Ich bin gerade auf diese Anfrage gestoßen: Bodenrichtwert - FragDenStaat
Dort wird behauptet:
Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem IFG M-V sind nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG M-V schriftlich (Brief oder Fax) oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
Schauen wir uns § 10 Abs 1 S 2 IFG M-V doch mal genauer an:
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind
Ein Telefax erfüllt auf keinem Fall die gesetzliche Schriftform (weder § 126 noch § 126a BGB). Und mit Niederschrift ist gemeint, dass man zur Behörde hingeht und vor Ort einen Brief diktiert. Ich bin kein Jurist, habe Informatik studiert und hatte ein Kurs Recht. Habe ich etwas falsches gelernt und Telefax erfüllt doch die Schriftform? Fände ich ehrlich gesagt sehr komisch, wenn es das täte.
Und zum anderen wurde nicht hingewiesen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur auch ausreicht. Denn soweit ich es sehen kann, ist die elektronische Schriftform nicht ausgeschlossen.
Frage: wäre ein Telefax auch erlaubt? Und was mit einer digitalen Signatur?