Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen, oder klagen?

Liebes Forum,

meine Topf Secret-Anfrage in Kiel zum dortigen Ikea-Restaurant wurde abgelehnt, weil ich den Antrag über FragDenStaat gestellt habe. Hiergegen habe ich mich mit einem ausführlichen Widerspruch gewehrt; dieser wurde leider zurückgewiesen, ohne auf meine Argumente einzugehen. Eigentlich würde ich nun klagen, aber weil ohnehin schon die “Muster-Klage” von foodwatch läuft bringt das vermutlich nichts, außer Prozesskostenrisiko und Aufwand. Ich werde daher eher von einer eigenen Klage absehen.

Allerdings wurde mit dem Widerspruchsbescheid auch die Entscheidung getroffen, dass ich die Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen habe. Welche das sind, wurden nicht mitgeteilt. Ich konnte leider nirgends eine genauere Information finden, als die pauschale Aussage auf der FdS-Website: “Die Ablehnung eines Widerspruchs kostet in der Regel 30 Euro.”

Weiß von euch jemand was eine Widerspruchsablehnung in Kiel kostet?

Mein Problem ist nun folgendes: Wenn ich abwarte, bis irgendwann eine Kostenfestsetzungsentscheidung kommt, wird die Rechtsbehelfsfrist des Widerspruchsbescheids vermutlich schon abgelaufen sein. Dann bleibe ich auf Kosten sitzen, die ich beim Erfolg einer Klage gegen den Bescheid nicht hätte. Deshalb bin ich mir unsicher, ob ich den Aufwand und das Prozesskostenrisiko nun eingehen soll, oder mich einfach geschlagen geben, die Kosten des Widerspruchverfahrens tragen und nach dem Erfolg der “Muster-Klage” eine neue Anfrage stellen soll.

Was würdet ihr an meiner Stelle machen?

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Moin,

meines Wissens müssen die zu zahlenden Gebühren in dem Widerspruchsbescheid schon beziffert werden bzw. erwähnt werden, dass noch kosten kommen. Von einem Zwischenbescheid gehe ich auch nicht aus, weil keine derartige Andeutung gemacht wurde.
Was ich mir vorstellen kann ist, dass es um Kosten geht, die dir (aufgrund von Rechtsberatung oÄ) entstanden sind. Auch in der Begründung ging es zu keiner Zeit um die Kosten.
Außerdem: Wohin sollst du Überweisen? Da steht weder eine Gebühr noch ein Verwendungszweck.
Diese Punkte zusammen sprechen mMn dafür, dass keine Gebühren erhoben werden.

Diese Aussage bezieht sich aufs IFG. In der VIGGebV werden überhaupt keine konkreten Angaben gemacht.

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So wie du es schilderst wäre es natürlich bürgerfreundlicher! Für mich klingt deine Vermutung auch logisch, dass es nur um die Kostentragungspflicht von meinen eigenen Kosten geht.

Ich habe die Kommentierung des BeckOK VwGO aber so verstanden, dass zuerst mit dem Widerspruchsbescheid die Aussage getroffen werden kann, ob der Antragsteller Kosten zu tragen hat, und dann später mit einem separaten Verwaltungsakt über deren Höhe entschieden wird.

“Bei der Kostenentscheidung im Rahmen des Widerspruchsbescheides handelt es sich um eine sog. Grundentscheidung; über die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren entschieden”. (BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 53. Ed. 1.4.2020, VwGO § 73 Rn. 24)
“Die Kostenentscheidung ist von der Kostenfestsetzungsentscheidung abzugrenzen; bei letzterer wird ähnlich wie bei dem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nur über die konkrete Höhe der zu erstattenden Kosten entschieden.” (BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 53. Ed. 1.4.2020 Rn. 32, VwGO § 73 Rn. 32)

Meine Befürchtung ist nun, dass in Stein gemeißelt wird, dass Kosten auf mich zukommen werden, wenn ich den Widerspruchsbescheid bestandskräftig werden lasse. Ich habe aber keine Ahnung von der ganzen Thematik; vielleicht übersehe ich ja etwas völlig Grundsätzliches? :see_no_evil:

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Das ist richtig: Da das Widerspruchsverfahren vor Widerspruchsbescheid noch läuft und eine Entscheidung aussteht, ob und inwieweit der Antragsteller oder die Behörde Recht hat, kann vorher nicht über die Schuld entschieden werden. Erst durch den Widerspruchsbescheid wird endgültig entschieden, ob der Sachverhalt richtig/falsch war und wer die Fehler zu verantworten hat. Die Höhe der Gebühren ist eine Beschwer, gegen die separat vorgegangen werden kann. Man kann also gegen den Widerspruchsbescheid inhaltlich auf der Sachebene vorgehen, oder eben auch auf der Kostenentscheidungsebene. Beispiel: Es kann ja sein, dass die Behörde den Sachverhalt nun richtig aufgeklärt hat und du Schuld warst, aber 100 Stunden Arbeitszeit abgerechnet hat, obwohl man nach 10 Minuten hätte merken müssen, dass die Behörde Recht hat. Dann wäre die inhaltliche Entscheidung korrekt, aber die Kostenentscheidung nicht.

