Planskizzen für mögliche Streckenführung Betriebsgeheimnis?

Hallo zusammen,

nachdem Ministerpräsident Markus Söder angekündigt hat, er wolle eine Magnetschwebebahn in Nürnberg erproben und das bayrische Verkehrsministerium gegenüber der Presse erklärt hat, es wolle sich vertieft mit der Stadt Nürnberg zu einer Magnetschwebebahn als Alternative zu einer Straßenbahnlinie besprechen, habe ich mal beim Ministerium angefragt, ob es bereits erste Entwürfe und Planungsdokumente zur Magnetschiebebahn gebe. Nach etwas Nachhaken teilte das Verkehrsministerium bekannt gegeben mit, dass erste Planskizzen eines Unternehmens bezüglich möglicher Streckenführungen einer Magnetschwebebahn in Nürnberg der Behörde vorlägen. Diese stellten jedoch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des erstellenden Unternehmens dar. Weil das öffentliche Interesse nicht überwiege und das betroffene Unternehmen nicht zugestimmt habe, sei der Antrag abzulehnen.

Dem stimme ich aus folgenden Gründen nicht zu:

  1. Ich halte die Planungsskizzen nicht für Geschäftsgeheimnisse. Schließlich handelt es sich nicht um technische Details des von dem Unternehmen entwickelten Systems. Rückschlüsse auf dieses System dürften sich aus den Planungsskizzen der Trassenführung nur sehr eingeschränkt ziehen lassen.
  2. Die Planungsskizzen dürfte auch kein kaufmännisches Wissen des Unternehmens enthalten, weshalb es sich auch nicht um Betriebsgeheimnisse handelt.
  3. Ich sehe ein großes öffentliches Interesse an diesen Unterlagen, das sich nicht zuletzt in der öffentlichen Diskussion um die mögliche Magnetschwebebahn zeigt. Potentielle Anwohner wollen wissen, ob die Trasse an ihrem Haus vorbeiführt, und die Bewohner und Unternehmen der Stadt wollen wissen, welche Stadtteile angeschlossen werden sollen. Nicht zuletzt haben Baumaßnahmen dieser Größenordnung immer auch Auswirkungen auf die Umwelt.

Aber ich bin kein Jurist. Was meint ihr?

Hi,

eine mögliche Begründung für eine Geheimhaltung die mir einfällt, wäre es so verhindern zu wollen, dass Spekulanten entsprechende Grundstücke aufkaufen, um diese dann deutlich teurer an den Streckenbetreiber zu verkaufen oder die geplante Streckenführung zu verhindern, z.B. um bestehende Investitionen zu schützen.

Ob dieser Grund ausreicht um das öffentliche Interesse auszustechen, kann ich juristisch natürlich nicht bewerten. Aber ich würde so argumentieren, da hierdurch der öffentlichen Hand ja durchaus enorme Mehrkosten entstehen könnten und es ja irgendwo auch im “öffentlichen Interesse” liegt, dass das nicht passiert.

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Danke gpkvt für deine Einschätzung.

Ich habe mal in einer weiteren Anfrage die Kommunikation mit diesem Unternehmen angefragt. Dann dürfte ich zumindest erfahren welches Unternehmen diese Planskizzen erstellt hat.

Ich habe nun einen Widerspruch eingelegt. Mal sehen, wie das Ministerium darauf reagieren wird.

Das Verkehrsministerium hat mich darauf hingewiesen, dass für das BayUIG kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.

Ebenso lehnt es meine Anfrage nach der Korrespondenz ab. Es begründet die Ablehnung mit einer Beeinträchtigung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayUIG. Ich bezweifle, dass diese Begründung tragfähig ist, denn ich habe die die Kommunikation zwischen einer Behörde und einem Dritten angefragt. Die Freigabe dieser Kommunikation dürfte kaum Einfluss auf die innerbehördlichen Entscheidungsprozesse haben.

nun, da kennt das Verkehrsministerium wohl die Rechtslage nicht so gut :wink:

Art. 12 Abs. 3 S. 2 AGVwGO: “sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen bleiben unberührt”

Genau so eine Regelung sieht allerdings Art. 9 Abs. 2 und 3 BayUIG vor (da steht zwar nicht Widerspruch, aber das sieht schon sehr so aus, und nicht nur nach einer “formlosen Überprüfung”, wie das Ministerium meint) - interessant (aber nicht wichtig hier) ist allerdings, dass man auch ohne diese Überprüfung Klage erheben kann

Dass es überhaupt eine Überprüfung geben muss, liegt an Art. 6 Abs. 1 der EU-Umweltinformationsrichtlinie, auf die auch das BayUIG zurückgeht :slight_smile:

Edit: ich teile deine Einschätzung, dass die Kommunikation mit dem Unternehmen nicht den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt, weil der nur internes schützt. Vielleicht hilft dir dieser Textbaustein:

“Nicht vom Schutzbereich erfasst sind etwa die dem Beratungsvorgang zugrundeliegenden Sachinformationen (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 22. September 2022 – 2 K 35/19 –, juris) oder gutachterliche Stellungnahmen, die Grundlage der Willensbildung sind; dazu gehören auch Raterteilungen von Dritten von außen (Engel, in: Götze/Engel, § 8 UIG, Rn. 21, zitiert Schrade, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 7 Rn. 9).” - dann müsstest du noch zwei Sätze dazu schreiben, dass das Sachinformationen sind, und keine Rückschlüsse auf die Behördenberatungen zulässt :slight_smile:

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Vielen Dank @JannisK für deinen Hinweis auf Art. 9 BayUIG, deine rechtlich Einschätzung und deinen Textbaustein. Ich habe die Informationen in zwei Nachrichten verwendet.