Schriftformerfordernis bei Transparenzanfragen?

Hier wünscht die angefragte Stelle (Grundschule in öffentlicher Trägerschaft) ein nochmaliges Stellen der Anfrage auf dem Postwege.

Inwieweit gibt es überhaupt ein solches Schriftformerfordernis für die Anfrage, oder könnte man die Bitte auch einfach ignorieren?

Falls man die Anfrage in Papierform stellen muss, inwieweit gibt es irgendwelche Mechanismen auf FragDenStaat, um das zu unterstützen und/oder mit dem Online-Vorgang zu verknüpfen?

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Wenn eine Behörde nicht antwortet, kannst du sie am Ende nur verklagen. Wenn du sie verklagst, bevor du ihr nicht beweisbar deine Anfrage zugestellt hast, kann sie nach Klage-Eingang antworten und behaupten, nichts von der Frage gewusst zu haben und das Gericht darum bitten, dir die Kosten aufzuerlegen. Da der Rechtsstreit dann ja erledigt ist, gibt es gegen die reine Kostenentscheidung auch wenig Rechtsmittel, folglich gibt sich das Gericht dabei auch keinerlei Mühe. Beweis darüber, wer wem wann was wie beweisbar zugestellt hat, wird für die reine Kostenentscheidung ganz sicher nicht erhoben. Da werden dir einfach die Kosten aufgebürdet, fertig. Wenn du das sicher vermeiden willst, musst du von Anfang an ganz klar machen, dass die Behörde vollständig sicher war, dass die Anfrage von dir war, gestellt war, ernst gemeint war. Und wenn die Behörde dir schon sagt: Bitte schriftlich. Dann mach das halt. 99% aller Anfragenden machen das sowieso nicht, also ist man sie los. Fertig. Würdest du, wenn du in der Behörde arbeitetest doch auch nicht anders machen.

Ich habe mir einen Mein-Justizpostfach-Account gemacht. Darüber kannst du rechtskräftig beweisbar Dokumente an jede Behörde zustellen. Seitdem ich das parallel zu den Anfragen über fragdenstaat mache, gibt es nur noch sehr selten den Versuch, die Beantwortung durch “Ooops, haben wir nicht bekommen” zu vermeiden.

Danke, genau so etwas habe ich gesucht.

Im vorliegenden Fall könnte sie das wohl nicht behaupten. Die Frage ist ja dokumentiert auf FDS, und dass sie nichts davon gewusst hat, ist dadurch widerlegt, dass sie darauf reagiert hat.

Deshalb wäre es eben interessant, ob die angefragte Stelle einen gerichtsfesten Anspruch darauf hat, dass eine Schriftform eingehalten wird.

In solchen Fällen kann man u.U. die Klage nicht erledigt erklären, sondern als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage fortführen, um feststellen zu lassen, dass das Tun oder Unterlassen der anderen Partei rechtswidrig war. Das wäre dann weiterhin eine vollwertige Klage, so dass auch der Amtsermittlungsgrundsatz vollumfänglich gilt.

Würde hier natürlich ebenfalls nur Sinn machen, wenn man sich sicher ist, dass die angefragte Stelle verpflichtet war, die Anfrage inhaltlich zu bearbeiten.

Es unterliegt der freien Beweis-Würdigung eines Richters, ob er die auf fragdenstaat angezeigte E-Mail als “von der Behörde” ansieht oder nicht. Wenn die Behörde behauptet, dass diese E-Mail nicht von ihr sei, dann kann der Richter das glauben. Außerdem, selbst schon erlebt, hat mir eine Behörde geschrieben, dass der “Bescheid” den ich erhalten habe, ja nicht von einem Mitarbeiter ihrer Behörde war, der zu der entsprechenden Entscheidung befugt war, weswegen mein Widerspruch nicht möglich sei, sondern erst einmal innerhalb der Behörde eine Erst-Entscheidung zu treffen wäre. Die Behörde kann sich also jederzeit auch auf den Standpunkt stellen, dass die E-Mail von einem unzuständigen Mitarbeiter ohne entsprechende Berechtigung gesendet wurde und dass deine Anfrage gar nicht “bei der Behörde” angekommen sei.

Die Voraussetzungen für eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage sind derart hoch,
dass du damit in den allermeisten Fällen nur Kosten erzeugst, nämlich dir darzulegen, dass deine Klage die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Wiederholungsgefahr ist wohl die einzige, die hier in Betracht kommt, aber die Behörde wird fast immer behaupten und das Gericht dem dahingehend folgen, dass ja keine Wiederholungsgefahr besteht, weil genau die selbe Situation ja nicht noch mal eintreten wird und selbst wenn, dann hat die Behörde ja nunmehr aus dem erledigten Rechtsstreit gelernt, sodass sie nicht die selbe Entscheidung wieder treffen wird.

Überzeuge mich gerne vom Gegenteil, indem du mir eine IZG/IFG-Anfrage vorlegst, bei der ein Gericht die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage als gegeben angesehen hat.