Moin!
Mal eine kurze Einschätzung von mir:
- Das was die Behörde im Bezug auf § 8 Abs. 1 schreibt:
Nach § 8 Abs. 1 SächsTranspG unterliegen die Informationen der Veröffentlichungspflicht, die einer der dort aufgezählten Fallgruppen zuzurechnen sind. Gesprächsprotokolle zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen sind je- doch unter keine der Fallgrup pen nach § 8 Abs. 1 SächsTranspG zu subsumieren.
… ist völliger Quatsch.
Zwar bezeichnet § 8 SächsTranspG alle Informationen, welche auf der Transparenzplattform mindestens veröffentlicht werden müssen (vgl. §§ 7, 8 Abs. 4 SächsTranspG) und die Liste ist dafür auch (zumindest verpflichtend) abschließend, aber diese Liste ist unabhängig von der tatsächlichen Transparenzpflicht.
Also nur weil etwas dort nicht mit aufgeführt ist, muss es zwar nicht auf der Transparenzplattform veröffentlicht werden. Die Anspruchsgrundlage das dir die Unterlagen übersendet werden müssen, besteht nach §§ 1 - 3 SächsTranspG trotzdem.
Selbige Rechtsauffassung hat das SMWK bei mir versucht: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Kommunikation | SächsTranspG/SächsUIG/VIG-Anfragen - FragDenStaat
Sie sind aber im Widerspruchsverfahren gescheitert 
- Problematisch wird aber eher der zweite Teil:
Selbst wenn eine der Fallgruppen einschlägig wäre, könnten mangels offizieller Protokolle entsprechende Unterlagen nicht herausgegeben werden, da es sich bei Notizen, Vermerken und behördeninterner Kommunikation entsprechend § 3 Satz 2 SächsTranspG nicht um Informationen handelt, die der Transparenzpflicht unterliegen.
Das ist echt schwer dagegen anzukommen, alleine weil es da doch eher nur um Notizen geht. Der Gesetzgeber ist da leider recht streng:
Entwürfe, Notizen, behördeninterne Kommunikation und Vermerke sowie Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gehören nicht dazu.