Aus den Notes From The Field: Landkreis Osterholz:
Anwälte dürfen Porto- und Kopierpauschalen abrechnen, Privatpersonen müssen quasi jede Briefmarke einzeln auflisten – und die Kosten nachweisen.
Bei Kopien kommt es auf das Gericht an. Manche Gerichte verlangen auch Nachweise für die Kopiekosten (z. B. durch Rechnungen eines Copy-Shops), andere sind da liberaler und akzeptieren auch Pauschalen, wenn diese angemessen erscheinen (z. B. 10 Cent pro DIN A4-Seite schwarz-weiß). Einfach versuchen, die gleichen Kosten geltend zu machen, die auch Zeugen und Sachverständige berechnen können (50 Cent pro DIN A4-Seite für die ersten 50 Seiten, jede weitere Seite dann 15 Cent).
Wenn das durch das Gericht oder die Gegenseite beanstandet wird, einfach “Ich bin damit einverstanden, dass das Gericht die Kopiekosten im Ermessen des Gerichts kürzt.” an das Gericht schreiben.
Das ist übrigens einer der vielen Punkte, die in allgemein gehaltenen Anleitungen (beispielsweise bei FragDenStaat) offen bleiben. Deshalb meine Beiträge.
Ich führe eine einfache Tabelle, in der ich alle relevanten Informationen verfolge:
- Aktenzeichen
- Briefporto und Anzahl Druckseiten
- gezahlte 483 € “Verfahrenspfand” (bei einigen Untätigkeitsklagen gab es keine Kostenrechnung, dann verzichte ich im Gegenzug auf die Erstattung von Porto- und Druckkosten)
- Kostenfestsetzungsantrag gestellt?
- erstattete Gerichtskosten (Gericht, Beklagte:r)
- …
Ohne eine solche “Buchhaltung” wird es schnell unübersichtlich.