Polzei Schleswig-Holstein verlangt Personalausweis

Ich habe mehrere identische oder ähnliche Anfrage an verschiedene Landespolizeien, Zoll, Bundespolizei und Bundeswehr geschickt.
Alle Anfragen sind in Bearbeitung oder bereits Beantwortet, allen reicht eine ladungsfähige Adresse aus nur die Polizei Schleswig-Holstein verlangt zur Antragseröffnung einen Personalausweis mit den zusätzlichen Angaben: Gültigkeitsdauer des Ausweises, Geburtsdatum und Geburtsort.

Aus welchen Gründen die Polizei SH diese Angaben benötigt um meine Anfrage zu Bearbeiten erschließt sich mir nicht. Ich habe natürlich das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein angerufen, der sieht das ähnlich kritsch. Ich bin auf die Stellungnahme von der Polizei SH gepannt.

Laufende Anfragen bei der Polizei SH:

Stellst du etwaige Antworten dann auch online? (Anfrage ist scheinbar zurückgezogen?) Interessanter Vorgang :grinning_face:

Ja klar. Anfragenr.: 365091 habe ich zurückgezogen,aber habe am 9.4. eine neue ähnliche Anfrage gestellt: Werbekampagnen Landespolizei Schleswig-Holstein (2023–2025) - FragDenStaat

Ich stelle regelmäßig Anfragen an das Landespolizeiamt. Ich glaube ganz am Anfang hatte ich das gleiche Problem, nach einer Aufklärung über die Rechtslage inklusive Beschwerde bei der ULD gab es keine weiteren Probleme mehr und alle folgenden Anfragen (auch umfangreichere) wurden problemlos ohne Ausweis beantwortet.

Das ist doch ein Unding was die Polizei SH da macht, vorallem wenn mir selbst Bundesbehörden schon geantwortet haben auf identische Fragestellungen, einfach sehr fragwürdig. Falls Sie dann doch einlenken gibt’s für diese Verfahrensweise definitiv eine Anfrage zur genauen Erläuterung

Zumal das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung, auf die deutschlandweit seitdem alle Behörden Bezug nehmen, den Behörden erklärt hat, wie es funktioniert. Die Angabe von Name und Anschrift ist Pflicht, diese Daten kann die Behörde (und erst recht die Polizei) bei begründeten Zweifeln über eine Melderegisterabfrage sekundenschnell verifizieren.

Das Urteil fordert keineswegs die pauschale Vorlage des Ausweises, das legen Behörden leider immer wieder so aus. Das Urteil hat lediglich klargestellt, dass anonyme oder unter Pseudonym gestellte Anträge nicht bearbeitet werden müssen (aber: dürften). Das ist aber eigentlich auch vom gesunden Menschenverstand her klar. Wenn ich einen Antrag stelle, löse ich einen Verwaltungsvorgang aus, der dann auch ordentlich bearbeitet und ggf. abgerechnet werden muss.

Die Vorlage einer Ausweiskopie dürfte demnach nur zulässig sein, wenn auch über eine Melderegisterabfrage die Daten nicht verifiziert werden können (zum Beispiel, wenn keine Person dieses Namens dort gemeldet ist), oder wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Person, die die Anfrage stellt, tatsächlich die Person mit den genannten Daten ist. Dies müsste die Polizei dann entsprechend begründen können und nicht nur pauschal behaupten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich erklärt, dass auch andere Mittel zur Identifikation nicht ausgeschlossen sind (dazu gehört auch die Vorlage des Ausweises). Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann der Ausnahmefall aber nicht der Regelfall sein, wenn das gleiche Ziel auch mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erreichbar ist.

Stimme ich zu, besonders kurios ist zudem auch das eine andere Anfrage bereits vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein bearbeitet wird.
Ich bin wirklich auf die ausführliche Begründung gespannt :sweat_smile:

Update 20.04.2026: Verfahren eingestellt – Polizei SH verweigert Bearbeitung :enraged_face: :face_with_symbols_on_mouth:

Ich habe heute Nachricht von der Landespolizei erhalten. Die Kurzfassung: Die Verfahren werden nicht weiter betrieben.

Die Begründung der Behörde:

• Ohne Ausweiskopie sei ich nicht „identifizierbar“.

• Man stützt sich auf eine Analogie zum Bundes-IFG, obwohl das Landesrecht (IZG-SH) diese strenge Identitätsprüfung gar nicht explizit vorschreibt.

• Da meine Identität für die Polizei unklar bleibt, erlassen sie auch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid – man stellt sich also faktisch „tot“.

Mein Fazit: Während alle anderen Behörden (Zoll, Bundeswehr, andere Landespolizeien) mit meiner ladungsfähigen Adresse zufrieden sind, schaltet die Polizei SH auf stur. Dass mir nun sogar ein offizieller Ablehnungsbescheid verweigert wird, ist besonders dreist. :face_with_steam_from_nose:

Ganze Antwort: ProViDa-Fahrzeuge der Polizei Schleswig-Holstein – Bestand und Kosten - FragDenStaat

Naja, solange das Verfahren bei der Aufsicht noch läuft, kann man theoretisch darauf hoffen, dass sich noch etwas bewegt.

Alternativ könntest du nach Ablauf von drei Monaten auch einfach eine Klage wegen Untätigkeit einreichen – der Antrag ist ja eingegangen und wurde auch bestätigt, nur ein Bescheid ist bisher nicht gekommen, und die Begründung dafür („Ausweiskopie") wirkt ja offenbar auch nicht wirklich belastbar.

