LDA Brandenburg - Ablehnung - nicht eröffneter Anwendungsbereich nach AIG

Guten Abend, ihr lieben, wiss­be­gie­rigen Freunde,

ich habe einen Bescheid vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht des Landes Brandenburg (https://fragdenstaat.de/a/192589) mit einer Ablehnung des Antrages erhalten.

Darin heißt es:
“Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, da der Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetztes (AIG) nicht eröffnet ist.”

Heißt das im Klartext, ich habe die Anfrage inhaltlich falsch gestellt, weil ich eine Zusammenfassung haben wollte, im Grunde aber jede einzelne Akte / jeden Fall hätte anfordern müssen?

Ich bin etwas ratlos, auch was ich bei einer Einschaltung des möglichen, gesetzlichen Vermittlers hinschreiben sollte. Danke für eure Mühe im Voraus!

Zunächst einmal hallo und willkommen im FragDenStaat/OKFN-Forum. :wave:

Nun aber zum Thema:

Die Behörde schreibt ja noch mehr, es lohnt sich das 2x zu lesen, damit man das versteht… :stuck_out_tongue_winking_eye:

Kurz gesagt: Das Landes-IFG, welches in Brandenburg wohl AIG genannt wird sieht für den/die LfDI, also die Landesdatenschutzbehörde, wohl Ausnahmen vor.
Es lohnt sich oft, den zitierten Patragraphen nachzuschauen. Also in § 2 Abs. 2 Satz 1 sieht man (meine Hervorrhebung):

Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber […] den Landesbeauftragten, die nicht den in Absatz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes angehören sowie den Bevollmächtigten und den Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen.

Tipp: Man kann bei FdS auch oben auf die Gesetze klicken, die verwendet werden, und kommt von dort aus zu den Gesetzestexten etc.

Das bedeutet, wie die Behörde auch in dem Brief schreibt:

Als Verwaltungsaufgaben sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die dem
„inneren Betrieb“ der Dienststelle dienen, also beispielsweise Haushaltsangelegenheiten oder
Angelegenheiten der Personalverwaltung. Die Verwaltungsaufgaben sind abzugrenzen von den
originären Aufgaben der Landesbeauftragten auf den Gebieten des Datenschutzes und der
Akteneinsicht.

Vereinfacht gesagt: Verwaltungsaufgaben ist alles, was die Behörde macht/machen muss; aber was nicht zu ihrer eigentlichen „produktiven” Tätigkeit gehört.

Die eigentliche Aufgabe – des Landesbeauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht des Landes Brandenburg – ist aber die des Datenschutzes und der Informationsfreiheit. (vereinfacht gesagt)

Und da das von Gesetzeswegen ausgeschlossen ist, muss bzw. „darf” die Behörde dir da – zumindest auf Basis des Gesetzes – keine Auskunft geben.

Noch ein Hinweis am Rande: Brandenburg ist – wohl auch wegen dieser vielen Ausnahmen – nicht sehr weit oben im Transparenzranking. Hier kann man die Ausnahmen vergleichen.


Allerdings zeigte sich die Behörde in deinem Fall ja recht kulant und hat dir ja dennoch ein paar Informationen gegeben und dich auf die Tätigkeitsberichte z.B. von 2019 verwiesen.
Ich habe nur kurz geschaut, aber Gebühren, Beschwerden etc. scheinen da enthalten zu sein. Insofern sollte dein „Informationsbegehren” (auch wieder Behörden-Slang, der gerne verwendet wird) ja soweit erfüllt sein.
Wenn dem nicht so ist, kannst du bestimmt auch nochmal konkret nachfragen, was dir fehlt/was du exakt wissen möchtest, und auf die Kulanz (oder bzw. Billigkeit) der Behörde hoffen, dass sie dir da dennoch weiterhilft.
In so einem Fall hilft es manchmal, die Gesetzesgrundlage hinten an zu stellen (da die in diesem Fall wohl leider eindeutig gegen dich steht), und stattdessen zu fragen, ob man den Fall nicht als Bürgeranfrage (also als nicht rechtlich-bindende, einfach formlos gestellte Anfrage einer Person) behandeln könne…
Ein (gesetzlicher) Anspruch auf Antwort besteht dann allerdings natürlich nicht.


Nun zu deinen konkreten Fragen:

Kurz gesagt: Nein, das wird nicht helfen.
Länger: Das denkst du wohl, weil die Behörde schreibt, dass Führen von Statistiken ist Ihre Aufgabe nach der DSGVO. Aber genau weil es das ist, ist es eben keine Verwaltungsaufgabe, sondern eine Aufgabe, die sie wegen ihrer Funktion ausführen muss. Und die ist ausgenommen, vom deinem gesetzlichen Recht auf „Akteneinsicht und Informationszugang“, also dem AIG. (siehe Erklärung oben)
Also falls, das zu verwirrend war: Das was du angefragt hast, fällt in einen Ausnahmebereich des Gesetzes.

Das finde ich in der Tat auch etwas sehr verwirrend oder geradezu amüsant.
Also kurz ein Blick ins Gesetz, welches die Behörde zitiert (§ 11 Abs. 2 AIG):

(2) Jede Person hat das Recht, die oder den Landesbeauftragten anzurufen. In diesem Fall hat die oder der Landesbeauftragte die nachfolgend aufgeführten Aufgaben und Befugnisse.

Es geht also um die übliche „Vermittlung” durch die Datenschutzbehörde bei IFG-Anfragen. Normalerweise macht das – bei Vermittlung von anderen Behörden – ja auch sehr viel Sinn, aber in diesem Fall würdest du natürlich die gleiche Behörde nochmal um Vermittlung bitten, die du bereits angefragt hast.
Man könnte da also eine gewisse Befangenheit vermuten (:stuck_out_tongue_winking_eye:).
Ich denke also nicht, dass die Vermittlungsanfrage Erfolg haben würde.

That said, denke ich – da es ja in einem Gesetz festgeschrieben ist –, dass die Behörde die Vermittlungsanfrage dennoch bearbeiten müsste. Vlt. wird sie sogar in einer anderen Abteilung bearbeitet und man hat da theoretisch eine gewisse Unabhängigkeit…
Und alleine um zu schauen, wie die Behörde da reagiert, könnte man das natürlich tun. Wenn sie schon so nett sind, und in Ihrem Bescheid extra darauf hinweisen. :wink:
Aber wie gesagt: Ich sehe kaum Erfolgsaussichten.
Die nächste Eskalationsinstanz wäre dann eher eine Klage.


Ich hoffe ich konnte etwas aushelfen, das Behördendeutsch zu entziffern. Je mehr IFG-Anfragen man stellt, desto eher lernt man dies allerdings auch mit der Zeit. :stuck_out_tongue_winking_eye:

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.

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Vielen Dank für die gute, sehr ausführliche Antwort.

Ich wollte damit eigentlich eine gute, schnelle Übersicht über die meisten DSGVO Fehler / Versöße erfragen und gleichzeitig sehen, ob eventuell nur einige ausgewählte Fälle in den Jahresberichten aufgegriffen werden. Also muss man das wohl selber machen :smile:.

Theoretisch könntest du dann vlt. spezifischer nach – keine Ahnung – den “Top 10 Verstößen” o.ä. fragen. Allerdings ist auch unklar, wie die Behörde das kategorisiert – im Zweifel tut sie das gar nicht.
Und in Brandenburg wird sie dir sicher mit dem gleichen Text wieder die Anfrage ablehnen. :slightly_smiling_face: