Teilablehnung als Grund für Kostenfestsetzung?

Mir werden 42,75€ als Kosten für eine Anfrage in Rechnung gestellte bzw. weil ich nochmal nachgehakt habe. (Ich vermute eher, als Revanche für meine Beschwerden beim Datenschutz, dass Fristen nicht gehalten werden.)
Mir ist nicht ganz klar, warum man mir nun den Betrag von unter 50 Euro in Rechnung stellt. Ist das teilweise stattgeben im Umkehrschluss eine teilweise Ablehnung und somit können Kosten erhoben werden?
Ich sehe das im übrigen als Einfallstor, um Anfragen langfristig zu verhindern, in dem immer Kostenrisiko droht.

Hier das besagte letzte Schreiben, Seite 3 unten:

Hier der gesamte Vorgang.

Interessant, die Behörde verweist schon selbst auf §10(2a) IZG, wonach Gebühren unter 50€ nicht festgesetzt werden. Da würde ich doch die Behörde fragen, wieso sie meint, dass sie einen Paragraphen heute mal nicht anzuwenden gedenkt.
Es ist im Allgemeinen statthaft, für Antragsablehnungen Gebühren zu erheben. In LSA ist das bei IZG-Anträgen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn ich es nach zig Anträgen noch nie erlebt habe:

Die Rechnung von der Behörde verstehe ich aber so, dass die Kosten für eine 3/4-Stunde Arbeit angefallen sind.

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klingt so, als würde sich die Behörde über noch eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten freuen :wink:

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Wobei Sie mir vier Seiten geschrieben haben, die man auf eine Seite hätte verkürzen können und dann keine 3/4 Stunde Aufwand gehabt hätte. Ich mach Beschwerde nächste Woche. Komme nicht eher dazu.

Schreibe jetzt Widerspruch. Die Stadt gründet ihre Aussage auf den Anwendungshinweis aus dem Jahre 2010 Anwendungshinweise zu § 10 IZG LSA - Verwaltungskosten
Im Jahr 2019 wurde der §10 IZG LSA um den Punkt 2a ergänzt. *„**(2a) Betragen die Verwaltungskosten für eine Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro, werden sie nicht festgesetzt. Die dadurch entstehende Mehrbelastung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise wird vom Land über eine pauschale Finanzzuweisung an jede Gemeinde, Verbandsgemeinde und jeden Landkreis in Höhe von 200 Euro je Haushaltsjahr ausgeglichen. Darüber hinausgehende Mehrbelastungen werden auf Einzelnachweis vom Land ausgeglichen.“ (§ 10 IZG LSA - Verwaltungskosten)
Zudem ist es ja keine Ablehnung des Antrags im eigentlichen Sinne. Mal sehen, was bei rauskommt.

Schreiben verkürzen kostet aber extra Zeit.

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Mein Widerspruch wurde akzeptiert mit der Aussage, man hätte unter 50 Euro keine Kosten erheben dürfen. Komisch, hat man bei meinem Bekannten auch erhoben. Ungeeignetes Personal da im Amt? Oder der Versuch abzuschrecken?