Korrektur des Standardtextes in Niedersachsen

Moin,

im Standardtext bei Anfragen an niedersächsische Behörden heißt es:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Ich muss zu meiner Schande eingestehen, dass ich dies nicht weiter hinterfragt habe. Eine Landesbehörde in Niedersachsen, das LAVES, hat den Lapsus sofort bemerkt, die Anfrage abgelehnt und mich freundlich darauf hingewiesen, dass ich mein Auskunftsersuchen nicht auf §3 Absatz 1 des NUIG stützen kann, weil der §3 überhaupt keinen Absatz 1 hat.

Die Landesbehörde räumt zwar ein, dass sie informationspflichtige Stelle nach dem NUIG und dem VIG ist, aber aufgrund der falsch zitierten Norm kein Informationsanspruch besteht.
Zudem wird der Begriff der Umweltinformation durch die Behörde sehr eng ausgelegt. Sie verweist darauf, dass auch sonst keine Auskunft erteilt werden wird, da es in Niedersachsen kein IFG gibt, auch der im Standardtext genannte Hilfsantrag, die Anfrage als Bürgeranfrage weiter zu bearbeiten, wird abgelehnt. Ob das alles so tragfähig ist, sei mal zähneknirschend dahingestellt, aber dass im Standardtext tatsächlich ein inhaltlicher (kleiner) Fehler ist, dagegen kann ich tatsächlich nichts einwenden.

Könntet ihr das korrigieren?

Danke für den Hinweis, ist geändert!

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