Polizeiverwaltungsamt verweigert Herausgabe von Vortragsfolien

Hallo zusammen,
das sächsische Polizeiverwaltungsamt verweigert die Herausgabe der Vortragsfolien von der Messe Florian in Dresden.
https://fragdenstaat.de/a/290116

Es wird darauf verwiesen, dass der Vortrag mit einem eingeschränkten Besucherkreis erörtert wurde und die Inhalte klassifiziert sind.

Zu den Vorträgen auf der Florian konnte sich jedermann ohne Prüfung registrieren. Ebenfalls können bestimmte Inhalte geschwärzt werden.
Gibt es noch weitere Argumente für den Widerspruch?
Ich würde mich über Tipps freuen

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Moin,
die Begründung ist natürlich völliger Quatsch. Mal ganz davon abgesehen das die Florian (als öffentlich zugängliche Messe) keinen “eingeschränkten Besucherkreis” hat, ist der von der Behörde verwendete § 5 Abs. 1 Nr. 11 SächsTranspG nicht mal einschlägig, der spricht nämlich nur von:

soweit Unterlagen von Beratungen durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind

Spezialgesetzliche Vertrauchlichkeitsvorschriften gibts dafür nicht.

Argumentativ für den Widerspruch:

  • Die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der Drucksache des Landtages (Drs 7/8517, hier abrufbar, Seite 46 im Dokument, Seite 55 im PDF) sagt selbst:

Die Nummer 11 schützt vertrauliche Informationen und dient der Klarstellung. Vertraulichkeitsvorschriften in diesem Sinne können jegliche Gesetze im materiellen Sinn sein, also nicht nur Parlamentsgesetze, sondern auch Rechtsverordnungen. Zwar gehen speziellere
Regelungen grundsätzlich vor. Die Regelung soll jedoch klarstellen, dass nicht dieses Gesetz als das spätere Gesetz Vorrang hat. Das gilt auch für vergaberechtliche Geheimhaltungsvorschriften und für Vorschriften über Berufs- und Amtsgeheimnisse. (Drs 7/8517)

  • Die Kommentierung sagt zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 SächsTranspG

Es handelt sich ebenso wie bei § 3 Nr. 4 IFG Bund und § 14 Abs. I Satz 2 Nr. 5 LTranspG
RP um eine Rezeptionsnorm, die den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug
genommenen Spezialvorschriften überlässt. Es bedarf daher stets einer Norm, welche
die Geheimhaltung gebietet.
(Dahlke-Piel, in: Dahlke-Piel/Mittag (Hrsg.), SächsTranspG § 5 Rn. 49)

Außerdem ruhig die Vermittlung einschalten. :slight_smile:

„Der Vortrag wurde öffentlich auf einer Messe gehalten. Die Bürgermeister sind tragen diese Informationen in ihre Gemeinden.“ Ist eine sehr gute Begründung. Ich kann mir vorstellen das sie im nächsten Schritt mit Kosten kommen werden. Das heraussuchen einer Datei sollte dies aber nicht rechtfertigen. Gerne benutze meine Anfrage: Direktnachrichten die dem Twitter Account @Polizei_NRW_AC gesendet wurden - FragDenStaat als Beispiel das sogar das herausgeben vieler Nachrichten kostenlos sein kann.

Sachsen erhebt erst Gebühren ab 600,00 Euro Aufwand. Mit Gebühren wäre hier wohl nicht zu rechnen.

Ansonsten halte ich die Begründung weiterhin für sehr abwegig.

Hab’s schon kommentiert, aber ich schreib es hier auch nochmal:

Widerspruch per E-Mail ist nicht zulässig. Ggf. nochmal per Post / Fax nachsenden, wenn noch nicht erfolgt.

Ich habe das nachsenden per Post auf dem Schirm. Ich will mal schauen, ob trotzdem eine Reaktion kommt

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Ich würd den Widerspruch per E-Mail nicht provozieren. Klar, manche Behörden arbeiten auch damit. Aber spätestens wenn der Widerspruchsbescheid negativ ist und es zu einem Gerichtsverfahren kommt, nimmt dir das Gericht den Widerspruch auseinander.