Sondergenehmigung Sonntag

Hallo,
ich wollte wissen ob man bei einer Behörde anfragen kann ob ein Kiosk eine Sondergenehmigung für Sonntags öffnung hat(10-22uhr).

Der Kiosk befindet sich in:
Hamburg Altona Holstenstraße.

Ich habe schon beim
Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Jessenstraße 1-3
22767 Hamburg
angefragt aber die antworten mir nicht.

Hoffentlich kann mir hier einer weiter Helfen.

lg Doax

Vielleicht findet sich die Antwort auch direkt im hamburgischen Ladenöffnungsgesetz. Ich hab es mir nicht detailliert angeschaut, aber es gibt in den §§ 4 ff. viele Ausnahmen vom Grundsatz, dass Verkaufsstellen sonntags geschlossen bleiben müssen. Vielleicht braucht der Kiosk ja gar keine Sondergenehmigung.

Ich habe gedacht die brauchen eine Sondergenehmigung.
Selbst wenn er keine Braucht darf er dann von 10 bis 22 uhr offen haben ??

Meiner Meinung nach nicht, da §7(1) von acht Stunden schreibt. Welcher Kiosk voll das denn sein? Google hat nur drei Stück auf der Holstenstraße gefunden (hab wegen Bahnhof/Verkehrsknotenpunkt/wai danach gesucht) von denen nur einer Sonntags geöffnet hat, und das nicht bis 22.00 Uhr.

Es handelt sich im den Kiosk in der Holstenstraße 70.
Er hat Jedentag von 10-22 uhr auf.
Wäre nicht so schlimm wenn sich nicht alle Alkis der Nachbarschaft dort treffen würden und sich besaufen.
Lärm, Wild Urinieren,Streiterein, Rassismus etc sind schon wirklich Störend.

Deswegen habe ich gehoft das man wenigstens Sonntags Ruhe reinbringen kann.

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Der taucht nach google überall mit ‘Sonntags geschlossen’ auf. Ich würde ein Foto der ausgehängten/aufgeklebten Öffnungszeiten machen, dazu ein Foto das zusätzlich zu den Öffnungszeiten (erkennbar reicht, lesbar muss nicht) auch die Örtlichkeit wiedergibt, z.B. Hausnummer mit drauf, oder die Inhaberkennzeichnung. Das ganze nochmal als neue Anfrage auf Herausgabe einer Kopie der Sondergenehmigung. Je nachdem wie dein erster Antrag formuliert wurde ist er vielleicht kein Antrag nach IFG sondern nur eine Bürgeranfrage, die weder Fristen kennt noch überhaupt beantwortet werden muss.

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Kannst du mir eine Anfrage Richtig formulieren ? Wäre super nett von dir :smiley:

Bin kein Anwalt. Enthaltene Fehler sind gewollt und dienen der Unterhaltung.

→Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt

▬Anfrage nach HmbTG zur Sondergenehmigung Kiosk Holsenstraße 70

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Kiosk Holstenstraße 70, Altona, hat recht ausufernde Öffnungszeiten, wie sich aus den anliegenden Bildern ergibt. Da dies entgegen §6 Abs. 2 und §7 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten “Ladenöffnungsgesetz” vom 22. Dezember 2006 steht, muss es dazu eine Sondergenehmigung geben.

Bitte senden sie mir daher eine Kopie der Sondergenehmigung sowie eine Aufstellung der dadurch für die Freie und Hansestadt Hamburg in den Jahren 2017 bis 2019 generierten Einnahmen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach §1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf §13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats, zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

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Danke für die Hilfe.
Bis heute aber nichts gekommen. Schade.

Ich habe jetzt doch eine Antwort bekommen.

hiermit bestätige ich, dass Ihr Antrag auf Gewährung von Zugang zu Informationen nach
dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) am 07.04.2020 im Bezirksamt Altona
eingegangen ist.
Zum weiteren Verfahren möchte ich Ihnen folgende Informationen zukommen lassen:
Die Informationsgewährung ist nach § 13 Abs. 4 HmbTG gebührenpflichtig. Die Höhe der
Gebühr ist abhängig von dem mit der Informationsgewährung verbundenen
Verwaltungsaufwand. Die entsprechende Gebührenordnung füge ich zu Ihrer Information
als Anlage bei.
Danach dürfte für Ihr Informationsersuchen eine Gebühr in voraussichtlicher Höhe von
30 EUR bis 50 EUR entstehen. Da dieser Umstand nach unseren Erfahrungen nicht
allgemein bekannt ist und zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen bitten wir
um Mitteilung, ob Sie Ihr Auskunftsersuchen gleichwohl weiter verfolgen wollen oder wir
das Verfahren zur Informationsgewinnung einstellen sollen.

Das zuständige Fachamt wird dann prüfen, ob Ihnen ein Informationszugang gewährt werden kann. Sie erhalten dazu innerhalb eines Monats eine Nachricht (§ 13 Abs. 1 HmbTG).
Bitte beachten Sie, dass sich die Prüfung verzögern kann, wenn und sofern personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tangiert sind, da ggf. betroffene Dritte informiert und um Zustimmung gebeten werden müssen. In diesem Fall erhalten sie unaufgefordert binnen eines Monats eine Nachricht über die Verlängerung der Bearbeitungsfrist.

