Städtische GmbH Aufsichtsratunterlagen IFG

Hallo Zusammen,

ich habe bei der Stadtwerke Münster GmbH eine die Personalverwaltung betreffende Anfrage gestellt: Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM - FragDenStaat

Wieso die Personalverwaltung der Stadtwerke, trotz “GmbH”-Gewand, unter das IFG fallen könnte, hatte ich mal hier argumentiert, weiß aber nicht ob das so Sinn ergibt: Forderungen ehemaliger VSM-Mitarbeiter gegenüber der Stadtwerke GmbH - FragDenStaat. Die Anfrage selber ist, auch wegen anderer Sachen, auch durch LDI “abgewiesen” worden.

Nun wird durch die Stadtwerke geantwortet, dass es sich um “vertrauliche Aufsichtsratsunterlagen handelt”.

Daher meine Fragen: Fällt der Aufsichtsrat nicht unter das IFG? Sind vertrauliche Protokolle nicht einfach zu schwärzen und dann trotzdem freizugeben?

Hat hier vielleicht jemand Erfahrung und kann mit weiterhelfen? Mich ärgert es, dass die Stadtwerke 100% öffentlich ist, sich aber ständig aus der Affäre ziehen kann. Vielleicht kommt ja auch im Zuge der KVB-Sache etwas in Bewegung. Ich bin mit der Klage nicht so vertraut, aber wird dort auch geklärt was genau diese “öffentlichen Aufgaben” sind? Die pflichtige Selbstverwaltung (Personalverwaltung) fällt meines Erachtens ja darunter. Irre ich vielleicht?

Vielen Dank für eure Hilfe und viele Grüße :wave:

Eventuell hilft das bei der Argumentation. Hier für den WDR. “Gesamte Tätigkeit” und “Grundversorgung” klingen für mich schon sehr analog zu Stadtwerken.

https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/OVG_NW_5_A_166_10.pdf

Der Beklagte übt im Zusammenhang mit seiner Auftragsvergabe auch Verwaltungstätigkeit
i. S. v. § 2 Abs. 1 IFG NRW aus. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist
weit auszulegen und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen
Sinne. Zweck des Gesetzes ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den
freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz
behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend beabsichtigte der Gesetzgeber,
einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die
Ausschlussgründe eng zu fassen.

Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311, S. 1, 2, 9, 12; für ein ähnlich weites
Verständnis auch BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 –, juris, Rn. 10 ff. zu § 1
Abs. 1 IFG.

Hierunter fällt zunächst die gesamte Tätigkeit der Exekutive, unabhängig davon, ob es sich um
eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des
Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor,
wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig
wird. Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW die Verwaltung im materiellen Sinne. Dies
ergibt sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sowie aus § 2 Abs. 4 IFG
NRW, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des
Privatrechts regelt, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der materielle
Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion oder den verfolgten Zweck der Tätigkeit
an, unabhängig davon, wer sie ausübt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 − 8 A 875/09 −, juris, Rn. 29 ff. und 35 ff.
m. w. N.

Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW zunächst die
gesamte Tätigkeit des Beklagten. Dies hat auch der Gesetzgeber bei Schaffung des § 55 a
WDRG vorausgesetzt. Der Beklagte hat als Veranstalter von Rundfunksendungen in der
Rechtsform einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der
Selbstverwaltung die öffentliche Aufgabe, die unerlässliche Grundversorgung der Bevölkerung
mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen. Die damit gestellte Aufgabe umfasst die
wesentlichen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung.

Vielen Dank für die Hilfe. Werde ich mir am langen Wochenende mal zu Gemüte führen und berichte dann weiter.

Schöne Ostern!

Update: Die LDI hat vermittelt und die Stadtwerke angeschrieben:

In Ihrem o.g. Antwortschreiben ist eine solche Begründung nicht enthalten. Allein der Hinweis auf die Vertraulichkeit der Unterlagen reicht hierfür nicht. Soweit die Unterlagen schutzbedürftige Inhalte enthalten, wäre zudem vor der vollständigen Ablehnung des Antrags die Möglichkeit der Offenbarung durch entsprechende Schwärzungen durch Sie zu prüfen.

Ich bin gespannt.

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Und hier ist die Antwort der Stadtwerke (vom hauseigenen Rechtsanwalt :face_with_monocle:)

Die Informationen unterliegen bereits einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht im Sinne des Ausschlussgrundes gem. § 8 S. 1 IFG NRW, denn für die Stadtwerke Münster GmbH sind gem. § 52 Abs. 1 GmbHG u.a. die Vorschriften des § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG anzuwenden.

Kann ich so nicht teilen, denn § 8 S. 1 IFG NRW sagt:

Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

Es kann sein, dass es Geschäftsgeheimnisse offenbart, aber die UND-Bedingung ist mE nicht erfüllt. Wieso ein wirtschaftlicher Schaden entstehen soll, kann ich nicht erkennen. Es geht ja um einen abgeschlossenen Prozess.

Denn nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 IFG NRW besteht ein Recht auf Informationszugang zu den bei einer juristischen Person des Privatrechts vorhandenen Unterlagen nur, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Dies sind solche, die der Gemeinde durch Gesetz übertragen wurden. Hierunter fallen pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben i.S.v. § 3 Abs. 1 GO NRW und die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung i.S.v. § 3 Abs. 2 GO NRW. Eine solche öffentlich-rechtliche Aufgabe liegt hier jedoch nicht vor. Dies ergibt sich aus § 3 ÖPNVG NRW, denn danach ist die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe.

Die erwähnte Freiwilligkeit kann ich nirgendwo finden. Es geht hier auch nicht um die Ausgestaltung des ÖPNV, sondern um die Personalverwaltung, welche sicherlich nicht freiwillig ist sondern als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe von der kreisfreien Stadt an das städtische Unternehmen übertragen wurde.

Gibt es schon Neuigkeiten oder Schützenhilfe im Bezug auf die KVB? Scheint dort ja ein ähnlich gelagertes Problem zu sein, oder? @arne.semsrott

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Sorry, leider nichts Neues beim KVB-Fall. Ich kenn kein deutsches Gericht, das langsamer ist als das Verwaltungsgericht Köln.

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Vorweihnachtliches Wunder: Verhandlung diesen Donnerstag, 9.11. 09:30, Aktenzeichen: 13 K 4761/18.

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Das ist ja was! Danke für die info. Steht denn aucj in Aussicht, dass geklärt wird welche infos herausgegeben werden müssten? Oder geht es ausschließlich um einen konkreten einzefall?

Es wird sicherlich (in erster Instanz) geklärt, ob die KVB grundsätzlich Infos herausgeben muss und welche Arten von Infos dazuzählen.

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Würde mich freuen, wenn du bzw. einer vom Team sagen kann, wie die Verhandlung gelaufen ist :slight_smile:

nevermind, das Urteil ist ja sogar schon draußen^^

@a.stephan_5 Hast du einen link für mich? Das wäre super. DANKE!

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Ich bin gespannt was drin steht. Noch kann man es ja nicht lesen…