Ich habe bei einer Samtgemeinde nach Informationen zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nach Ausweisung eines Baugebiets gefragt (Veranlagung von Bauherren zur Finanzierung der Umsetzung des Grünordnungsplans zu B-Plan 21 "Nördlich der Steigestraße", Gemeinde Hattorf - FragDenStaat). Die Ablehnung der Weitergabe der angefragten Informationen kam als formloses e-Mail. Benötige ich einen offiziellen Ablehnungsbescheid der Behörde, damit ich danach Widerspruch einlegen kann oder kann ich auch auf Basis der formlosen e-Mail Widerspruch einlegen?
Vielen Dank für Eure Hinweise,
Anette
Moin,
ob es sich bei den Kosten (im Gegensatz zur Baumaßnahme an sich) um „Umweltinformationen“ handelt, lasse ich mal dahinstehen. Mir fallen so ad hoc erst mal nur Argumente ein, die dagegen sprechen.
Dann fällt auf, dass du den Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Niedersachsen (NUIG) gestellt hat, die Behörde dieses jedoch nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) beschieden hat. Das ist m.E. rechtsfehlerhaft. Niedersachsen bezieht das UIG des Bundes zwar explizit ins NUIG ein, jedoch nur insofern, als dass die Begriffsbestimmungen aus dem UIG übernommen wurden („Was sind Umweltinformationen?“).
Die Ablehnung per E-Mail ist zulässig, eine bestimmte Form gibt es dafür nicht. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung sorgt lediglich dafür, dass die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln sich von 4 Wochen auf 12 Monate verlängert.
In Niedersachsen wurde allerdings das so genannte Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) im Jahr 2005 bis auf ganz wenige Ausnahmen abgeschafft, sodass statt des Widerspruchs in fast allen Fällen direkt Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden muss.
Ein Rückgriff auf ein anderes Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz ist auch nicht möglich, weil sich Niedersachsen entgegen der Beteuerungen in den Koalitionsverhandlungen dazu entschieden hat, die Einführung eines solchen Gesetzes bis zum Sankt-Nimmerleinstag passiv auszusitzen.
Insoweit ist inzwischen selbst das antiquierte Bayern mit einem nur allgemeinen Aktenauskunftsrecht transparenzfreundlicher, als Niedersachsen. Und daran wird sich so schnell auch nichts ändern, obwohl dem Landtag aus vergangenen Legislaturen schon Gesetzentwürfe vorliegen.
Da die Klage sich meist Jahre hinzieht, macht es mehr Sinn noch einmal die Behörde anzuschreiben, und zwar mit allen Argumenten, die gegen deren Mail sprechen und zu schreiben, dass man leider noch keinen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung erhalten habe und erneut um einen Bescheid zu bitten. Manchmal lenken Behörden dann ein… Also solange Fristen noch nicht ablaufen, würde ich es mit weiterer Kommunikation versuchen.
Die Ablehnung stützt sich ja ganz klar fälschlicherweise auf das Bundes-UIG, in dem logischerweise nur von “Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts” die Rede ist. Das NUIG nennt hingegen “die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts”, zu denen die Gemeinden als Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts zählen.