Neues vom Landkreis Uckermark- ungewöhnliche Reihenfolge in der Bearbeitung einer VIG-Anfrage

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem VIG-Verfahren;

Der Betrieb hat keine Einwände in die Einsichtnahme der Kontrollberichte.

Er fordert gleichzeitig die Herausgabe der Kontaktdaten des Antragstellers.

(Unabhängig davon habe ich mein Einverständnis dazu bereits erklärt gehabt)

Und nun soll ich nochmal bestätigen, dass ich meinen Antrag aufrechterhalten möchte.

1.Wie ist eurer Meinung nach dieser Ablauf vor allem rechtlich zu bewerten?

  1. Wie ist es eigentlich, wenn der Betrieb- der ja keine Einwände in die Einsichtnahme der Kontrollberichte hat- keine Daten bekommt- er hat ja eigentlich sowieso der Herausgabe zugestimmt - oder ist die Herausgabe der Daten des Antragstellers auch in diesem Fall die Notwendigkeit zur Herausgabe der Kontrollberichte?
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Moin,

auch, wenn ich rechtlich nur laienhaftes Wissen habe, probiere ich mal die Frage zu beantworten.
Ich sehe hier im Gesetz nichts, was dem entgegen steht. §5 (2) VIG sagt:

Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

Daher ist die Herausgabe der Daten wohl unumgänglich.

Wenn du - wie du geschrieben hast - dem Landkreis schon dein Einverständnis gegeben hast, würde ich einfach darauf hinweisen. Dann sollte das klappen.

Ich hoffe, ich habe nichts vergessen.

~ Jasper

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Zu 1: Rechtlich ist das unproblematisch würde ich sagen.
Mir ist auch nicht klar, wieso die Behörde dich erneut um Erlaubnis bittet, wenn du ihr schon die Erlaubnis gegeben hast.
Prinzipiell sollte natürlich erst der Antragssteller nach seinem Einverständnis zur Kontaktdaten-Weitergabe gefragt werden und dann erst der Betrieb. Aber auch wenn man diese beiden Schritte vertauscht ändert sich nichts, denn die Behörde wird dir die Daten erst herausgeben, wenn du die Erlaubnis zur Weitergabe erteilt hast.
In deinem Fall würde ich einfach nochmal darauf hinweisen, dass du bereits deine Erlaubnis gegeben hast.

Zu 2:

Dazu sagt das Gesetz folgendes:

Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG)
Ich habe das immer so interpretiert, dass die Behörde die Infos nur genau dann heraus gibt, wenn es deine Daten weitergeben kann. So interpretieren (meines Wissens nach) eigentlich auch alle Behörden das Gesetz.
Auch wenn das Unternehmen der Herausgabe zustimmt hat es (leider) einen Anspruch auf deine Kontaktdaten.

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Die Herausgabe der Adressdaten des Antragsstellers an das Lebensmittelunternehmen und die Herausgabe der Kontrolldaten an den Antragsteller sind voneinander unabhängig.

  • Der Dritte (hier: Lebensmittelunternehmen) hat einen Anspruch auf Mitteilung der Adressdaten des Antragstellers aus § 5 Abs. 2 S. 4 VIG.
  • Der Antragsteller hat davon unabhängig einen Anspruch auf Herausgabe der bei der Behörde liegenden Daten bezüglich der Betriebshygiene aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG.

Ich gehe daher davon aus, dass die Behörde dem Dritten die Adresse des Antragsstellers sogar dann mitteilen muss, wenn sie dessen Antrag ablehnt.

Hierzu habe ich bisher nichts gelesen, aber vom Bauchgefühl her denke ich nicht, dass die Behörde das Verfahren einfach so einstellen darf - schließlich wurde der Datenweitergabe ja bereits im Antrag explizit zugestimmt. Aber es ist sicherlich ratsam, wenn du der Empfehlung von Jasper folgst und der Behörde einen Hinweis zukommen lässt.
Man könnte diese nervige Nachfrage durchaus auch als nett gemeinte letzte Chance verstehen, die Datenweitergabe doch noch zu verhindern.

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