Vermutlich ist das ein alter Hut, aber die Kreisverwaltung in Neuwied ist der Meinung, dass es bei VIG Anfragen genügt mitzuteilen, dass Verstöße vorlagen, aber nicht welche und ansonsten auf Akteneinsicht vor Ort zu verweisen. Gibt es hier Tipps wie für eine Herausgabe Argumentiert werden kann? Ich habe mal eine allgemeine Antwort mit Verweis auf §6 Absatz 1 Satz 2 VIG geschrieben. Gibt es hier in Rheinland Pfalz einschlägige Gerichtsurteile?