Landratsamt Ebersberg:keine VIG-Bearbeitung aufgrund "bayernweiter Katastrophenfall" (wie lange) ist dies eine Begründung?

Hallo,

das Landratsamt Ebersberg versndet auf aktuell gestellte VIG-Anfragen folgende pauschale Antwort:

“der bayernweite Katastrophenfall bindet auf unabsehbare Zeit die Kapazitäten im Bereich Gesundheits- und Verbraucherschutz. Ihr Antrag kann daher nicht bearbeitet werden. Gerne können Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder an uns wenden.”

Beispiele:

https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-pizzeria-salento-glonn/

https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-husanti-pizza-vaterstetten/

Wie lange ist eurer Meinung nach die Argumentation des Landratsamtes Ebersberg zu rechtfertigen bzw. aufrechtzuhalten?

Wie sieht es mit dieser pauschalen Ablehnung -auch im Vergleich zu der Arbeitsweise anderer betroffener Landkreise und deren Behörden aus,die so nicht verfahren?

Muss das Landratsamt nicht von selbst auf einen gestellten Antrag zurückkommen, wenn er rechtlich korrekt gestellt ist und die Bearbeitung (wieder) aufnehmen?

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Gewisse Zweifel an der Ausrede an sich kommen auf, weil es sogar Behörden gibt, die wegen coronabedingt ausgefallenen Außenprüfungen sogar mehr Zeit für Bürotätigkeiten und damit VIG-Anfragen hatten. Weil in deinem Fall das Gesundheitsamt zuständig ist, kann man aber wohl davon ausgehen, dass dort tatsächlich an anderer Stelle dringendere Arbeiten zu tun waren.
Soweit ich das den Medien entnehmen kann, hat sich die Lage wieder relativ weit entspannt. Deshalb würde ich an deiner Stelle einfach mal nachfragen, ob die Behörde VIG-Anträge inzwischen anders handhabt.

Das LRA Ebersberg hat nicht mitgeteilt, wann ein neuer Antrag sinnvoll ist, obwohl § 5 Abs. 3 S. 2 VIG das vorsieht:

Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

Ich würde bei der Nachfrage freundlich auf diese Norm hinweisen.

Ich vermute ebenso wie du, dass die Behörde eigentlich verpflichtet ist, von sich aus auf den Antrag zurückzukommen, weil eine zeitliche Streckung der Bearbeitung einer Ablehnung wegen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörde vorzuziehen ist (BT-Drs. 17/7374, 17 f.).

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