Schwärzungen durch RP zulässig, weil andere Stellen nicht auskunftpflichtig sind?

In dieser Anfrage beim Regierungspräsidium Gießen wurden alle relevanten Informationen geschwärzt:

Das Regierungspräsidium Gießen sollte den Schriftwechsel mit der Stadt Gießen und dem Landespolizeipräsidium vorgelegt, hat aber alle relevanten Informationen geschwärzt. Es beruft sich darauf, dass Stadt und Landespolizeipräsidium keine informationspflichtigen Stellen nach HDSIG wären. Das kann ich nachvollziehen. Das RP hat aber auch seine eigenen Schriftsätze geschwärzt. Es begründet dies mit § 81 Abs. 3 HDSIG. Diese Vorschrift erweitert den Ausschluss des Informationszugangs gemäß § 81 Abs. 1 und 2 HDSIG dahingehend, dass der Ausschluss auch für Datei- oder Aktenbestandteile dieser Stellen gilt, sofern sich diese in Dateien oder Akten anderer Stellen befinden. Es mag sein, dass in den geschwärzten Teilen der Schreiben, die Argumentation anderer Stellen übernommen wurden. Das ist aber dann aus meiner Sicht kein Aktenbestandteil der anderen Stellen, sondern wird zu Informationen des RP Gießen, welches auskunftspflichtig ist.

Spätestens bei den geschwärzten Adressfeldern kann ich die Argumentation des RP Gießen wirklich nicht mehr nachvollziehen und würde mich freuen, wenn ich Hinweise bekomme, ob die Argumentation des RP Gießen im Wesentlichen OK ist.

Wenn sie nicht OK ist, wäre es Zeit für eine Vermittlung. Dazu würde ich gerne Hinweise bekommen, wie die Vermittlung begründet werden kann. Ohne gute Begründung macht der Hessische Beauftragte nach meiner Erfahrung nichts Wirksames.

Hast du einen einschlägigen Gesetzeskommentar zur Hand?
Vielleicht gibt der die noch Argumentationen an die Hand…
Sehr spezielle Frage… Kannst du vielleicht den Sachverhalt straffen und die relevanten Gesetzesstellen hier reinkopieren? Das steigert vielleicht die Bereitschaft anderer, hier zu kommentieren.