Kostenübernahme für Empfänger von (u.a.) ALGII

Hallo liebe Community,

ich habe bisher noch keine Anfragen gestellt und würde nun aber gerne loslegen.
Als Empfänger von o.g. Leistung hatte mich der “Kostenfaktor” bisher zögern lassen.

Nun habe ich hier (Gebühren/Kosten) gesehen, dass Kosten in Hamburg, für u.a. Empfänger ALG2, nicht anfallen.

  • Ist dies aktuell / korrekt ?
  • Sollte dies bei der Anfrage gleich dazugeschrieben werden ?

Im Voraus vielen Dank für Rückmeldung
LG
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In Hamburg sind nach der Gebührenordnung folgende Gruppen nach § 3 von der Gebühr befreit:

  1. Empfängerinnen und Empfänger der nachstehend genannten Leistungen:

1.1 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung,

1.2 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2013 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733), in der jeweils geltenden Fassung,

1.3 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch;

  1. antragstellende Personen, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.

Sollte die Anfrage gebührenpflichtig sein, müsstest du deinen Bewilligungsbescheid als Nachweis für die Gebührenbefreiung nachweisen. Aus dem Bewilligungsbescheid sollte die Empfänger:innen, die Leistungsart (hier ALG II) und der Bewilligungszeitraum zu lesen sein. Den Rest wie Kundennummer, Kontoverbindung etc. kann geschwärzt werden.

– Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung/Erfahrung dazu –

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Hallo Kris,
vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung !

Moin! In Hamburg sind Anfragen für ALG ll-Empfänger von Gebühren befreit (siehe Antwort von Kris).
Beim IFG sieht das aber schon anders aus. Der § 2 IFGGebV sieht eine eine Ermäßigung von maximal 50% vor (unter diesen Punkt könnte man Empfänger von Sozialleistungen wohl zählen) vor.
Dabei handelt es sich aber um eine “kann”-Vorschrift! Also Vorsicht beim Antrag stellen.

Hallo juliankpf !

Auch dir vielen Dank für deine Rückmeldung.

Wo findet die Abgrenzung zwischen den Anfragen / Gesetzen statt ?
IFG => Anfrage an Bund / Transparenz (sofern vorhanden) => Anfrage Bundesland ?

IFG: gilt für Bundesbehörden
Landes-IFG: kommt aufs Bundesland an. Meist mind. die Landesbehörden, manchmal auch Kommunen etc.

Einfach mal ins jeweilige Gesetz gucken, in den ersten paar § ist immer der Geltungsbereich.

Wenn du eine Info bei einer bestimmten Behörde anfragen willst, schau dir die Behördeseite an bei FragDenStaat - da steht dabei, welches Land zuständig ist. Beste Grüße!