Prüfungsergebnisse Protektion an Kölner Ringen - Polizei Köln, Feuerwehr Köln und Stadt Köln möchten keine Originalfassungen der Stellungnahmen herausgeben

Guten Tag,

In einer Bezirksvertretung darüber informiert wurde, dass Prüfungen stattgefunden haben sollen, habe ich sowohl die Ergebnisse der Polizei, als auch die der Feuerwehr angefragt.

Von Seiten der Polizei Köln hieß es erst, dass es keine schriftlichen Prüfungsergebnisse gäbe und es lediglich ein vor Ort Treffen im Stadthaus gegeben habe.

Mit dieser Information habe ich nun die Stadt Köln aufgefordert mir die Protokolle dieser Treffen auszuhändigen. Darauf antwortete die Stadt, dass es kein Treffen im Stadthaus (und auch kein anderes Treffen) gegeben habe und stets schriftliche Stellungnahmen eingefordert werden. Auch in diesem Fall.
Diese will mir man aber auch von der Stadt nicht herausgeben, weil a) diese Stellungnahmen Teil des geschützten Prozesses der Willensbildung seien und weil b) Teile der Ergebnisse bereits in einer Zusammenfassung veröffentlicht worden seien.

Zu a) stimmt mir die LDI NRW (im Verfahren mit der Polizei Köln) zu, dass diese Stellungnahmen nicht Teil des Willensbildungsprozesses sind, sondern lediglich Grundlage dieser, und damit nicht geschützt. Die Argumentation ist lesenswert.
Ferner stimmt mir der Kölner Herr Datenschutzbeauftragter Fricke in seinem Leitfaden für IFG Anfragen zu.
Hier heißt es auf Seiten 11-12 zum Thema Schutz des Willensbildungsprozesses:

“Der Schutz umfasst nicht das gesamte Informationsmaterial, das einer Entscheidungsfindung überhaupt dienen kann. Interne Vermerke, fachliche Stellungnahmen beteiligter Ämter oder Träger öffentlicher Belange oder Gutachten zu speziellen Fragen der Entscheidungsfindung sowie von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens vorgelegte Schriftstücke mögen zwar im weiten Sinne zu dem betreffenden Verwaltungsvorgang gehören, stellen aber nicht die konkrete Entscheidung unmittelbar vorbereitende Unterlagen dar. Es handelt sich hierbei zwar unter Umständen um wesentliche Grundlagen der Entscheidung, nicht jedoch um einen Teil des internen Entscheidungsfindungsprozesses der Behörde.”

In diesem Fall habe ich jedoch genau fachliche Stellungnahmen beteiligter Ämter angefragt.

zu b) enthält die Mittelung 0115/2023 nicht alle Informationen, die in Prüfergebnissen und Stellungnahmen erwartbar vorhanden sind. So fehlt das Datum der Prüfungen, der Rahmen was und wie geprüft wurde und ebenfalls die Angabe durch wen geprüft wurde. Name, Titel, Berufs- und Funktionsbezeichnung des Prüfers gehören nicht zu den schützenswerten Personendaten, denn hier greift IFG NRW §9 (3) a oder b.

Im ablehnenden Bescheid der Stadt Köln fehlt eine Rechtsmittelbelehrung.

Nun stellt sich für mich die Frage, wie es weitergehen kann. Vermittlung hat bisher nicht funktioniert, Argumente halfen nicht. Ich sehe hier zwei Optionen: Untätigkeitsklage jeweils gegen Polizei und Feuerwehr oder alternativ eine Klage gegen die rechtswidrige Ablehnung. Seht ihr da noch mehr als ich?

Gerade im Punkt b) sehe ich für mich noch eine Schwachstelle. Ich kann gar nicht wissen, was in den schriftlichen Stellungnahmen drin steht und kann so nur hoffen, dass der Inhalt mit dem der Zusammenfassung übereinstimmt.

Danke für eure Zeit und euer Interesse.

VG
Sebastian