Seit wann erfüllt ein Telefax die gesetzliche Schriftform?

Ich bin gerade auf diese Anfrage gestoßen: Bodenrichtwert - FragDenStaat

Dort wird behauptet:

Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem IFG M-V sind nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG M-V schriftlich (Brief oder Fax) oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.

Schauen wir uns § 10 Abs 1 S 2 IFG M-V doch mal genauer an:

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind

Ein Telefax erfüllt auf keinem Fall die gesetzliche Schriftform (weder § 126 noch § 126a BGB). Und mit Niederschrift ist gemeint, dass man zur Behörde hingeht und vor Ort einen Brief diktiert. Ich bin kein Jurist, habe Informatik studiert und hatte ein Kurs Recht. Habe ich etwas falsches gelernt und Telefax erfüllt doch die Schriftform? Fände ich ehrlich gesagt sehr komisch, wenn es das täte.

Und zum anderen wurde nicht hingewiesen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur auch ausreicht. Denn soweit ich es sehen kann, ist die elektronische Schriftform nicht ausgeschlossen.

Frage: wäre ein Telefax auch erlaubt? Und was mit einer digitalen Signatur?

§ 3a VwVfG M-V regelt hier

Rechtsgrundlage sind die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bzw. des Bundes.
Das BGB ist nicht einschlägig, da hier nicht bürgerliches, sondern öffentliches Recht zur Anwendung kommt.

Wenn das Land oder die Behörde diesen Zugang bereits eröffnet hat, geht auch das.

Während der Bund hier schon relativ fleißig war, sind viele Bundesländer noch regelrechte QES-Servicewüsten. Liegt aber auch daran, dass die Nutzung von QES für die meisten Bürger noch sehr aufwändig ist und die Nachfrage dementsprechend gering sein dürfte.
Nach dem faktischen Tod von De-Mail und wenn das eBO flächendeckend bundesweit verfügbar ist, wird sich dies hoffentlich ändern.

Vielen Dank für die Erklärung!