Kommunalverwaltung Jülich lehnt die Anfrage unter Verweis auf den Schutz behördlicher Entscheidungsbildungsprozesse gem. § 7 Abs. 1 IFG NRW ab

Liebes Forum,

am 13. Juni 2023 wurde eine nichtöffentliche Anfrage an die Kommunalverwaltung Jülich gestellt. Die Verwaltung wird darin um die Vorlage konkreter Belege für Behauptungen des Bürgermeisters, die dieser am 05. März 2020 öffentlich vorgetragen hat, gebeten (vgl. Kirchberg braucht einen „Ort der Begegnung“, veröffentlicht am 10. März 2020 im Herzog Magazin, zuletzt abgerufen am 14. August 2023.) Am 13 Juli 2023 lehnt die Kommunalverwaltung die Anfrage unter Verweis auf § 7 Abs. 1 IFG NRW ab und trägt vor, dass ”Bedenken, dass der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses gem. § 7 Abs. 1 IFG NRW hier gefährdet sein könnte” bestünden.

Bei Ihrer Anfrage bitten Sie um Belege für im Herzog-Magazin veröffentlichte Aussagen des Bürgermeisters. Bei dem konkreten Sachverhalt handelt es sich um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang. Daher bestehen Bedenken, dass der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses gem. § 7 Abs. 1 IFG NRW hier gefährdet sein könnte. Zudem handelt es sich unter anderem um nichtöffentliche Sitzungsvorlagen. Diese sollen weder versendet, noch der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Aus diesem Grund können Ihnen die beantragten Belege nicht auf diesem Weg zugänglich gemacht werden. Es ist aber möglich, einen persönlichen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren. Gerne können Sie sich dafür mit mir in Verbindung setzen.

(Auszug aus dem Schreiben der Kommunalverwaltung Jülich mit Datum vom 13. Juli 2023).

Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 wurde der Kommunalverwaltung mitgeteilt, dass die Anfrage aufrechterhalten werde und auf den Vortrag vom 13. Juli 2023 geanwortet.

In ihrem Schreiben mit Datum vom 13. Juli 2023 tragen sie weiter vor, dass die Anfrage gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen sei.

Der einfache Verweis darauf, dass „Bedenken, dass der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses gem. § 7 Abs. 1 IFG NRW hier gefährdet sein könnte“ ist kein substantiierter Ablehnungsgrund für die vorliegende Anfrage. Sollten tatsächliche, materialisierte Ablehnungsgründe vorliegen, dann sind diese vorzutragen und zu begründen. Dies haben Sie im vorliegenden Fall nicht getan.

Selbst unter der Annahme, dass solche Ablehnungsgründe vorlägen, die den Schutz der behördlichen Entscheidungsprozesse gefährdeten, ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt von der Stadtverwaltung selbst in die Öffentlichkeit getragen wurde. Sie selbst hat diesen Sachverhalt zum Gegenstand eines öffentlichen Diskurses gemacht. Insofern ist ihre Argumentation, dass der Diskurs eines bereits öffentlichen Sachverhalts bzw. die Überprüfbarkeit der Behauptungen des Bürgermeisters dem „Schutz der behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses gem. § 7 Abs. 1 IFG NRW“ entgegenstünde, verfehlt.

Auch ihr weiterer Vortrag, dass „es sich unter anderem um nichtöffentliche Sitzungsvorlagen“ handle, die „weder versendet, [sic] noch der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gemacht werden“ sollen sowie ihre Schlussfolgerung, dass „Aus diesem Grund […] die beantragten Belege nicht auf diesem Weg zugänglich gemacht werden“ könnten, ist vor diesem Hintergrund als verfehlt abzulehnen.

(Auszug aus dem Schreiben an die Kommunalverwaltung Jülich mit Datum vom 20. Juli 2023)

Darüber hinaus wurde mit Datum vom 20. Juli 2023 die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen um Vermittlung gebeten. Diese antwortete ihrerseits mit Schreiben vom 08. August 2023 wie folgend.

Im Rahmen Ihrer Frage begehren Sie Zugang zu Unterlagen, die Eigentumsverhältnisse von Grundtücken betreffen sollen. Der Antrag auf Informationszugang wurde unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 IFG NRW abgelehnt. Ich habe bei der Stadt Jülich nachgefragt und mir wurde mitgeteilt, dass weiterhin Verhandlungen bestehen. Sollten zudem vorliegend Grundstücke von Privatpersonen betroffen sein, ist davon auszugehen, dass der Ablehnungsgrund des § 9 IFG NRW einschlägig sein wird, wenn keine Ausnahmegrund nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a) -e) vorliegt. Eine inhaltliche Antwort kann Ihnen daher hier auch nicht erteilt werden. Gibt es vielleicht einzelne Fragen, die Sie beantwortet haben möchten? Die Stadt hatte Ihnen dies ja bereits vorgeschlagen.

(Auszug aus dem Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 08. August 2023)

Noch am gleichen Tage wurde der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wie folgend geantwortet.

Es bleibt bei der mit Schreiben vom 20. Juli 2023 vorgetragenen Auffassung, dass der einfache Verweis darauf, dass „Bedenken, dass der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses gem. § 7 Abs. 1 IFG NRW hier gefährdet sein könnte“ kein substantiierter Ablehnungsgrund ist. Sollten tatsächliche, materialisierte Ablehnungsgründe vorliegen, dann sind diese vorzutragen und zu begründen. Darüber hinaus ist von der Stadtverwaltung Jülich im Einzelnen vorzutragen, inwiefern die Übermittlung ihrer Belege dem Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses gem. § 7 Abs. 1 IFG NRW entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass die Stadtverwaltung Jülich selbst den vorliegenden Sachverhalt in die Öffentlichkeit getragen hat. Darüber hinaus lassen Sie gänzlich unberücksichtigt, dass es sich bei dieser Anfrage um eine nichtöffentliche Anfrage handelt.

Die Anfrage mit Datum vom 13. Juni 2023 ist somit aufrechtzuerhalten. Der Zugang zu den angeforderten Belgen in unverzüglich zu gewähren.

(Auszug aus dem Schreiben an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 08. August 2023).

Ich würde mir hierzu gerne euren Rat einholen.

Update vom 14. August 2023.

Ich habe Ihre Anfrage gegenüber der Stadt Jülich mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Ich bitte jedoch zu beachten, dass es unerheblich ist, dass Ihre Anfrage nichtöffentlich gestellt wurde und dass die Stadt Jülich den Sachverhalt in die Öffentlichkeit getragen hat. Die öffentliche Stelle hat den Zugang auf der Grundlage des IFG NRW zu prüfen.


Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten.


(Auszug aus dem Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Datum vom 14. August 2023.)

Was willst du denn für einen Rat? Die LfDI ist doch auf deiner Seite. Wenn da nichts passiert, dann frag mal nach einer Beanstandung?

Vielen Dank für deinen Kommentar. Den Eindruck hatte ich von der LfDI bisher nicht, daher überrascht mich deine Einschätzung. Aber ich lasse mich gerne von dir eines Besseren belehren.

achso? ließt sich m. E. n. anders