Anlage: Gebührenordnung

Fachamt Interner Service
Platz der Republik 1
22765 Hamburg
E-Mail: Interner-Service@Altona.Hamburg.de
Ansprechpartner: Frau Brandt
Tel.: 040 - 42811 - 1725
Seite 2 von 2
Unsere Datenschutzerklärung sowie die allgemeinen Informationen nach den Art. 12-14 der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) finden Sie hier:
https://www.hamburg.de/altona/datenschutzerklaerungen
Das zuständige Fachamt wird dann prüfen, ob Ihnen ein Informationszugang gewährt werden kann. Sie erhalten dazu innerhalb eines Monats eine Nachricht (§ 13 Abs. 1 HmbTG).
Bitte beachten Sie, dass sich die Prüfung verzögern kann, wenn und sofern personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tangiert sind, da ggf. betroffene Dritte informiert und um Zustimmung gebeten werden müssen. In diesem Fall erhalten sie unaufgefordert binnen eines Monats eine Nachricht über die Verlängerung der Bearbeitungsfrist.

@HaJo
Ich muss dir Danken. Endlich habe eine Zufiredenstellende Antwort bekommen.

bezüglich Ihres Antrages nach dem HmbTG kann ich Ihnen folgende Informationen mitteilen:

Eine Ausnahmegenehmigung für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen wurde für den Kioskbetrieb in der Holstenstraße 70 weder im laufenden Jahr noch in den Jahren 2017 - 2019 erteilt. Es gelten somit die gesetzlichen Regelungen des Hamburgischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) mit den darin normierten Regelungen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen.

Zur Meldung von Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz im Bezirk Altona können Sie sich an das Postfach Verbraucherschutz@altona.hamburg.de wenden.

Die Frage ist was soll ich jetzt dem verbraucherschutz schreiben.
Ich habe die schon vorher angeschrieben das der kiosk Sonntags Feiertage auf hat und die haben nichts unternommen.

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Einfach nett nachfragen, ob es unterging oder ggf. falsch veraktet wurde. Dann wird schon eine Reaktion kommen :wink: . Ist ja nicht immer alles Böshaftigkeit.

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Das kann ja nicht untergehen wenn man schon 5 mal mit 2 unterschiedlichen Emails angefragt hat.
Deswegen brauche ich einen Text der Rechtlich ( Amtssprache) gut ist damit die es auch mal bearbeiten…

Ich wüsste spontan nicht, woraus sich deine Rechte diesbezüglich ableiten. Mit Öffnungszeiten und deren rechtlichen Rahmenbedingungen kenne ich mich jedoch auch nicht aus. Du müsstest jedenfalls direkt davon betroffen sein, dass der Kiosk sich vermeintlich nicht ans Recht hält und die Behörde ihrer Pflichten nicht nachkommt. Ohne eine solche direkte Betroffenheit dürfte dir das berechtigte Interesse am Handeln der Behörde fehlen, sodass du selbst gegenüber der Behörde nichts oder nur wenig tun kannst.

Bin ich nicht betroffen wenn der Lärm Stört ?
Ist das so ne ansichtssache oder wurde das mal irgendwo geregelt ? :smiley:

Den Teil hatte ich übersehen. Dann sehe ich vier Möglichkeiten:

  1. Bitte um Auskunft an die Behörde, was diesbezüglich getan wird bzw. getan wurde (IFG nimmt laufende Verfahren teilweise aus; ggf. gibt es eine andere Rechtsgrundlage für die Auskunft)
  2. eine höfliche Dienstaufsichtsbeschwerde mit Verweis, dass es dich direkt betrifft und wieso du dir wünscht, dass das zeitnah abgestellt wird,
  3. eine Beschwerde über das Vorgehen bei der übergeordneten Behörde/deren Aufsichtsbehörde und
  4. prüfen, welchen Antrag man stellen könnte (ob Untätigkeitsklage oder Verpflichtungsklage möglich sind, weiß ich nicht; jedenfalls müsste die Behörde schon mal zu irgendwas konkretem aufgefordert worden sein; missachten deiner Auskunft hilft dir insofern ja nicht, weil mit oder ohne Auskunft ändert sich an den Öffnungszeiten nichts).

Ich würde Option 1 bis 4 der Reihe nach probieren (nicht zeitgleich). Ich könnte mir vorstellen, dass Option 1 oder 2 bereits zur Abhilfe führen. Denkbar wäre auch, dass die Polizei ggf. eingreifen würde, sofern es sich um Uhrzeiten handelt, zu denen die anderen Behörden dicht sind und demnach nicht einschreiten können.

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Ich danke dir erstmal.
Muss mir nur was gutes zusammen schreiben dann schick ich es los.
Werde weiter berichten.

(2) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der
Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr für höchstens fünf Stunden für
die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und
Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen
und Zeitschriften geöffnet sein, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle
das Hauptsortiment darstellen.

Was meinen die genau mit Hauptsortiment ??
Der Kiosk hat nur Paar Zeitungen da.
Am meisten Verkaufen sie Alkohol.