Nicht verfolgte Anzeigen

Hi

weiß einer ob es zu nicht verfolgten Ordnungswidrigkeitsanzeigen eine Aktennotiz geben muß? Und wenn ja, ob diese eine Begründung warum die Anzeige nicht verfolgt wurde beinhalten kann/muß?

Gruß
/jasp

Also grds. regeln die Kommunen und Länder das in eigener Zuständigkeit, jedoch ist es eigentlich standard, dass eingehendes Schriftgut (z.B. eine Anzeige nach dem OWiG) veraktet werden muss. Und zu jedem Vorgang gehört eine (abschließende) Verfügung. Wie detailliert eine solche begründet werden muss, wird von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt.
Aber da die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verfolgung oder Nichtverfolgung einer OWi zu entscheiden hat (§ 47 I OWiG), muss es auf jeden Fall eine veraktete Entscheidung geben, in welchem Umfang auch immer.

An diese veraktete Entscheidung komme ich als Anzeigenerstatter aber nicht ran, oder? Zumindest blieb eine Anfrage meinerseits an das Bayrische Polizeiverwaltungsamt diesbezüglich erfolglos. Ich erhielt ein Ablehnungsschreiben.

Kommt dann sicherlich auf das Amt an. Mir ist es damals problemlos gelungen die Akte vom Ordnungsamt zu bekommen.