (pauschal §§ 6 ff. IFG NRW) halte ich für angreifbar. Dazu würde ich unbedingt die Vermittlung einschalten und ggf. Rechtsmittel prüfen.
Zu deiner Frage:
Schauen wir mal in den § 2 VerwGebO IFG NRW der wie folgt lautet:
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
Damit ist die Formulierung ähnlich wie auf Bundesebene.
Aus eigener Erfahrung:
Gründe zum Gebührenerlass (oder zur Minderung um ca. 50%) können sein: Erhalt von Sozialleistungen (ALG l/ll, Bafög, BAB), Student sein, Azubi sein, Daten in Form eines soziales Projektes nutzen, Antragstellung als (gemeinnütziger) Verein.
Zudem ist ein Export aller Termine i.d.R. problemlos möglich, es müssten dann nur noch personenbezogene Daten Dritter geschwärzt werden.
Wenn das auch nicht geht und die Stadtverwaltung ein so kompliziertes System nutzt, ist dies genauso wie eine chaotische analoge Aktenführung zu bewerten und nicht von dir zu vertreten und somit auch nicht zu bezahlen. Der Mehraufwand ginge demnach zulasten der Verwaltung.
Da die Rechtsmittelbelehrung unvollständig war, hast du nun 1 Jahr Zeit, um dir das weitere Procedere zu überlegen.
Ob die Exportierung ganz so einfach ist, vermag ich nicht zu bewerten. Da halte ich Gebühren durchaus für angebracht, die Maximalhöhe wird hier vermutlich aber nicht angebrochen.
Eine kostenfreie einfache Auskunft ist es aber nicht. Dafür sind alleine die Schwärzungen zu viel.
Zum Thema Rechtsmittel sei gesagt das hier zwar die Rechtsmittelbelehrung fehlt (wie BARCA sagte, damit Frist bei einem Jahr) aber in NRW gibt es beim IFG das Vorverfahren (= Widerspruch) nicht mehr, d. h. du müsstest direkt klagen (wenn die Behörde kein Vorverfahren zulässt).
Deswegen solltest du dir auch die Rechtsmittelbelehrung nachliefern lassen bzw. einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern.
Das wäre mir neu. Habe gerade bei einer anderen Sache, noch dieses Jahr ein Widerspruch einlegen müssen für eine Sache vom letzten Jahr, damit ich klagen kann. Dort fehlte auch der Rechtsmittelbelehrung. Wann haben die das geändert?
Die Antwort ist ziemlich typisch für eine Behörde, die zum allerersten Mal eine solche Anfrage bearbeitet. Die schauen kurz in den Gesetzestext und finden dann: “Joa, klingt eigentlich passend für uns! Ausnahme!”.
Gut ist: Meistens kriegt die LDI NRW solche Behörden noch überzeugt.
Zur Sache: Der “Bescheid” ist m.E. unhaltbar in dieser Form. Er verstößt bereits ganz offensichtlich gegen das Begründungserfordernis des § 39 VwVfG NRW, wonach die “wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe” erkennbar sein müssen. Daran wird die LDI NRW auch anknüpfen.
§ 6 wie auf § 7 sind als Begründung viel zu allgemein. Sie enthalten grundverschiedene Untertatbestände. Und dass nicht begründet wurde, wieso die Tatbestände hier konkret genutzt werden, ist dann nochmal on top.
Das kann jetzt durch die LDI NRW schnell gelöst werden - Super! Oder - was ich auch schon erleben durfte: Die machen double-down und denken sich noch eine konkrete Begründung aus. Und die wird - Spoiler - vermutlich noch deutlich verrückter.
Die Antwort ist ziemlich typisch für eine Behörde, die zum allerersten Mal eine solche Anfrage bearbeitet.
Ja, scheint mir auch so.
Das LDI NRW hat in einer anderen Anfrage, die Kommunalverwaltung auch auf § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW verwiesen. Da wollten die sich auf §8 IFG berufen (interessanterweise auch auf Art. 32 DSGVO und § 3 Abs. 3 DSG NRW).
Leider ist das LDI NRW scheinbar sehr ausgelastet. Ich hab die so nach einen Monat mal dran erinnert, weil ich das Gefühl habe, dass sonst die Vermittlungsgesuche vergessen werden.