Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) - Kostenerhebung Akteneinsicht vor Ort

Hallo,

ich habe bei der Stadtverwaltung Einsicht in Akten gefordert und auch schon erhalten. Nach erneuter Forderung auf Akteneinsicht schrieb man mir nun, dass Kosten für die Akteneinsicht erhoben müssten. Nach Satzung der Gemeinde ist dies auch korrekt.

Es handelt sich bei den Akten um B-Pläne und Landschaftspflegerische Begleitpläne. Mir geht es um den Stand der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen auf den Ausgleichsflächen der Stadt.

Laut dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist auch der Zustand von Natur und Landschaft unter den Begriff der Umweltinformation gefasst ([Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz).

Deshalb müsste meines Erachtens hier das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) Anwendung finden.

Ich habe nun in dem NUIG §6 Absatz 2 gelesen, dass für die Akteneinsicht vor Ort keine Kosten erhoben werden dürfen. Da ich die Erfahrung gemacht habe, dass juristische Texte manchmal nicht unbedingt mit dem einfachen Menschenverstand interpretiert werden können, habe ich folgende Fragen an Sie:

Ist meine Interpretation des NUIG richtig, dass bei der Einsicht von Akten vor Ort keine Kosten berechnet werden dürfen? Gibt es hier Ausnahmen?

Darf die Satzung der Stadt dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz widersprechen?

Darf die Stadt mir Kosten für die Akteneinsicht in die Bebauungspläne und die Landschaftpflegerischen Begleitpläne in Rechnung stellen?

Viele Grüße

Moin,

die Akteneinsicht vor Ort muss kostenlos sein - das sagt auch die EU-Umweltinformationsrichtlinie (auf die das NUIG zurückgeht) und der Europäische Gerichtshof (EuGH). Wenn die Satzung der Stadt etwas anderes sagt, dann ist sie insoweit einfach mit EU-Recht nicht zu vereinbaren und nicht anwendbar :slight_smile:

Art 5 Abs. 1 UIRL:
“Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 eingerichtet und geführt werden, und die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle sind gebührenfrei.”

Zum sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts gibts viele Entscheidungen, hier z.B.:

“Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts kommt für den Fall des Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu. Dieser Anwendungsvorrang gegenüber späterem wie früherem nationalen Gesetzesrecht beruht auf einer ungeschriebenen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden ist (BVerfGE 75, 223 <244 f.> m.w.N.).”
BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 –, BVerfGE 85, 191-214, juris, Rn. 44

Das kannst du der Behörde ja mal antworten… wenn die Behörde dir schon einen Gebührenbescheid geschickt hat, dann solltest du unbedingt innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch erheben!

Die Behörde kann allerdings Auslagen verlangen, wenn du vor Ort Kopien von den Akten machen lassen möchtest (VG Mainz, Urt. v. 5.4.2017 – 3 K 569/16.MZ).

Ansonsten kannst du uns auch gern mal deine Anfrage verlinken, dann können wir uns das angucken :slight_smile:

LG
Jannis

Moin Jannis,

Danke für deine gute Erklärung.

Jedoch habe ich dazu eine Nachfrage, weil ich zwei unterschiedliche Umsetzungen der EU-Richtlinie dazu gesehen gesehen habe und folgende wären:

  • Die Vorbereitungsmaßnahmen und die Durchführung der Akteneinsicht sind kostenfrei, was beispielsweise nach 9.5.2 in Hamburg gilt.

  • In Niedersachsen wird nach § 6 Absatz 2 Satz 2 die (fast) wörtliche Umsetzung der EU-Richtlinie benutzt, nach welcher die Einsichtnahme an Ort und Stelle kostenfrei ist.

In der Umsetzung sehe ich jedoch folgende Schwierigkeiten:

  • Am Beispiel von Hamburg ist mir nicht klar, ob die gesamte Durchführung des Verwaltungsverfahrens (Zusammensuchen, Prüfung sowie Schwärzung der Akten, z.B. die Akten ausdrucken sowie in einem Aktenordner für die Akteneinsicht vorbereiten und die Akteneinsicht durch die Antragsteller:innen), darunter zu verstehen ist oder ob nur die Herrichtung für die Akteneinsicht (also Raum zur Verfügung stellen, Akten herholen und die Akteneinsicht am Tag X machen) gemeint ist
    – Meinung: Ich würde darunter sämtliche Maßnahmen sehen, wie die Sichtung und Schwärzung der Akten, das Ausdrucken der Akten in einen Aktenordner und die Akteneinsicht vor Ort kostenfrei ist.

  • In Niedersachsen scheint es enger geregelt zu sein, weil die Akteneinsicht vor Ort kostenfrei ist. Jedoch wird nichts dazu gesagt, ob die Vorbereitungsmaßnahmen (Aktensichtung, Aktenschwärzung und Aktenausdruck in einen Ordner für die Akteneinsicht) für die Akteneinsicht auch kostenfrei ist.

Leider bin ich etwas ratlos, was die Umsetzung der EU-Richtlinie genau bedeutet. Ich habe das jetzt hier mit rein geschrieben, weil ich glaube, dass es auch gut zur Frage von Imme3k5 passt.

Moin,

ich finde dass die EU-Umweltinformationsrichtlinie da eigentlich sehr eindeutig ist: Wenn die Einsichtnahme in die Akten gebührenfrei ist, dann sind davon auch alle Vorbereitungsmaßnahmen umfasst (sonst wäre das ja ein bisschen witzlos)

Es gibt noch dieses Urteil des EuGH, da kann man aber eigentlich auch nicht mehr rauslesen:

“Daraus folgt, dass grundsätzlich nur die Kosten, die sich nicht aus der Einrichtung und der Führung dieser Verzeichnisse und Listen sowie dem Aufbau und der Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme ergeben, der „Bereitstellung“ von Umweltinformationen zuzurechnen sind, für die die nationalen Behörden auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 eine Gebühr erheben können.” (Rn. 36)

Das nationale (oder Landes-)Recht muss dann so ausgelegt werden, dass es mit EU-Recht im Einklang steht - das heißt es ist ein bisschen egal, was da genau in Niedersachsen oder Hamburg steht, weil zumindest die Maßstäbe der UIRL gelten. Ganz abgesehen davon lese ich das NUIG aber auch nicht so, als würden für die Einsichtnahme vor Ort Gebühren anfallen können (auch wenn das da nicht explizit drin steht)…

LG

Hallo JannisK,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich werde mich mit diesen Informationen an die Stadt wenden.
Falls Sie dann nicht einsichtig ist, würde ich mich gerne nochmal an Dich bzw. Frag den Staat wenden.

Noch eine Frage: Ist meine Anfrage und Eure Antworten automatisch öffentlich oder muss ich da noch etwas machen?
Viele Grüße
Imme3k5

Hallo,

also dieses Forum hier ist öffentlich - aber ich glaube es wäre besser, einfach die paar Absätze von oben rauszukopieren und an die Behörde zu schicken, als denen einen Link zum Forum zu schicken (falls du das vorhast?). Nur weil das Forum öffentlich ist heißt das ja nicht, dass man die Behörden darauf stoßen muss, dass sie hier mitlesen können :wink:

LG

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Hallo JannisK,
nein, ich wollte das nicht der Behörde schicken. Das sehe ich wie Du.
Meine Frage bezog sich auf das Forum. Mir war nicht klar, das alles sofort öffentlich ist.
Ich dachte, ich müsste es dann aktiv für alle veröffentlichen. Ist meine erste Anfrage bei Euch.
LG

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