Aber ich bin ehrlich: Rechtliche Einschätzungen sind hier wirklich nicht mein Bereich, das ist eher etwas für fachkundige Beratung.

Die haben schon das Schreiben von der Aufsichtsbehörde bekommen; ich war in CC. Laut Schreiben haben die bis zum 08.05.2026 Zeit zur Stellungnahme. Wenn die mir jetzt sowas schreiben, obwohl ihnen das Schreiben der Aufsichtsbehörde bereits vorliegt, heißt das doch, dass sie kein Interesse haben, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Aufsichtsbehörde kann nach Ablauf der Frist allerdings immer noch entsprechend einwirken

Update: Nachdem ich einen weiteren Widerspruch zugestellt habe, kam heute die erneute Info, warum mir kein Ablehnungsbescheid zugestellt wird. Natürlich wurde auf meine ganzen Punkte nicht mal eingegangen. “warum rechtsmittelfähige Bescheide zu Ihren Anträgen nicht ergehen. Darüber hinaus verweise ich auf die Stellungnahme, die auf Grund Ihrer Beschwerde an das ULD gesandt wurde.”

Ich habe nun mal eine Anfrage an das Justizministerium gestellt, um diese Vorgehensweise in SH zu hinterfragen, aber auch um weiter Druck auf das Landespolizeiamt auszuüben.

Dachte direkt, dass die von Dir ist haha! :joy:

Thx, habe sicherheitshalber auch eine an die Staatskanzlei geschickt, wäre ja nicht klug, wenn Herr Günther davon nichts mitbekommen würde. :sweat_smile:

Update: Ich habe gute Nachrichten von der Aufsichtsbehörde erhalten! Das IZG-SH (Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein) soll demnach angepasst und um folgenden Passus ergänzt werden:

„Bei Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Nutzung des Anfragerechts darf die Behörde vom Antragsteller verlangen, dass der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen muss, zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird; dies gilt nicht für einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen.“

Schon jetzt habe ich die Polizei SH mehrmals darauf hingewiesen, mir ausführlich zu begründen, weshalb ausgerechnet ich mich identifizieren soll und bei mir eine solche Hürde angewandt wird – obwohl weder Justizbehörden in SH noch Bundesbehörden oder andere Landespolizeien eine Ausweiskopie verlangen.
Siehe https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/04200/drucksache-20-04202.pdf

Es bleibt also spannend, wie sich das weiterentwickelt. So wie ich das sehe, verlangt die Polizei SH bis heute pauschal von jedem Antragsteller den Personalausweis. Was es bedeuten würde, wenn sich herausstellt, dass hier die ganze Zeit widerrechtlich Daten verarbeitet wurden, mag man sich gar nicht ausmalen :upside_down_face:

Wo kommt denn der Passus her? Der taugt doch absolut nichts für ein Gesetz.
“erkennen lassen muss, zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird”

Das steht doch jetzt schon viel ausführlicher und konkreter im Gesetz.

Missbrauch kann man immer annehmen.
Selbst wenn die Identität offen gelegt ist.

Außerdem verbietet der Passus nicht, in anderen Fällen nach der Identität zu fragen.
Außerdem ist der Passus viel zu wage “Antrag muss Identität erkennen lassen”,
warum sollte man so etwas gesetzlich regeln? Das regelt nichts.

Im Hinblick auf eine Identitätsfeststellung gibt es hier mal wieder eine interessante Antwort:

Update: Nachdem ich mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden gestellt habe und den Innenministerium gezeigt habe das sogar das Justizministerium das Verhalten der Polizei SH kritisch sieht, bearbeitet man nun meine Anfragen :joy:
Nachdem ich ein gelben Brief vom Innenministerium erhalten habe bin ich jetzt verifiziert, Ausweis musste ich nie vorzeigen, so ein Bullshit :face_vomiting:

Im Hinblick auf eine Adressangabe bei Anfragen in Bezug auf das Umweltinformationsgesetz wird hier vom Antragstellenden auf einen Artikel verwiesen:

»gerne weise ich zum fehlenden Erfordernis einer Adressangabe bei Anträgen nach dem UIG auf folgenden aktuellen Fachartikel aus der NVwZ hin: Mauer/Krüßmann, Anonyme und pseudonyme Antragstellung nach dem Umweltinformationsgesetz, NVwZ 2026, 979.«

Das betrifft lediglich Umweltinformationen und bestätigt die Rechtsauffassung des EuGH. Der hat aber gleichzeitig geurteilt, dass die Mitgliedstaaten dies auch im nationalen Recht anders regeln dürften.

Im hier genannten Fall geht es um Landesrecht in Schleswig-Holstein. Hier gilt das Informationszugangsgesetz (IZG). Ein Umweltinformationsgesetz (UIG) gibt es in Schleswig-Holstein nicht mehr. Umweltinformationen müssen hier ganz normal über das IZG angefragt werden. Und da gelten im Gegensatz zum UIG (wie in allen Bundesländern) strengere Regeln, vergleichbar mit dem IFG des Bundes. Anonyme Antragstellung: Nein, Ausweisvorlage nur in besonderen Ausnahmefällen (siehe viel zitiertes Urteil des BVerwG) aber keineswegs als Regelfall. Gegen alles andere würde ich mich rechtlich wehren (solange das noch möglich ist).

Davon abgesehen sind die hier angefragten Informationen ohnehin unstreitig keine Umweltinformationen, sodass der Verweis auf den Artikel in der juristischen Fachzeitschrift (der zudem auch nur eine Meinung ist, zu der man auch anderer Auffassung sein kann) ins Leere läuft.