Meinungen zur rechtlichen Einordnung der Begründung für postalische Zusendung statt E-Mail

Hallo,

ich habe Endlich eine Antwort aus Friedrichshain-Kreuzberg erhalten (und endlich Zeit gefunden, sie hochzuladen.)

Ich muss dabei lobend erwähnen, dass sie eine Begründung liefern, weshalb sie von meiner Forderung nach einer Übermittlung per E-Mail abweichen.
Obwohl die Behörde(n) dazu verpflichtet ist/sind, eine solche Begründung zu liefern, haben die zwei anderen Berliner Bezirke in denen ich Anfragen gestellt hatte, keine solche Begründung geliefert.

Allerdings finde ich die Begründung etwas seltsam und würde mich über Meinungen, wie das rechtlich einzuordnen ist, freuen.

Hier der Link zur Anfrage: Kontrollbericht zu Jockel, Berlin - FragDenStaat

Hi,
tatsächlich ist die Begründung nachvollziehbar.

Das VIG setzt Name & Anschrift des Antragstellers voraus. Außerdem hat der Betrieb nach VIG ein Recht, die Daten des Antragstellers zu erhalten.
Durch die Übersendung per Post kann zumindest festgestellt werden, dass die Anschrift korrekt ist & die Post ankommt.

Der Verweis auf das LFGB ist m. E. typischer Verwaltungsnonsens, da das LFGB einen vollkommen anderen Sachverhalt regelt, als das VIG. Sofern jedoch die Aussage, dass der angefragte Betrieb in den vergangenen 5 Jahren nicht bzw. noch nicht überprüft wurde, korrekt ist, sehe ich keinen Grund zur Beanstandung.

Die Kontrollen von Friedrichshain-Kreuzberg sind halt nicht besonders engmaschig/intensiv. Das ist wohl dem üblichen hauptstädtischen Schlendrian geschuldet.

Weitere Friedrichshain-Kreuzberger Betriebe, in denen 5 Jahre lang bzw. seit Betriebsgründung keine Überpüfungen stattfanden:

Ok, danke euch beiden :slight_smile: