Hi,
ich kopier hier mal zwei Antwortentwürfe von mir rein, die ich in anderer Sache vorgeschlagen oder selber eingesetzt habe. Viel Stoff, ab diese Dauerverweigerung von Behörden muss ja auch mal ein Ende haben, deshalb gehe ich durchweg den offensiven Weg. Je mehr das versuchen, desto wirksamer wird es.
- aus
IHK Bonn blockiert Informationen mit Gebühren - #6 von kartie
Den modifiziere ich leicht, lasse das Beispiel mit dem Fuhrpark aber drin. Vielleicht kannst du ja was davon gebrauchen.
"Sehr geehrte …
es ist auszuschließen, dass eine detaillierte und transparente Darstellung der Dienstwagenkosten ein nennenswerter Verwaltungsaufwand ist, da Sie die und verschiedenste andere Auswertungen bereits besitzen. Zum einen sind Sie anderen/übergeordneten Behörden zur Darstellung und Rechenschaft verpflichtet. Zudem ist davon auszugehen, dass Sie selber vorbildlich interne Monats- und kumulierte Jahresauswertungen (forecasts, Soll/Ist-Analysen, Projekt- und Allgemeinkostenanalysen, Liquiditätsplaungen etc. pp) führen.
…
Die Antworten zu meiner Frage dürften Ihnen also bereits vorliegen, da fortlaufend geführt.
Vorsorglich verweise ich darauf, dass Ihre internen Gebührentarife keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, sondern im Gegenteil auch gegen Sie verwendet werden können. Die von mir angefragten Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, denn es ist von öffentlichem Interesse, welchen Fuhrpark - KfZ-Klassen und Ausstattung - sich die IHK auf Kosten anderer leistet und natürlich auch, ob der Fuhrpark unter Umweltaspekten noch vertretbar ist.
Verweigern Sie die Auskunft oder versuchen eine Verweigerung durch Androhung von Gebühren resp. unverhältnismäßiger Gebühr zu erzwingen, bringen Sie die Behörde resp. das Land in eine schadenbewehrte Position nach Art. 82 DSGVO - ich bevorzuge aus berechtigten und wirksamen Gründen den immateriellen Schadenersatz, und sich persönlich in eine strafbewehrte Position nach § 42 Abs. 2 BDSG, den der Gesetzgeber gezielt gegen Behördengewalt beschlossen hat (siehe Wille des Gesetzgebers, u.a. Bundestag 18/11325 v. 24.2.17). Betroffene (alle Betroffenen) sind nach § 42 Abs. 3 BDSG antragsberechtigt. Das ‘Hierzu’ wozu Sie nicht berechtigt sind, ist die Verweigerung der Information und Androhung einer bereichernden Gebühr und/oder Schädigung meiner Person; die Absicht dazu reicht für die Strafbewehrtheit.
Meine Datenschutz- und Informationsrechte unterliegen dem unmittelbar geltenden Unionsrecht; DSGVO und BDSG sollen neue Maßstäbe bilden, das Recht auf Maßstabbildung bei der Ahndung von Verstößen, den behördlichen besonders, obliegt den Betroffenen, dieses Vorrangrecht ist per Gesetz zwingend, Gerichte haben dieses recht zu schützen.
Die Kontrolle sowohl über personenbezogene Daten als auch über öffentlich zugängliche Inforamtionen liegt bei den Betroffenen, nicht bei den Verantwortlichen. Die Betroffenen kontrollieren die Verantwortlichen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie von Gemeinschaftsgeld bezahlt werden, entsprechend haben Sie der Gemeinschaft zu dienen.
Hiermit erweitere ich meine Anfrage und bitte Sie, mir zusammen mit der geforderten transparenten Darstellung auch eine Liste aller Fahrzeugmodelle zukommen zu lassen mit Angabe der Erstzulassung und den km-Standsangaben.
Einer kurzfristigen Antwort sehe ich entgegen."
Hier noch ein anderer Vorschlag, den man öfter benutzen kann, häufig sogar beide Argumentationen:
- Aus einem Anfragenstreit beim BMI
Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO
"… Verständnis abgelehnt. Ihre Antwort ist unzutreffend, denn es handelt sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um allgemeingültige Informationen, zu denen Sie verpflichtet sind und wofür Sie in keinem Fall personenbezogene Daten von mir brauchen, denn bei meiner Anfrage handelt es sich um ein Jedermenschrecht.
…
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 04.01.2021 kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Auslegung unzutreffend ist und ich dem BMI aus berechtigten Gründen nicht zustimme, jedenfalls nicht, was meine Anfrage und den Grundsatz angeht, und dass daran weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht etwas ändern werden, jedenfalls solten die Gericte das tunlichst unterlassen, denn eine Änderung/Auslegung dieses meines Rechts obliegt einzig dem EuGH!
