Mündliche Verträge sind keine amtliche Information?

Es geht um diese Anfrage:

Ich habe aber noch nicht alle Dokumente eingestellt.

Ich habe nach den Vereinbarungen gefragt, aufgrund derer Referenten auf einer Ärztefortbildung vorgetragen haben. Die Ärztekammer hat mich monatelang hingehalten, sodass ich nach fast einem Jahr Untätigkeitsklage erhoben habe. Der Anwalt der Kammer schreibt nun, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen gäbe und ob es mündliche Vereinbarungen gäbe, müsse erst noch geklärt werden. Der Richter hat dazu gleich mitgeteilt, dass laut Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, Rdnr. 24 und 25 zu §2 mündlich übermittelte Daten, die lediglich im menschlichen Gedächtnis als Wissen einer Person vorhanden sind, keine amtliche Information im Sinne des ThürTG darstellen.

Eieiei. Aber mündliche Verträge sind ja trotzdem rechtsverbindlich, nur eben schlechter nachzuweisen. Also kommt man an mündliche Verträge mit IFG-Anfragen gar nicht ran? Oder zieht das Schoch-Zitat hier gar nicht, weil ein Vertrag natürlich in mehr als einer Person im Gedächtnis vorhanden sein muss?

Puh, ich würde jetzt mal ganz blöd fragen: wie stellst du dir vor, wie die Ärztekammer dir diese mündlichen Informationen weitergibt?

Indem sie mir auf die Punkte antwortet, die ich in der Anfrage geschrieben habe: Welche Honorare wurden vereinbart, welche Inhalte sollten dargeboten werden, welche Nutzungsrechte an den Vorträgen erhalten Kammer und Teilnehmer.