Bei dieser Anfrage hier ist mir etwas spannendes passiert:
Der veröffentlichte Bericht ist spannend:
In der Spalte “V” ist – nehme ich an – angekreuzt ob ein „Verstoß” festgestellt wurde. Wenn nicht, so wurden die Daten geschwärzt geweißt.
Jedoch steht da erstaunlich viel? Dafür dass das nicht relevant ist, warum sollte man es dann in einer Lebensmittelkontrolle aufschreiben? (Offenbar ist das bei der Stadt Leipzig so üblich?)
Die Information, dass das geschwärzt wird, kam auch nicht im eigentlichen Bescheid, der über einen Monat vorgelagert kam, vor, sondern erst bei der Zusendung:
Nicht zugelassene Abweichungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG wurden bei der vorgenannten Kontrolle festgestellt. Der Kontrolibericht ist in Kopie beigefügt. Dabei wurden personenbezogene Daten und Informationen, die sich nicht auf Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG beziehen, unkenntlich gemacht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung dieser Daten.
Stimmt das?
Dieses Verfahren ist aber so gedacht, dass es erst nach drei Wochen ausgegeben wird, damit das Lebensmittelunternehmen noch Widerspruch einlegen kann.
Aber daher als side-note (evt. gerne in neuen Thread): Wann beginnt denn dann meine Widerspruchsfrist?
Und allgemein: Wäre das was spannendes evt. durch zu klagen – ob man auch diese “Nicht-Verstöße” bekommen kann?
Ich finde so etwas spannend!
Ich zweifle daran, dass die Behörde Recht hat…
Den Widerspruch kannst du sofort einlegen,
ein Widerspruch muss nicht näher begründet werden.
Ich schreibe dir drei unterschiedliche Rechtsansichten auf:
(1) Du bist erst durch das Schreiben vom 27.05.2024 beschwert.
Es fehlt in dem Bescheid eine Rechtsbelehrung,
also beträgt deine Widerspruchsfrist ein Jahr ab Bescheid-Bekanntgabe.
Solange also dein Widerspruch vor 26.05.2025 eingeht,
dürfte/müsste/sollte er zulässig sein.
(2) Die Behörde wird sich auf den Standpunkt stellen, dass die Beschwer für dich schon durch ihren Grundbescheid vom 16.04.2024 eingetreten ist. Du hättest also schon gegen den Grundbescheid (vorsorglich) Widerspruch einlegen müssen – und zwar ohne den tatsächlichen Bescheid zu kennen. Also solltest du das ganze noch mal machen, empfiehlt sich das. Es empfiehlt sich sowieso fast immer, schon mal vorsorglich Widerspruch einzulegen, wenn man sich das Schreiben das fünfte Mal durchliest, fällt einem immer noch mal was auf, was man dann doch hätte angreifen sollen. Jetzt kann man sich noch mal im Detail die Rechtsbehelfsbelehrung ansehen. Diese sieht in meinen Augen sehr gut aus. Hier hat sich jemand Gedanken gemacht. Also deine Widerspruchsfrist ist für alle Tage nach dem 15.05.2024 womöglich bereits abgelaufen.
(3) Dass du durch den Grundbescheid tatsächlich beschwert bist, hast du erst durch die geweißte Kopie erfahren. Du hättest also gegen den Grundbescheid Widerspruch eingelegt, wenn du gewusst hättest, dass du nur eine geweißte Kopie bekommst. Das ist ein klassischer Fall für “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand”. Es wäre absurd gewesen, ins Blaue hinein Widerspruch einzulegen. Also hast du abgewartet und erst durch die geweißte Kopie von deiner Beschwer erfahren. Jetzt musst du jedoch umgehend handeln, um die Frist für eine “Wiedereinsetzung” nicht zu verpassen! Diese ist je nach geltendem Gesetz und Bundesland anders geregelt. Teilweise auch schwammig in Form des Wortes “unverzüglich”. Wozu zögerst du noch? Die Fristen, die einem zugestanden werden, sind teils sehr kurz, 7 Tage, 14 Tage. Müsste man jetzt im Einzelfall gucken, was bei dir gilt.
In jedem Fall solltest du ein Schreiben aufsetzen
mit den folgenden zwei Punkten:
Widerspruch gegen Bescheid vom 16.04.2024 in der Form, die er durch das Schreiben vom 27.05.2024 gefunden hat
Vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zu (1) und (2):
Wann genau das jeweilige Schreiben bei dir angekommen ist, ist natürlich für den Fristlauf relevant. Hast du sie mit gelbem Brief bekommen? Dann Beginn laut Aufschrift gelber Briefumschlag. Keine Aufschrift? Dann kein Fristbeginn. Kam beides mit normalem Brief? Hättest du sie nicht hier hochgeladen, dann könntest du behaupten, den Grundbescheid nicht bekommen zu haben, sondern nur den zweiten Brief. Das Upload-Datum hier auf der Plattform wird somit das späteste Datum für den Fristbeginn sein. Der Upload ist Beweis für den Zugang bei dir.
Spannend finde ich § 2 Absatz (4) VIG “Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.”
Gibt es in deinem Bundesland ein IFG/IZG auf Landesebene?
Dieses könnte dir weitergehende Rechte einräumen…
Ich klage ja ausgesprochen gern und viel.
Das Gericht sagt dir halt, was es dazu denkt.
Alles vorher ist Glaskugel-Lesen.
Man muss natürlich nicht noch mal klagen,
was das Gericht schon mal entschieden hat.
Versuche also Rechtsprechung deines/eines
Gerichts genau dazu zu finden…
Da da Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, dass du keinen Anspruch auf die Offenlegung von regelkonformem Verhalten hast (ich denke das ist das was du “Nicht-Verstöße” nennst), halte ich eine Klage für wenig aussichtsreich. Folgendes schreibt zB das NRW-Ministerium auf Seite 15 seines Erlasses vom 22.12.2020 über VIG-Anträge:
In Bezug auf den Inhalt der Auskunftserteilung hat die auskunftspflichtige Stelle
zu beachten, dass diese dem Antrag entspricht. Das heißt, dass grundsätzlich
eine Auskunftserteilung nicht über den Antrag hinausgehen soll. Das Bundes-
verwaltungsgericht weist mit Blick auf eine Auskunftserteilung nach § 2 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 VIG darauf hin, dass die zuständige Behörde bei der Zu-
gänglichmachung von Informationen stets darauf zu achten hat, dass allein die
vom Gesetz in den Blick genommenen Abweichungen mitgeteilt werden. Regel-
konformes Verhalten des Unternehmers dürfe hierbei auch nicht mittelbar oder
nebenbei zugänglich gemacht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
.die solchem regelkonformen Verhalten zugrunde liegen, könnten daher von
vornherein nicht zum Gegenstand des Informationszugangs werden. Diese
Schutzvorkehrungen führen nach Auffassung des Gerichts zu einem angemes-
senen, den Anforderungen des Art. 12 Absatz 1 GG gerecht werdenden Aus-
gleich zwischen dem Informationsinteresse der antragstellenden Person und
dem Schutzbedürfnis der oder des von der Informationsgewährung betroffenen
Dritten (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019-7 C 29.17 -, Rn. 52).
Trifft das nicht ziemlich genau das was du dir vorstellst, oder hab ich das falsch verstanden?