Kosten für Aktentitellisten

Im Zusammenhang mit der sog. “Spahn/Scheuer”-Taskforce zur Entwicklung einer Teststrategie hatte ich um eine Liste mit verfügbaren Aktentiteln gebeten, damit ich dann zielgerichtet einzelne Dokumente anfragen kann.

Laut BMG sollen aber für die Anfrage nun Kosten in Höhe von “mindestens 97,50 €” anfallen. Eine solche “Liste von Aktentiteln” würde nämlich nicht vorliegen würde daher erst mit einem entsprechenden Arbeitsaufwand erstellt werden müssen.

Ich habe jetzt erstmal die Anfrage zurückgezogen, aber dennoch einige Fragen:

Soweit ich mich erinnere (aber ohne Fundstelle), dürfen Behörden nur solche Gebühren erheben, die für die Beantwortung der Anfrage notwendig sind. Kosten, die nur aufgrund z.B. eines Fehlers der Behörde oder einer schlechten Ausrüstung entstehen, dürfen nicht auf die Bürger/innen abgewälzt werden. Stimmt das?

Hier könnte man ja jetzt argumentieren, dass entweder ein Aktenplan sowieso schon eine Liste von Dokumenten in Bezug auf die genannte Taskforce enthalten sollte oder, dass eine solche Liste in einem guten elektronischen System quasi auf Knopfdruck erzeugt werden können sollte. Sehe ich das richtig?

In Anbetracht dessen, meint ihr, dass es sich lohnt, die Anfrage neu aufzunehmen und entsprechend zu argumentieren?

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Ich sehe hier eine ziemlich große öffentliches Interesse. Damit kann man nicht nur auf Gebührenüberprüfung (-verringerung) “drängen” (wie im Übersichtsthread zum Thema dargelegt), sondern bekommt so eine kleine Menge an Geld bestimmt auch schnell gecrowdfundet.

Einfach den Link ein bisschen in sozialen Netzwerken teilen, es gibt bestimmt genügend Andi und Spahn-Fans, die gerne Details zur Taskforce wissen wollen… :stuck_out_tongue_winking_eye:

Korrekt IIRC/AFAIK. Das Stichwort ist “Aktenführung”:

“Dem Gesichtspunkt befürchteten Arbeitsaufwandes, auf den die [Behörde] sich mit dem Einwand der Unpraktikabilität möglicherweise berufen wollte, kann, da es sich um einen in jedem Einzelfall recht begrenzten Aufwand handelt, kein Vorrang vor dem Informationsinteresse des Betroffenen eingeräumt werden, zumal es in der Hand der Klinik liegt, die Aktenführung so zu gestalten, dass der Aufwand möglichst gering gehalten wird.” (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Januar 2006 - 2 BvR 443/02, Rn. 54 a.E.)

Genau kenne ich mich nicht aus mit Aktenplänen und in welcher Detailtiefe diese die Dokumente enthalten müssen, aber Aktenpläne könntest du sehr einfach anfragen bzw. sind oft auch schon öffentlich.
Ansonsten klar, argumentieren kann man das. Hilfreich ist aber v.a. – bevor man ganz “ins Blaue” argumentiert, zu wissen, wie die Behörde auf die Gebühr kommt und wie sich diese aufteilt. Bspw. eine Liste von 200 Dokumente zusammenstellen.
Zur Not bleibt der “divide and conquer”-Trick (:wink:): teile die Anfrage und stelle dann bspw. zwei Anfragen für je 100 “Stück” an Dokumententiteln, die sicher irgendwann eine einfache Anfrage darstellen.

IMHO ja. Schon alleine, da ich wie gesagt denke, dass der Betrag im schlimmsten Fall auch durch Crowdfunding gut zusammen kommen kann. :slightly_smiling_face:

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Ach auch wieder so was spannendes, weil es so über das “Unbekannte Wesen Behörde” Fragen stellt.
Ich habe mich hier, und von den dort verlinkten kleinen Anfragen dann nach hier gewühlt.
Wenn es diese RegR noch gibt, dann gibt es nach §14 so ein Aktenverzeichnis in Form einer Aktendatei. Das wäre aus meiner Sicht eine herauszugebende Information auf Knopfdruck und da ist eine Akteninhaltsbeschreibung mit drinn. In Verbindung mit §12, dem schon genannten Aktenplan, ist dann auch eine Filterung auf Knopfdruck mnöglich, weil man ja dann nur die Aktenzeichen bekommt, die die Anfrage haben will.
Also da verstehe ich nicht, wenn die denn die RegR anwenden müssen, warum das Erfragte so schwer ermittelbar sein soll. Vielleicht haben die auch was anderes im Kopf?
LG

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