Nach Klage: Anwältin schickt begehrte Infos, aber keinen Bescheid

Hallo,

ich habe einen Fall, bei dem ich mal etwas Hilfe brauche.

Ich habe eine Anfrage gestellt, die von der Behörde monatelang nicht beantwortet wurde. Also habe ich Untätigkeitsklage gestellt und den Kostenvorschuss gezahlt.

Jetzt habe ich über das Gericht ein Schreiben von der Anwältin der Behörde bekommen, in der die begehrten Infos stehen. Allerdings ist das Schreiben kein Bescheid (z. B. gibt’s keine Rechtsbehelfsbelehrung).

Und jetzt die Frage: Kann ich dem Gericht mitteilen, dass sich die Sache damit erledigt hat (würde ich bevorzugen)? Oder sollte ich auf einen richtigen Bescheid bestehen? Allerdings gibt es ja auch die Meinung, dass man bei einer Untätigkeitsklage nicht auf Bescheid klagen kann, sondern nur auf die Sache selbst. Habe ein bisschen Sorge, dass ich bei einer falschen Antwort meinen Vorschuss nicht zurückkriege.

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Also grundsätzlich: Ohne deinen konkreten Klageantrag zu kennen, ist die Frage nicht vollständig zu beantworten. Aber ganz pragmatisch betrachtet: Wenn die begehrten Informationen übersandt wurden, wofür möchtest du dann noch einen Bescheid haben? Auf den würde ich nur bestehen, wenn die Informationen nicht vollständig, oder nicht wie beantragt sind.

Du musst dem Gericht mitteilen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Dann entscheidet das Gericht von Rechts wegen nur noch über die Kosten, die sind bei Untätigkeitsklagen immer von der Gegenseite zu tragen, wenn wirklich Untätigkeit vorlag.

Auf gar keinen Fall solltest du dich dazu verleiten lassen, die Klage zurück zu nehmen (“ich nehme die Klage hiermit zurück” o.ä.), dann bleibst du nämlich auf den vollen Kosten sitzen!
Also nur den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären lassen, dann entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten. Dazu gehören übrigens nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch deine Auslagen.

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Vielen Dank!

Ja, das habe ich mir schon gedacht. Ist aber meine erste Klage, daher hat mich diese Art der Bearbeitung etwas verunsichert.

Das ist ein sehr guter Tipp, danke! Für alles weitere gucke ich dann in diesen Beitrag :slight_smile:

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Hallo, ich bin auch nur Laie, deshalb ist die Antwort evtl. nicht richtig, aber das könnte mit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in NRW (–> google hilft) zusammenhängen, deshalb könnte evtl. die Rechtsbehelfsbelehrung wegfallen, ist mir zumindest bei eigenen “Bescheiden” von NRW-Verwaltungen auch aufgefallen.

Denn mal viel Erfolg, die Kostenfestsetzung habe ich in dem anderen Thread ja schon erklärt. Den Antrag kannst du aber erst stellen, wenn der Gerichtsentscheid mit der Kostengrundentscheidung vorliegt. :grinning:

Wichtig ist wirklich nur, dass man keinesfalls die Klage zurücknimmt, auch wenn die Gegenseite das immer gerne versucht, weil man dann keinen Gerichtsbeschluss kassiert, der ja immerhin als Niederlage gewertet werden könnte.

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Dank für die Antwort, das wäre auf jeden Fall eine Erklärung. Jetzt wo du es sagst, fällt mir das auch auf.

Nach noch ein paar Mal lesen glaube ich aber, hier liegt es eher daran, dass ich direkt auf Informationszugang und nicht auf Bescheid geklagt habe (was du natürlich nicht wissen kannst). Deshalb wird mich mich der Richter auch um Stellungnahme zu dem anwaltlichen Schreiben gebeten haben (i. S. v. „Ist damit alles klar?“). Wäre ich mit der Antwort der Behörde nicht zufrieden gewesen, dann hätten wir das wahrscheinlich im Rahmen des Rechtsstreits geklärt. Aber zufrieden bin ich ja :slight_smile:

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Deswegen sagte ich ja, man müsste den Klageantrag kennen :slightly_smiling_face:

Die Stellungnahme auf Schreiben der Gegenseite wird vor dem VG immer eingeholt, aber die Konstellation hier ist eine ganz klare Erledigung der Hauptsache.

Dann Glückwunsch zur gewonnenen Klage :ok_hand:t4:

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