RegPräs sagt: §10 BlmSchV sind bei Erdgas keine Umweltinfos

Hallo zusammen,

ich komme gerade nicht weiter.

In einer Anfrage an ein Regierungspräsidium geht es um Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach §10 der 12. BlmSchV. Die Anfrage nach Umweltinformation gemäß §2 (3) UIG läuft aber beim RegPräs Darmstadt ins Leere; man sagt, die Pipeline sei eine Gasleitung, und Errichtung und Betrieb von Erdgasleitungen fielen nicht in den Bereich der 12. BImSchV.

Ich habe dem etwas hinterherrecherchiert, und das scheint halbwegs zu stimmen - das scheint der Bereich des EnWG oder irgendwas mit Bergrecht zu sein; dann gibt es den §8 der RohrFltgV (Rohrfernleitungsverordnung), der das sogar auf den Betreiber abwälzt. Eine KI hat dazu halluziniert, unter bestimmten Voraussetzungen (Mengenschwellen) an bestimmten Stationen (Verdichterstationen, Übergabestationen) gelte die BImSchV doch, aber erstmal geschenkt.

Ich habe höflich nachgefragt, ob man mir nicht die informationspflichtige Stelle nennen möge, oder iSd §4(3) UIG den Antrag nicht sogar selbst weiterleiten möchte. Und nun kommt nix mehr.

Andere Anfragen nach wurden von anderen RegPräs ähnlich beantwortet.

Aber wir wollen ja Daten haben. Ich bin zu wenig Jurist und weiss hier nicht weiter. Nerve ich das RegPräs nochmal? Schreibe ich eine andere Stelle an? Und wenn ja, wen? Wer beaufsichtigt den Betreiber?

Anfrage und bisheriger Verkehr dazu hier:

Meow meow