Lebensmittelüberwachung - unverständliche Antwort

Liebe Leute,

ich habe vor Kurzem einen Antrag nach dem VIG an das Veterinäramt zwecks Lebensmittelüberwachung eines Supermarktes gestellt.
Als Antwortschreiben kam nun zurück:

"Eine herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen.

Nachdem die Belange Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 VIG betroffen sind, werden wir den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß $ 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert.

Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. (…)"

Ich bitte um Klärung der Fragen:

  • Warum wird der Betrieb vom Veterinäramt angehört? Inwiefern wird das die Antwort des Veterinäramtes an mich beeinflussen können? (inwiefern hat ein Betrieb in dieser Situation Mitspracherecht?)
  • Mit welchen Kosten kann ich evtl. rechnen? Und was sind meine Optionen?

Freundliche Grüße!

Der Betrieb wird angehört, weil die Daten, die die Behörde herausgeben soll, ihn betreffen. Theoretisch ist denkbar, dass der Betrieb begründete Einwände hiergegen hat. Praktisch ist das aber ausgeschlossen. Es handelt sich also mehr um eine Formalie. Auf die Antwort der Behörde an dich hat das im Regelfall keinen Einfluss. Das Lebensmittelunternehmen kann aber gegen die Behörde klagen, wenn es der Meinung ist, dass die angefragten Daten nicht veröffentlicht werden dürfen. Auch wenn das im Ergebnis zumeist erfolglos bleiben sollte, kann sich die Herausgabe der Daten dadurch verzögern. Kosten entstehen damit nicht unmittelbar für dich, jedoch steigt dadurch der Verwaltungsaufwand, den deine Anfrage verursacht, und bei Überschreiten der 1.000 Euro-Grenze können dann Gebühren und Auslagen von dir verlangt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 VIG muss die Behörde dir aber davor einen Kostenvoranschlag schicken; du kannst deinen Antrag dann immer noch zurücknehmen.

Sofern du nicht gleichzeitig viele Anfragen bei der selben Behörde stellst (oder ein Lebensmittelunternehmen klagt), wird sich der Verwaltungsaufwand auf weit unter 1.000 Euro belaufen. Dann kommen gar keine Kosten auf dich zu, § 7 Abs. 1 S. 2 VIG.
Ich stelle in allen Städten, die für mich relevant sind, eine Anfrage pro Woche und bin damit bisher immer unter der Grenze geblieben. Vermutlich könnte man sogar deutlich mehr Anfragen stellen.

1 „Gefällt mir“

Danke für deine informative Antwort. Du hast mir damit weitergeholfen.

Freundliche Grüße

Man kann berechtigte Zweifel daran haben, dass das Gerichtsverfahren und die damit entstehenden Verwaltungskosten dem Antragsteller individuell anrechenbar sind. Meiner Meinung nach hat das mit dem Verfahren nichts zu tun: Zum einen muss die Behörde von sich aus rechtskonform handeln und haftet dafür selbst und zum anderen sind die zusätzlichen Verwaltungskosten Kosten, welche sowieso entstehen (weil prozessualer Verwaltungsvorgang, der bei einer Klage immer gleich abläuft) und die Behörde ihre Aufwände vom Verlierer (dem Betrieb, wenn die Behörde richtig gehandelt hat) erstattet bekommt.

Meines Verständnisses nach dürfte sich die 1.000 Euro-Grenze auf pro Verfahren belaufen, nicht pro Antragsteller in einer bestimmten Zeitspanne.