Land NRW lässt keine "c/o"-Adresse zu

Hallo zusammen,

Wie ich leider feststellen musste, gibt es im IFG NRW eine - sagen wir - etwas schwierige Vorstellung einer “Ladungsfähigen” Anschrift.

Dazu zitiere ich mal aus einer Antwort vom Land NRW:

"Ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals “natürliche Person” im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42).

Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15)."

Auch nach Blick in den § 4 IFG NRW ist es mir schleierhaft, warum eine “c/o”-Adresse hier nicht ausreichend ist.

Auch eine Angabe ohne “c/o” unter Angabe des Namens eines Dritten reicht dem Land NRW nicht - warum wird dort so sehr auf eine Wohnanschrift gepocht?

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Da bist du leider auf eine Behörde gestoßen welche ihre eigene Rechtsauffassung hat. In der Datenbank hier konnte ich nicht für diesen Fall hinreichendes finden:

Vermutlich gibt es - auf das IFG bezogen - also noch keine Entscheidung die hier hilfreich ist.

Ich stelle einige Anfrage auch mit c/o Adressen. Um meine OPSEC nicht zu gefährden möchte ich jetzt aber keine Screenshots von UIG, IFG oder VIG Bescheiden, welche erfolgreich an eine c/o Adresse zugestellt worden, teilen.
Teilweise sind auch schon pseudonyme Anfragen in NRW erfolgreich gewesen. Mir ist z.B. diese hier bekannt, da kann man auch gut die Historie nachlesen Prüfungen von Laboren der Sicherheitsstufe S1 und S2 - FragDenStaat

Ich kann mich auch an Anfragen erinnern bei denen Arne mit der FragDenStaat Adresse als c/o auch schon ähnliche Probleme hatte. Leider kann ich gerade keine konkrete Anfrage dazu finden. Stattdessen hier mal eine Anfrage bei der ein Verwaltungsakt mit einer c/o Adresse in NRW in einem IFG verfahren erfolgt ist:


Im Endeffekt wird dir das aber nicht helfen. Die Tatsache das z.B. die Bezirksregierung Köln oder der Landkreis Höxter eine c/o Adresse akzeptiert hat, bedeutet nicht das eine andere Behörde das auch muss. Mehr als die Behörde auf deine Rechtsauffassung hinweisen, bleibt dir nicht übrig.
Leider kann ich zu ‘3 D 157/11’ den Volltext nicht finden, das wäre denke ich für eine Antwort gut zu wissen was genau dort drinsteht.

Grundlegende Argumente könnten sein:

  • Andere Behörden haben damit kein Problem
  • Eine c/o Adresse ist nicht pauschal ‘nicht hinreichend bestimmt’. Es muss zumindest ein Anhaltspunkt dazu vorliegen das dies hier nicht so ist.
  • Es besteht kein Anhaltspunkt das Post nicht ankommt
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FYI: FragDenStaat hat erst kürzlich vor dem VG Augsburg ein Urteil erstritten, wonach eine c/o-Anschrift in VIG-Verfahren zulässig ist:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-36431?hl=true

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Was wiederum leider nicht für NRW gültig ist. Aber als Argumentationshilfe könnte mensch das evt. nutzen :woman_shrugging:t2:

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Danke euch für die schnellen Antworten und auch ein großes Dankeschön für das Urteil!

Ich habe nun in meiner Anfrage mal nach der gesetzlichen Grundlage für diese Forderung gefragt und warte erstmal was sie jetzt antworten.
Da wird wohl nix groß kommen, danach versuche ich aber mal mit dem Urteil aus Bayern zu argumentieren.

Ich halte euch auf dem Laufenden!

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Das ist die Rechtsauffassung des Justizministeriums, denke ich, aber, soweit ich weiß, nicht der anderen Ministerien, oder? Siehe auch Schriftverkehr hier: Berichte von Arbeitsgruppen der Justizministerkonferenz - FragDenStaat

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Das Gesundheitsministerium beantwortet ebenfalls regelmäßig pseudonyme Anfragen: Erfolgreiche Anfragen an NRW-Gesundheitsministerium.

Bin zwar juristischer Laie, aber die Rechtslage scheint hier relativ undurchsichtig. Im VwVfG NRW sehe ich kein Problem. Nach § 10 VwVfG NRW sind Verwaltungsakte nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern zweckmäßig durchzuführen. § 12 VwVG fordert zwar Geschäftsfähigkeit, aber geschäftsfähig ist in Deutschland erstmal jeder, der älter als 7 Jahre ist (§ 104 BGB). Eine ladungsfähige Anschrift ist nicht erforderlich, auch Menschen ohne festen Wohnsitz sind geschäftsfähig. Ähnliches gilt für den Status „natürliche Person“, eine ladungsfähige Anschrift zu besitzen ist weder Voraussetzung noch Beweis dafür. Weiter erlaubt § 37 (2) VwVfG NRW ausdrücklich elektronische Verwaltungsakte. § 41 (2) VwVfG NRW sieht für Post und elektronische Verwaltungsakte dieselbe Zustellungsfiktion vor, auch hier erkenne ich keine Notwendigkeit einer Anschrift.

