Landkreis will Naturschutzbeirat-Protokolle nicht rausgeben

Hallo,

ich habe bei einem Landkreis in Hessen die Herausgabe von Protokollen des Naturschutzbeirats angefragt (Protokolle des Naturschutzbeirats 2023 & 2024 - FragDenStaat).

Zur Info: Der Naturschutzbeirat besteht zu einem Großteil aus Vereinen, Verbänden im Bereich des Umweltschutzes, zu einem kleineren Teil aus Kreistagsabgeordneten und hat ein “großzügiges” gesetzliches Mandat (Anhörung zu bestimmten Maßnahmen, etc.).

Er tagt allerdings nicht-öffentlich, daher sind auch die Protokolle nicht-öffentlich. Ich habe nun auf Basis des HUIG die Protokolle angefragt. Der Kreis möchte die Protokolle allerdings offensichtlich nicht herausgeben, behauptet, ich müsse konkretisieren, welche Informationen zu welchen Umweltbestandteilen ich denn aus den Protokollen ablesen wolle.

Wir weisen darauf hin, dass die Sitzungen der Naturschutzbeiräte gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die Naturschutzbeiräte nicht öffentlich sind.

Wir möchten Sie daher bitten, Ihr Anliegen gemäß § 4 Abs. 2 HUIG zu präzisieren und uns innerhalb eines Monats mitzuteilen, zu welchen Umweltinformationen, legal definiert in § 2 Abs. 3 HUIG, gezielt der Zugang gewünscht wird.

Meiner Meinung nach muss ich das aber nicht - ich habe klar dargelegt, welche Informationen ich möchte, und es ist offenkundig, dass diese Informationen zu Umweltbestandteilen enthalten.

Habt ihr Tipps, wie ich hier weiter vorgehen könnte? Bin ich hier im Recht? (Ich habe bereits notdürftig eine Erstantwort versendet, um die Frist weiterlaufen zu lassen (siehe Anfrage:))

Vielen Dank im Voraus!

Ich bin kein Anwalt und hoffe, ich mansplaine hier nicht zu sehr, aber die darin liegende Argumentation ist doch, dass die Protokolle keine der in Absatz 3 gelisteten Umweltinformationen sind. Ich würde sagen, du brauchst eine schlüssige Argumentation, warum das nicht stimmt. Die geforderte Konkretisierung ist, welche Umweltinfos du da siehst. Ich bin mit dir der Meinung, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass da Umweltinformationen enthalten sind. Aber ob das gesamte Protokoll jeweils eine ist, darüber muss man sich mit dem Amt offenbar erst streiten.

Ich hab lediglich Erfahrung mit den VIG-Anfragen von Topf Secret, und da ist es auch so: die Protokolle der amtlichen Kontrollen sind als solche eigentlich gar nicht vom Auskunftsersuchen gedeckt, sondern nur die darin festgestellten Abweichungen. Manche Ämter geben dir trotzdem das ganze Protokoll. Andere sind da strenger. Du bist an ein strengeres geraten.

Hi,

drei Gedanken:

  1. ist es Aufgabe der Behörde, deine HUIG-Anfrage abzulehnen, wenn sie der Meinung ist, dass das HUIG (und keine andere Anspruchsgrundlage) nicht anwendbar ist, weil es keine Umweltinfos sind. Du kannst denen also mal schreiben, dass du wegen 3. (s.u.) davon ausgehst, dass alles Umweltinfos sind, und sie das Gegenteil (konkret, so dass es gerichtlich nachprüfbar ist!) darlegen müssen

  2. Die Behörde schrieb

Wir weisen darauf hin, dass die Sitzungen der Naturschutzbeiräte gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die Naturschutzbeiräte nicht öffentlich sind. Wir möchten Sie daher bitten, …

Das macht überhaupt keinen Sinn, weil (a) ist es völlig egal, dass die Sitzungen nicht-öffentlich sind, es zählt allein, ob ein Ausschlussgrund nach dem HUIG vorliegt und (b) gibt es da keinen kausalen Zusammenhang zu deren Bitte um eine Konkretisierung

  1. Du kannst ihnen auch mal diesen Textbaustein bzw. die dort zitierte Rechtsprechung geben und darauf hinweisen, dass der Begriff der “Umweltinformationen” weit auszulegen und der Umweltbezug nur mittelbar sein muss - das hast du in deinen Antworten ja im Prinzip auch schon getan :slight_smile:

Der Anwendungsbereich des UIG NRW ist eröffnet, weil dem Auskunftsbegehren Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG i.V.m. § 2 S. 3 UIG NRW zugrundeliegen.

Hiernach sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken; außerdem Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz solcher Umweltbestandteile bezwecken.

Der Begriff der Umweltinformationen ist nach st. Rspr. mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen weit auszulegen (EuGH, Urteil v. 17.06.1998, C-321/96; BVerwG, Urteil v. 21.02. 2008, 4 C 13/07; Umweltinformationsrichtlinie, ABl. EU L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26).

Dabei genügt nach oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, die vom Bundes-verwaltungsgericht bestätigt wurde, bereits die Möglichkeit, dass eine hoheitliche Maßnahme oder Tätigkeit mittelbar auf umweltwirksame Vorhaben oder Projekte von Dritten einwirkt, um dahingehende Informationen dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG zu unterwerfen (VGH Mannheim, Urteil v. 29.06.2017, 10 S 436/15; BVerwG, Urteil v. 22.03.2022, 10 C 2.21).

Ich hoffe, das hilft!

LG
Jannis

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