Sehr spannend und mal kein IFG - aber doch irgendwie Auskunftsanspruch.
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/76
Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Ist dies nicht dann auch automatisch auf sämtliche Prüfungen anwendbar? Z.B. Uni-Klausuren? @arne.semsrott ?