Landratsamt Miesbach -- untragbare Zustände in einem Seniorenheim

Moin,

Das Landratsamt Miesbach hat meine Anfrage nach untragbaren Zuständen in einem Seniorenheim vom 22 Aprill nach knapp 4 Monaten ablehnend beantwortet und deutet an, dass nun Kosten auf mich zukommen.

  1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
  1. Für die Auskunft werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben, hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.

Was denkt Ihr welche Kosten da auf mich zukommen ?

Im Bayerischen Kostengesetz (Kostenverzeichnis) habe ich nur abstrakte Rechtsnormen gefunden aber keine Zahlen…

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Ich habe mal das Kostenverzeichnis ausgegraben, aber auch da sieht es auch eher komisch aus. Ich konnte im Kostenverzeichnis nur Details zum BayUiG finden, da sind Ablehnungen kostenfrei. Zu dem Informationsrecht nach DSG kann ich leider nix finden.

Vielleicht ist das nur ein Standardtextblock, es gibt keine Gebühren für dich?

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Danke für die Info. Ich habe dem LRA detailliert meine Umstände geschildert und diese mit amtlichen Dokumenten belegt. Ich hoffe das wird bei der Gebührenbemessung berücksichtigt.

Das BayDSG ist halt einfach richtig schlecht.

Die Gesetzesbegründung enthält dies hier:

image

Aber wie laut Kostenverzeichnis hier Kosten angesetzt werden können, sehe ich auch nicht. Falls da was kommt, wäre ich auf die Begründung und Grundlage gespannt.

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Hi @john.doe,
also inhaltlich habe ich verstanden, ermitteln die da noch, deshalb nix Auskunft. Ich vermute da ist schwer daran vorbeizukommen.
Aber soweit es Kosten angeht gilt doch immer noch das Äquivalenzprinzip für Kosten in unserem Rechtsstaat?

Ausgangspunkt für das Äquivalenzprinzip ist das Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 3 des Grundgesetzes in Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Für das Verwaltungskostenrecht leitet sich daraus das Äquivalenzprinzip ab, wonach die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen darf (BVerfGE 83, 363, 392). Es verlangt die Ausgewogenheit zwischen der Leistung (Verwaltungshandeln) und der Gegenleistung (Gebühr) und ist sowohl von den gebührenbemessenden als auch von den gebührenerhebenden Behörden zu beachten.

Das steht da ja auch in der Gesetzesbegründung von @Apoly, entsprechend der Bedeutung der Angelegenheit. Für Dich hat ja nun eine Ablehnung keinerlei wirklichen Wert. Zumindest in einigen Anwendungshinweisen einiger Landesbeauftragten steht auch explizit drinn, dass wenn keine Auskunft erteilt wird, also abglehent, dass dann auch keine Kosten zu erheben sind.
In dem Sinne wurde damit auch keine Auskunft auf Deine Frage erteilt, für die es Kosten geben kann.
So meine Einschätzung. Der von Dir gewählte Weg über Verständniss ist aber ersmtal viel besser finde ich, als die Klage gegen den Gebührenbescheid. Die kann man dann immer noch machen.
LG
Alles Gute übrigens privat.

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Danke danke… schwierige Situation gerade — ich denke ich habe genug Nachweise geliefert — wenn man jetzt trotzdem hohe Gebühren für eine Ablehnung (nach 4 Monaten und ewigem hin und her Siehe Anfrage) veranschlagt, wäre das alles andere als menschlich.