Guten Tag,
ich habe eine Anfrage nach Baden-Würtembergischen LIFG gestellt, die mit Verweis auf
§ 4 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsbehörden,
abgelehnt wurde.
Hintergrund der Anfrage ist, dass ich eine Beschwerde bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Würtemberg (KVBW) eingereicht habe, die meiner Meinung nach falsch behandelt wurde. Kontext: Die KVBW ist der Meinung Kassenärtzt:innen dürfen verschriebene Behandlungen mit der Begründung verweigern, dass die Behandlung nicht ausreichend vergütet wird.
Daraufhin habe ich mich an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg als zuständige Aufsichtsbehörde gewendet.
Diese hat meinem Eindruck nach kein Interesse gezeigt sich als Aufsicht zu betätigen, sondern nur die KVBW nach deren Rechtsaufassung gefragt und diese unkritisch übernommen.
Deswegen wollte ich mehr zum Vorgehen des Ministeriums erfahren und habe eine Anfrage nach LIFG gestellt: LIFG Anfrage Kommunikation mit KVBW - FragDenStaat die nach § 4 abgelehnt wurde:
Die Aufsichtstätigkeit würde durch das Bekanntwerden der zwischen der KVBW und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg ausgetauschten Informationen zur Beantwortung von Aufsichtsbeschwerden beeinträchtigt werden. Zum einen ließen sich dadurch Rückschlüsse auf die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg im Einzelfall ausgeübte Prüftätigkeit sowie auf Muster der Aufsichtsführung ziehen.
Nur kann ich nicht sehen, was denn die “nachteilige Auswirkungen” davon sein sollen?
Desweiteren:
Zum anderen wäre im Falle des Bekanntwerdens der von der KVBW im
Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde übermittelten Informationen zu besorgen, dass die KVBW künftig Inhalt und Umfang ihrer Auskünfte gegenüber der Aufsichtsbehörde danach ausrichtet, dass ihre Auskünfte durch diesbezügliche LIFG-Anträge nachträglich bekannt gemacht werden könnten. Hierdurch könnte die Qualität der übermittelten Informationen abnehmen.
Auch diese Argumentation finde ich höchst zweifelhaft.
Ich hoffe, dass die Aufsicht der Aufsichtsbehörde nicht vom guten Willen der beaufsichtigten Stelle abhängt, sondern diese zur Kooperation rechtlich gezwungen ist!
Auch sehe ich nicht warum die KVBW als Körperschaft öffentlichen Rechts motiviert sein soll Informationen von der Öffentlichkeit zu ‘vertuschen’.
Deswegen meine Frage: Ist die Ablehnung der LIFG Anfrage begründet?
Ist sie die mildeste Wahl, oder könnte sie zumindest in Teilen gewährt werden?
Vielen Dank!