Problematisch ist aber die Tatsache, dass eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung auch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, enthalten muss, § 58 (1) VwGO. In NRW ist das wegen des fehlende Widerspruchsverfahrens immer gleich das Verwaltungsgericht. Das zuständige VG ist bei einer Landesbehörde vom Wohnort des Antragstellers abhängig, § 52 Nr. 3 VwGO. Die Behörde hat hier leider schon ein Argument. Ohne Kenntnis des Wohnorts können sie keine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung ausstellen. Aber: Bei dieser Anfrage nennt das Gesundheitsminiserium das VG Düsseldorf in der Rechtsbehelfsbelehrung. Vielleicht verstehe ich hier auch was falsch oder die Behörde hat durchaus Spielraum.

Du könntest du erstmal nach VwVfG argumentieren, dass ein Verwaltungsakt selbstverständlich auch per Email geht. Wenn die Behörde dann mit der VwGO kommt, könntest du ihr deinen Wohnort nennen, weil sie mehr eigentlich nicht braucht.

Aber all das nutzt leider gar nichts, wenn die jeweilige Behörde das immer noch einfach anders sieht. Du könntest dann die LDI-NRW um Vermittlung bitten, hat bei mir einmal geholfen. In jedem Fall ist die Situation unbefriedigend und eine Klärung durch Gerichte oder besser noch den Gesetzgeber fände ich wünschenswert.

Ich habe leider das gleiche Problem mit der c/o-Adresse. Könnte jemand einen Brief für mich empfangen? Die Behörde weigert sich die Dokumente per E-Mail oder Fax zu versenden :frowning:

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Der (ablehnende) Bescheid ist da!

Tobt euch aus!

Hallo juliankpf,

wie gesagt, ich bin kein Jurist, aber die Begründung des Ministeriums halte ich so für nicht haltbar.

  • Richtig ist, dass die Bearbeitung eines IFG-Antrags ein Verwaltungsverfahren nach VwVfG NRW ist.
  • Das Ministerium erklärt nicht, was es eigentlich unter „korrekter Anschrift“ versteht. Eine c/o-Adresse ist eine korrekte Anschrift, man kann da was hinschicken und es kommt bei dir an. Weder im VwVfG noch im IFG findet sich eine Forderung nach einer bestimmten Adressform.
  • Verwaltungsverfahren sind nach 10 VwVfG NRW ausdrücklich formlos, bedürfen also nicht grundsätzlich der Schriftform und erst recht nicht einer Wohnanschrift oder einer ladungsfähigen Anschrift.
  • In § 22 VwVfG NRW steht kein Wort über irgendeinen „Mindestinhalt“, erst recht nichts über eine (Wohn-) Anschrift. Das heißt, es ist die Behörde, die eine Anschrift fordert, nicht der Gesetzgeber (Passiv-Konstruktionen wie „es wird gefordert“ sind immer verdächtig :wink: ). Im vorliegenden Fall kann das aber nicht als Begründung dienen, da ja gerade strittig ist, ob die Behörde eine bestimmte Form der Anschrift fordern darf.
  • Die Prüfung der Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit nach § 11, 12 VwVfG ist mir in diesem Zusammenhang völlig unklar. Hier müsste die Behörde mal darlegen, wie sie auf Basis einer Anschrift konkret klärt, ob jemand eine natürliche, geschäftsfähige Person ist. Der Status „natürliche Person“ ist quasi niemals strittig, hier müsste die Behörde darlegen, warum sie Zweifel hat. Zwischen „geschäftsfähig“ und „Wohnanschrift" existiert überhaupt kein Zusammenhang; Eine Wohnanschrift ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung für Geschäftsfähigkeit, dabei zählt eigentlich nur das Alter (§ 104 BGB).
  • Man kann argumentieren, dass gerade bei Gebühren oder ablehnenden Bescheiden nur der postalische Weg der Behörde die erforderliche Rechtssicherheit biete, § 41 VwVfG NRW (2). Der ist bei einer c/o-Adresse aber eröffnet. Wenn sich die Behörde solche Sorgen macht, dann soll sie halt ein Einschreiben schicken (macht sie wahrscheinlich auch, damit sie Zustellung und Fristen belegen kann). Dann reicht aber eine c/o-Adresse vollkommen aus. Wichtig ist, dass dich das Schreiben erreicht und nicht, dass es dich da erreicht, wo du wohnst, § 41 (1) VwVfG NRW.
  • Du kannst dich im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 14 (1) VwVfG NRW. Eine c/o-Adresse erfüllt genau diesen Zweck. Ob die Behörde das mag oder nicht ist dabei unerheblich.
  • Das angeführte Urteil beim VG Köln ist nicht rechtskräftig, hier ist noch ein Verfahren vor dem OVG anhängig. Soweit meine Laienkenntnisse reichen, entfaltet das Urteil deshalb noch keine Rechtswirkung, ist also eine juristische Platzpatrone. Trotzdem scheinen sich die Befürchtungen von frag-den-staat bzgl. dieses Urteils zu bestätigen.
  • Zum Thema Wahl der Form nach § 37 Absatz 2 Satz 1 VwVfG NRW: Richtig ist, dass die Behörde einen gewissen Ermessenspielraum hat. Der findet seine Grenzen aber trotzdem in Zweckmäßigkeit und Gesetzen, § 40 VwVfG NRW. Hier fallen mir zwei Aspekte ein: Zum einen soll das Verfahren nach 10 VwVfG NRW einfach, zweckmäßig, zügig und nach Möglichkeit elektronisch erfolgen. Ewige Erbsenzählerei wegen Anschriften läuft dieser Vorgabe klar entgegen. Zum anderen dürfen Behörden nach DSGVO Art. 6 (1) e) nur die Daten verarbeiten, die wirklich erforderlich sind. Da die Behörde einfach nicht erklärt, warum und wofür sie deine Wohnanschrift braucht, und weder gesetzliche noch sachliche Gründe erkennbar sind, darf sie die erst einmal nicht erheben. (Das Urteil des VG Köln bleibt m. M. n. diese Erklärung auch schuldig).
  • Bleibt am Ende eigentlich nur die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung als Ablehnungsgrund übrig. Ein Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist möglicherweise tatsächlich ein inakzeptables Rechtsrisiko für eine Behörde. Hier sollte es aber reichen, wenn du der Behörde deinen Wohnort nennst; ohne genaue Adresse. Nach § 52 Nr. 3 VwGO ist der Ort wichtig für die Wahl des zuständigen Verwaltungsgerichts, die genaue Adresse aber nicht. Der Bescheid kann ja dann trotzdem an die c/o-Adresse gehen. Das wäre dann auch wieder im Sinne der Datensparsamkeit nach DSGVO.

