Sachstand §7 DNG aller öffentlicher Stellen

Das BMI veröffentlicht die »Statistik der IFG-Anträge 2023« soweit für mich erkennbar nur als PDF aus einem Excel mitsamt unverständlicher und unerklärter Abkürzungen für die einzelnen Stellen in der Statistik. Wie denken alle öffentlichen Stellen in Anbetracht von §7 Datennutzungsgesetz darüber? Klar, kann man so machen, oder, ne, klar unzureichend? In der Gesetzesbegründung wird klar erkenntlich, dass mit dem Paragraphen bestimmte Absichten auch in Bezug auf die Nationale Datenstrategie der Bundesregierung verfolgt werden. Wie lässt sich der Bundes-CIO über den Fortschritt hinsichtlich der Ziele informieren? Wie interpretiert das CCOD beim BVA die Anforderungen des Paragraphen gerade auch weil es im Open Data Handbuch Empfehlungen diesbezüglich ausspricht.

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Ich beziehe mich gerne auf §1(2) IFG. Da heißt es:

Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

Laut Kommentar Blatt et.al. ist dies das Recht auf Einsicht in Originale. Wenn das PDF aus der Excel-Tabelle erstellt wurde, dann ist die Excel-Tabelle das Original und ich habe ein Recht, dieses zu bekommen.