Tatsächlich zutreffend ist folgendes:
Jedwede Informationen, egal ob einfache oder komplexe, die von der Natur der Sache/des Inhalts her der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, könnten Sie jederzeit veröffentlichen, z.B. auf Ihrer Internetseite, in Sozialen Medien oder auf Flyer drucken oder sonstwie der Öffentlichkeit zugänglich machen; so, wie Sie das mit vielen Informationen bereits tun. DESHALB dürfen Sie keine personenbezogenen Daten von an solchen Informationen interessierten Personen erzwingen!
Praktisch können Sie zwar kaum alle Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, auf Ihrer Internetseite oder sonstwie veröffentlichen, aber theoretisch schon. Nehmen Sie nur mal folgendes Prozedere, das gar nicht unüblich ist: Eine Person fragt bei Ihrem Ministerium eine öffentliche Information an und diese Anfrage veranlasst das Ministerium zu der Entscheidung, dass die Information wichtig ist, sie auf Ihrer Website zu veröffentlichen, wo sie dann eines Tages Einzug findet in Ihre Mediathek. Die von mir angefragten Informationen können solche Informationen sein, wichtig genug sind sie, aber glücklicherweise ist Ihre Pflicht nicht an eine Wichtigkeit gekoppelt, einzig wichtig ist die freie Zugänglichkeit. So, wie Sie in keinem Fall identifizieren/kontrollieren dürfen, welche Personen die veröffentlichten Informationen abrufen oder welche Flyer Personen mitnehmen, so dürfen Sie auch die erstfragende Person in keinem Fall identifizieren und kontrollieren!
Wie auch sonst im Datenschutzrecht seit dem 25.5.18, gilt auch bei allen Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssten, nach DSGVO:
Die Verantwortlichen sind zu kontrollieren, nicht die Betroffenen. Die Betroffenen kontrollieren die Verantwortlichen.
Verstöße gegen diese Datenschutzregeln und die Entscheidungsbefugnisse Betroffener sind gem. dem unmittelbar geltenden Unionsrecht in jedem Fall und in jedem Einzelfall wirksam und abschreckend zu ahnden. Sind sie von Behörden begangen, sind die Verstöße schärfer und noch unmissverständlicher zu ahnden, das ist der einvernehmliche Wille des deutschen und des europäischen Gesetzgebers.
Sie bräuchten also von mir eine Einwilligung, wenn Sie zu meiner Informationsanfrage personenbezogene Daten von mir haben wollen, die Zustimmung muss nach EWG 43 zwanglos sein, die Zwanglosigkeit muss unstrittig sein. Eine solche Einwilligung haben und bekommen Sie nicht.
Wenn Sie nun diese datenschutzrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die ich Ihnen mit diesem Schreiben mitgeteilt habe, nicht Ihr das Verfahren 13 K 1189/20 BfDI ./. BMI einbringen, sowohl schriftlich als auch mündlich wie insbesondere in der mündlichen Verhandung am 11.02.2021 nicht, dann ist Ihrer Behörde das Unterlassen als Unterschlagung und Mutwilligkeit anzulasten, denn Sie haben neutral zu sein und den Willen des Gesetzgebers zu befolgen, und sich nicht über selbigen zu erheben!
Deutscher und europäischer Gesetzgeber fordern mit dem Datenschutzrecht besonders von Behörden unstrittige Integrität ein. Zu Recht. Behörden haben der Bevölkerung zu dienen, auch die Ihrige! Und die sogar ganz besonders integer. Kontrollzwänge sind kein Dienst an der Bevölkerung, sondern schaden- und strafbewehrt. Kontrollzwänge des Bundesinnenministeriums sind besonders verwerflich, denn es drängt sich zwingend die Frage auf: Wozu brauchen Sie meine personenbezogenen Daten, wenn ich öffentlich zugängliche Informationen abrufe?! Was machen Sie dann damit - mit einer Person wie mir, Frau/Herr Wallner? Was machen Sie mit dem Wissen, wenn Sie wissen, wofür ich mich interessiere?
…
Und wenn Sie daran irgendwelche Zweifel haben, empfehle ich dem BMI in aller hier niedergeschriebenen Deutlichkeit keine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht - wie von Ihnen vorgeschlagen, sondern diese Frage dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen! Denn eine Auslegung des Unionsrechts obliegt per Recht und Gesetz einzig dem EuGH! Wie das BVerfG bereits bestätigt hat.
…"