Es hängt hier davon ab, was du vorhast: Wenn dir der Sachverhalt an sich egal ist und du nur nicht zahlen möchtest, dann musst du nur gegen die Gebühren vorgehen. Dass du die trägst steht momentan fest. Dieser Teil der Entscheidung kann rechtskräftig werden. Die Höhe der Gebühren ist aber noch nicht bekanntgegeben und die könntest du auch - unabhängig davon, dass du sie tragen musst - in ihrer Höhe anfechten.

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Oke. Ich kenne die Kommentierung nicht, weil ich in keinster Art und Weise an einen BeckOK VwGO rankomme, außer ihn mir zu kaufen.

Ich hasse das allgemeine Deutsche Verwaltungsrecht mit der Verflechtung von materiellem und prozessulamen Recht. Die bereitet mir Kopfschmerzen…

Aber ja, jetzt sehe ich es auch.

Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt. (§73 3 II VwGO)

Davon gehe ich momentan aus. Nach §1 (1) gilt diese Satzung nur für Angelegenheiten der Selbstverwaltung. Selbstverwaltung heißt, dass die Gemeinde selbst regeln kann, wie sie die Aufgaben wahrnimmt (beispielsweise Abfallentsorgung). Da aber die Kontrolle bzw. die Vorschriften über die Durchführung nicht von der Gemeinde entschieden werden, ist die Satzung nicht anwendbar.

Ich denke, das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG SH) ist hier entscheidend. Dort heißt es unter § 15 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen:

(3) Wird gegen eine kostenpflichtige Amtshandlung Widerspruch erhoben, sind für den Erlaß des Widerspruchsbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr von mindestens fünf Euro bis zur Höhe der Verwaltungsgebühr, die für die Amtshandlung zu zahlen ist, zu erheben; § 9 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird ein Widerspruch zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Widerspruchsbescheid aber noch nicht erlassen ist, oder erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so sind 25 v.H. der nach Satz 2 festzusetzenden Verwaltungsgebühren zu erheben. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Verwaltungsgebühren und Auslagen dem Träger der öffentlichen Verwaltung, der die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten.

Ebenso ist § 14 (Kostenentscheidung) relevant.

In einem Verfahren im Land Bremen vertritt die LfDI die Auffassung, dass ein Widerspruchsbescheid keine Kosten auferlegen kann, wenn der vorige Bescheid keine Kosten vorsah. Ob sich diese Rechtsauffassung bestätigt, ist noch unklar (laufendes Verfahren). In Bremen gilt natürlich anderes Recht, aber ich könnte mir vorstellen, dass solch grundlegenden Dinge überall gleich geregelt sind.

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Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten :slightly_smiling_face:

Das sehe ich auch so. Schließlich spricht § 15 Abs. 3 S. 1 VwKostG SH von einer kostenpflichtigen Amtshandlung, während der urspüngliche Bescheid wegen § 7 Abs. 1 S. 2 VIG kostenlos war. Deshalb werde ich mich nicht gegen den Widerspruchsbescheid wehren und die Anfrage erneut stellen, wenn foodwatch mit der Klage erfolgreich war.
Gleichzeitig hoffe ich natürlich, dass die Behörde selbstständig auf meinen Hinweis hin nochmal über die Ablehnung meines Widerspruchs nachdenkt.

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Das sollte man zwar eigentlich nicht machen (weil die Behörde die Berichte eigentlich ziemlich sicher auch so rausgeben müsste), aber ich habe die Behörde mal über einen privaten Email-Alias nach den Kontrollberichten gefragt.

Bin mal gespannt, ob ich auch die “Standardantwort” bekomme, weil ich die Vorlage von FragDenStaat genommen habe :smiley:

Das mache ich doch auch direkt mal, dann sieht die Behörde vielleicht, dass eine öffentliche Information weniger Arbeit bedeuten würde :smile:
Ich werde den Standardtext aber abwandeln und stelle voran, dass ich die erneute Anfrage nur stelle, weil mein ursprünglicher Antrag abgelehnt wurde.

Servus,
hast du auch einen positiven Bescheid bekommen (~Juni), der Anfang November aufgehoben wurde?

Die Aufhebung lade ich im Laufe der Woche hoch.

Genau so ist es mir auch ergangen. Gegen den neuen Bescheid werde ich Widerspruch einlegen. Bis die Musterklage entschieden wurde, wird das aber vermutlich nichts bringen.