Kontrollbericht mit allgemeinen Angaben zulässig?

Hallo, aus Berlin bekomme ich nur folgende Art von Kontrollberichten:

https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-pizza-pasta-burger-berlin/425258/anhang/calltoeat.pdf

Das macht irgendwie nicht viel Sinn oder?

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Ich denke auch, dass der Informationsanspruch damit nicht ausreichend erfüllt wird. Hinter “Hygiene allgemein (Betriebshygiene)” kann sich schließlich fast alles verbergen - von kleinsten Schnitzern bis hin zu gröbsten Verfehlungen. Aus der Auskunft ergibt sich lediglich, dass in dem Betrieb viele Verstöße festgestellt wurden. Ohne eine Aussage über die Qualität der Verstöße lassen sich die Hygienezustände aber trotzdem nicht korrekt einschätzen, wodurch der Zweck des VIG, Verbrauchern eine bessere Entscheidungsgrundlage zu bieten (vgl. § 1 VIG), mit einer derartigen Auskunft wohl nicht erreicht werden kann.

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Rein logisches Argument: Der Anspruch auf Informationszugang erstreckt sich auf “alle Daten […] unabhängig von der Art ihrer Speicherung” (§ 2 Abs. 1 VIG).
Bei dem vorliegenden Kontrollbericht kann es sich nicht um “alle Daten” handeln; die einzelnen Positionen sind so unbestimmt, dass diese ungeeignet sind, die Lebensmittelüberwachung durchzuführen; so wäre auf Grundlage des übersandten Kontrollberichts im Rahmen einer Nachkontrolle nicht erkennbar, welche Verstöße behoben worden wären.

Daraus folgt: Entweder sind noch Informationen vorhanden, die zugänglich zu machen sind (soweit keine Ausschlussgründe bestehen) oder die Behörde führt eine ungeeignete Kontrollmaßnahmen durch und erfüllt damit ihre Aufgabe nicht richtig.

Wenn Ausschlussgründe bestünden: hätte wohl ein Teilablehnungsbescheid erstellt werden müssen. Laut den von Dir hochgeladenen Dokumenten wurde ein solcher aber nicht erstellt.

Man kann daher: Die Behörde auffordern zu erklären, ob noch weitere Daten zu den Abweichungen im Rahmen der letzten beiden Kontrollen vorhanden sind. Falls nicht: warum nicht; verbunden mit der Frage, wie die Behörde ohne diese Daten zu der Erfüllung ihrer Aufgabe im Stande sein soll.
Soweit angefragte Daten aufgrund des Bestehens von Ausschlussgründen nicht zugänglich gemacht worden sind, kann man um einen Teilablehnungsbescheid bitten, welcher mit einer Begründung zu versehen wäre.

Zusätzlich kann man: den Hinweis auf § 6 Abs. 1 S. 4 VIG geben:

Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern beschreibt, was ich persönlich vorbringen würde, wenn ich einen solchen “Kontrollbericht” erhalten hätte. Nur ein die hierzu befugten Berufe dürfen Dir verbindliche Rechtsberatung erteilen.)

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Soll ich dann über die Plattform antworten?
Oder muss ich einen formellen Widerspruch schriftlich (per Post) formulieren?

Soweit keine Rechtsbehelfsfrist abzulaufen droht, kann man die Behörde zunächst auch formlos bitten, den Vorgang unter den von Dir genannten Gesichtspunkten erneut zu prüfen.
Eine freundliche, formlose Nachfrage, ob die Unterlagen möglicherweise unvollständig sind, kann Wunder wirken; je mehr Paragraphenketten man aneinanderreiht, desto eher ist wahrscheinlich, dass der Vorgang bei einem ablehnungswütigen Justiziar landet.

Dass eine Rechtsbehelfsfrist abläuft, erkennst Du daran, dass Du einen Bescheid erhalten hast, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Soweit das, was Du hochgeladen hast, alles ist, was man Dir geschickt hat, wäre das ja nicht der Fall.
Soweit Du vielleicht sogar einen Bescheid erhalten hast, der Dir den Informationszugang ohne Einschränkungen gewährt, wäre auch kein Widerspruch nötig. Dieser wäre dann nur auch vollständig zu erteilen.

Erst wenn man hier wirklich auf Granit beißt, würde ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten.

(Weiterhin gilt: keine Rechtsberatung! - im Sinne des oben erteilten Hinweises.)

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Ich habe nochmal nachgeschaut.
Ich habe die Berichte leider mit einer Rechtsbehelfbelehrung erhalten, die nun auch schon abgelaufen ist.

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Kannst Du den Bescheid auch bei FragDenStaat.de auf Deiner Anfragenseite hochladen? Wenn der Bescheid Dir den Anspruch auf Informationszugang zugesprochen hat, dann wurde Dir der Informationszugang de facto nicht in ausreichender Weise gewährt. Je nach Formulierung im Bescheid wäre die Widerspruchsfrist meines Erachtens unerheblich.

(Déjà vu: Keine Rechtsberatung; siehe oben.)

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Hier das Schreiben dazu.

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Der Bescheid verweist auf die Anlage (den Kontrollbericht). Ob das zulässig ist, kann man diskutieren, einfacher ist es aber wie vorgeschlagen:

(Ebenfalls keine Rechtsberatung im Sinne obiger Hinweise.)

Leider habe ich jetzt die Antwort erhalten, dass der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete und ich somit innerhalb eines Monats Einspruch hätte einlegen können, was ich nicht tat.
Somit kann meine E-Mail nicht berücksichtigt werden.

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Anfrage neu stellen, nicht auf die alte Anfrage beziehen.