OWiG & StPO Vorrang vor IFG (bzw. HmbTG)

Folgender Fall:
Ich habe Gerichtsdokumente angefragt.

Bei b) handelt es sich um ein Bußgeldverfahren, welches vom Amtsgericht gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wurde. Eine kursorische Prüfung hat ergeben, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach dem HmbTG hier nicht besteht. Ein Auskunftsanspruch kann aber nach § 49b OWiG i.V.m §§ 475 Abs. 4, 479 Abs. 4 Nr. 1 StPO gegeben sein. Hierfür müssten Sie uns ein berechtigtes (§ 475 Abs. 4 StPO) oder möglicherweise sogar ein rechtliches Interesse (§ 479 Abs. 4 Nr. 1 StPO) darlegen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses verlangt einen schlüssigen Tatsachenvortrag, der Grund und Umfang eines bestimmten Interesses an der gewünschten Auskunft erkennen lässt (LG Kassel, Beschl. v. 15.10.2004 – 5 AR 18/04; LG Frankfurt a.M., StV 2003, 495 ff.). Dies ist weniger als eine Glaubhaftmachung (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2000, 349. Das berechtigte Interesse muss zwar nicht auf die Wahrnehmung formal eingeräumter Rechte gerichtet sein, jedoch erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlicher Beziehung der Auskunftssuchende die Auskunft (oder Akteneinsicht) begehrt und wofür er die Auskünfte benötigt (KK-StPO/Gieg, § 475, Rn. 4).
Ferner müssten wir vor der Herausgabe der Unterlagen dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

So wie ich das sehe, gehe ich auch davon aus, dass so ein Spezialgesetz Vorrang hat oder?

Besonders wenn hierbei klare recht weit gefasste Übermittlungsverbote wie § 479 StPO entgegen stehen.

Ich hab das auch Mal mit dem Deutsche Wohnen Bußgeld Bescheid der BlnDI versucht. Die Gerichte sind da nicht so wirklich kooperativ. Offenbar ist die Kommentarlage zu § 49b OWiG i.V.m §§ 475 Absatz 4, 479 Absatz 4 Nummer 1 StPO da wohl auch Recht restriktiv. So ein berechtigtes Interesse nachzuweisen ist gar nicht Mal so einfach. Ich war da jetzt aber auch nicht so wirklich bemüht. So was à la ich schreibe einen Wikipedia-Artikel drüber und bin daher Fachöffentlichkeit und ich arbeite in dem Bereich und möchte den selben Fehler vermeiden reicht zumindest dem LG Berlin nicht.

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