Mein Eindruck ist, dass das Ministerium hier eine Reihe Vorschriften nennt, die bei IFG-Anträgen zwar anwendbar sind, aber nicht darlegt, warum diese Vorschriften der Verwendung einer c/o-Adresse widersprechen. Ich bin Laie und es kann sein, dass ich Entscheidendes übersehe, aber mir kommt das alles vorgeschoben vor. Vielleicht hilft dir das beim Formulieren einer Antwort. Ob das Erfolg hat, weiß ich natürlich auch nicht, aber ich drücke die Daumen :slight_smile:

Viele Grüße

PS: Das Thema Gebühren spare ich aus, weil’s darum in diesem Thread nicht geht.

Vielen vielen Dank für diese lange Rückmeldung.
Bisher habe ich noch nicht darauf geantwortet und kann deine Dinge daher mit dazu nutzen für die Argumentation. Dankeschön!

Neues aus NRW!

2022-04-01RSAntwortHrNAME_konvertiert_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Kosten der Plattform www.justiz.de“ - FragDenStaat

Die Argumentation verwirrt mich doch etwas. Auf der einen Seite wird explizit keine Versandadresse benötigt, sondern lediglich eine ladungsfähige Anschrift.
Diese habe ich mit einer c/o-Adresse bei einem von mir beauftragtem Rechtsanwalt gegeben - dieser besitzt eine Zustellbevollmächtigung. Trotzdem wird sich explizit geweigert, hier etwas zu tun.

Ich werde heute Nachmittag mal einen förmlichen Wiederspruch per Fax verschicken und den Vertrag zwischen dem RA und mir anhängen, vielleicht geben die sich damit zufrieden.

Hat vielleicht noch jemand ein Urteil auf Lager, wo eine solche c/o Adresse akzeptiert wurde? cc @arne.semsrott - du hattest doch das selbe Problem - Neuigkeiten bei dir?

Hat gedauert, aber weil ich es gelesen habe:

Da ich nicht alles von Dir gelesen habe, musst sehen ob und wie das zutrifft.

Dankeschön @fdsaccount, die Anfrage von Vera kenne ich bereits.
Heute kam nochmal eine Antwort von der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

In Kürze:
“Das von Ihnen zitierte VG Köln legt einen strengeren Maßstab an die Anforderungen eines Antrags, allerdings ist diese Rechtsprechung noch nicht rechtskräftig. Die mündliche Verhandlung im entsprechenden Berufungsverfahren wird nach meinem Kenntnisstand am 15.6.2022 um 10:30 Uhr vor dem OVG NRW unter den Aktenzeichen 16 A 857/21 bzw. 16 A 858/21 stattfinden. Ich rege an, diesen Termin zunächst abzuwarten, da die zugrundeliegende Rechtsfrage der dieses Verfahrens entspricht. Im Anschluss werde ich meine Vermittlungsbemühungen wieder aufnehmen.”

@arne.semsrott
Der Termin vor dem OVG (15.6.2022 um 10:30 Uhr vor dem OVG NRW unter den Aktenzeichen 16 A 857/21 bzw. 16 A 858/21) wäre doch was für die Terminübersicht hier:

Auch wenn es keine Klage von FDS ist.

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Mal ein kleines Update für die Mitlesenden:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hat nach dem Urteil des OLG 16 A 857/21 (Verwarnung; I. Instanz: VG Köln 13 K 1190/20), 16 A 858/21 (Anweisung; VG Köln 13 K 1189/20) die Vermittlung erneut gestartet.

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