Ich habe mehrere identische oder ähnliche Anfrage an verschiedene Landespolizeien, Zoll, Bundespolizei und Bundeswehr geschickt.
Alle Anfragen sind in Bearbeitung oder bereits Beantwortet, allen reicht eine ladungsfähige Adresse aus nur die Polizei Schleswig-Holstein verlangt zur Antragseröffnung einen Personalausweis mit den zusätzlichen Angaben: Gültigkeitsdauer des Ausweises, Geburtsdatum und Geburtsort.
Aus welchen Gründen die Polizei SH diese Angaben benötigt um meine Anfrage zu Bearbeiten erschließt sich mir nicht. Ich habe natürlich das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein angerufen, der sieht das ähnlich kritsch. Ich bin auf die Stellungnahme von der Polizei SH gepannt.
Ich stelle regelmäßig Anfragen an das Landespolizeiamt. Ich glaube ganz am Anfang hatte ich das gleiche Problem, nach einer Aufklärung über die Rechtslage inklusive Beschwerde bei der ULD gab es keine weiteren Probleme mehr und alle folgenden Anfragen (auch umfangreichere) wurden problemlos ohne Ausweis beantwortet.
Das ist doch ein Unding was die Polizei SH da macht, vorallem wenn mir selbst Bundesbehörden schon geantwortet haben auf identische Fragestellungen, einfach sehr fragwürdig. Falls Sie dann doch einlenken gibt’s für diese Verfahrensweise definitiv eine Anfrage zur genauen Erläuterung
Zumal das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung, auf die deutschlandweit seitdem alle Behörden Bezug nehmen, den Behörden erklärt hat, wie es funktioniert. Die Angabe von Name und Anschrift ist Pflicht, diese Daten kann die Behörde (und erst recht die Polizei) bei begründeten Zweifeln über eine Melderegisterabfrage sekundenschnell verifizieren.
Das Urteil fordert keineswegs die pauschale Vorlage des Ausweises, das legen Behörden leider immer wieder so aus. Das Urteil hat lediglich klargestellt, dass anonyme oder unter Pseudonym gestellte Anträge nicht bearbeitet werden müssen (aber: dürften). Das ist aber eigentlich auch vom gesunden Menschenverstand her klar. Wenn ich einen Antrag stelle, löse ich einen Verwaltungsvorgang aus, der dann auch ordentlich bearbeitet und ggf. abgerechnet werden muss.
Die Vorlage einer Ausweiskopie dürfte demnach nur zulässig sein, wenn auch über eine Melderegisterabfrage die Daten nicht verifiziert werden können (zum Beispiel, wenn keine Person dieses Namens dort gemeldet ist), oder wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Person, die die Anfrage stellt, tatsächlich die Person mit den genannten Daten ist. Dies müsste die Polizei dann entsprechend begründen können und nicht nur pauschal behaupten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich erklärt, dass auch andere Mittel zur Identifikation nicht ausgeschlossen sind (dazu gehört auch die Vorlage des Ausweises). Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann der Ausnahmefall aber nicht der Regelfall sein, wenn das gleiche Ziel auch mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erreichbar ist.
Stimme ich zu, besonders kurios ist zudem auch das eine andere Anfrage bereits vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein bearbeitet wird.
Ich bin wirklich auf die ausführliche Begründung gespannt
Update 20.04.2026: Verfahren eingestellt – Polizei SH verweigert Bearbeitung
Ich habe heute Nachricht von der Landespolizei erhalten. Die Kurzfassung: Die Verfahren werden nicht weiter betrieben.
Die Begründung der Behörde:
• Ohne Ausweiskopie sei ich nicht „identifizierbar“.
• Man stützt sich auf eine Analogie zum Bundes-IFG, obwohl das Landesrecht (IZG-SH) diese strenge Identitätsprüfung gar nicht explizit vorschreibt.
• Da meine Identität für die Polizei unklar bleibt, erlassen sie auch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid – man stellt sich also faktisch „tot“.
Mein Fazit: Während alle anderen Behörden (Zoll, Bundeswehr, andere Landespolizeien) mit meiner ladungsfähigen Adresse zufrieden sind, schaltet die Polizei SH auf stur. Dass mir nun sogar ein offizieller Ablehnungsbescheid verweigert wird, ist besonders dreist.
Naja, solange das Verfahren bei der Aufsicht noch läuft, kann man theoretisch darauf hoffen, dass sich noch etwas bewegt.
Alternativ könntest du nach Ablauf von drei Monaten auch einfach eine Klage wegen Untätigkeit einreichen – der Antrag ist ja eingegangen und wurde auch bestätigt, nur ein Bescheid ist bisher nicht gekommen, und die Begründung dafür („Ausweiskopie") wirkt ja offenbar auch nicht wirklich belastbar.
Aber ich bin ehrlich: Rechtliche Einschätzungen sind hier wirklich nicht mein Bereich, das ist eher etwas für fachkundige Beratung.
Die haben schon das Schreiben von der Aufsichtsbehörde bekommen; ich war in CC. Laut Schreiben haben die bis zum 08.05.2026 Zeit zur Stellungnahme. Wenn die mir jetzt sowas schreiben, obwohl ihnen das Schreiben der Aufsichtsbehörde bereits vorliegt, heißt das doch, dass sie kein Interesse haben, eine Stellungnahme abzugeben.