Polizei Berlin - Anfrage Geschäftsanweisung & Formelle Nachrichten - Kosten / Ablehnung weil Generierung

Hallo,

ich habe bei der Polizei Berlin die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008 angefragt. Diese regelt insbesondere den Umgang mit Autos, die nach Unfällen fahruntüchtig geworden sind. Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2008 - FragDenStaat

In der Drucksache 18/26952 des AGH vom 9. März, 2021 bezieht sich der Senat von Berlin auf diese eigentlich bereits abgelaufene Geschäftsanweisung. Laut Jutiziariat der Polizei Berlin wurde die Geschäftsanweisung durch diverse Formelle Nachrichten ersetzt. Eine Neufassung ist immer noch in Arbeit, ein genaues Datum der Veröffentlichung konnte aber auch gegenüber dem AGH nicht mitgeilt werden.

Basierend auf Handeln der Polizei, Dienstaufsichtsbeschwerden und Kommunikation gegenüber Bürgern und Abgeordneten, scheint die Aussage des Senats nicht zur tatsächlichen Geschäftsanweisung zu passen, deshalb meine IFG Anfrage nach dem tatsächlichen Inhalt.

Nun habe ich vom Justiziariat einerseits eine Information zu den Kosten erhalten (61,21 Euro), bei denen ich mich frage ob sie rechtlich tatsächlich gerechtfertigt sind? Diese würde ich dann aber übernehmen.

Andererseits wurde mir mitgeteilt, dass das Übermitteln der Formellen Nachrichten, die den Inhatl der Geschäftsanweisung betreffen/ersetzt haben, nicht unter das IFG fallen würde, da diese Nachrichten nicht nur diese eine GA betreffen und eine Zusammenstellung erst “generiert” werden müsse (siehe letztes Antwortschreiben in der Anfrage). Inwiefern kann das sein? Es muss doch für Polizeibeamte klar seine welche Regeln sie in einer Unfallsituation zu befolgen haben, also muss das zusammenstellen der entsprechenden Regeln doch auch entsprechend einfach sein, dass man die Informationen einfach nach außen übermitteln kann?

Wo bzw. von wem kann ich mir ggf. am besten rechtlichen Rat für eine Antwort auf diese Nachricht einholen, sofern mir hier keiner konkret sagen kann was man am besten tun sollte?

Moin! Herzlich willkommen im Forum.

Ich sehe hier keinen Grund für zu hoch berechnete Gebühren. Immerhin geht es um knapp 120 Seiten.

Nun ja, es ist schon richtig. Nach dem IFG besteht für die Behörde keine “Beschaffungsplicht”.
In wie weit das hier aber zutrifft, ist mir aber schleierhaft. Die formellen Nachrichten (FN) müssen ja zwingend in der Behörde verfügbar sein - sie sind ja dort genutzt wurden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Vermittlung) anrufen kann helfen.

1 „Gefällt mir“