Kölner Stadtplanungsamt lehnt IFG-Anfrage ab

Kölner Stadtplanungsamt lehnt IFG-Anfrage ab

Meine IFG-Anfrage an das Stadtplanungsamt Köln wurde abgelehnt. In der Begründung heißt es, dass es sich um ein laufendes Bebauungsplanverfahren handle und dass Teile der angefragten Informationen im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplans bereits ausgelegt waren. Das Amt argumentiert, dass das Baurecht hier vor dem Informationsfreiheitsgesetz stehe.

Bei dem Bebauungsplanverfahren geht es um die Errichtung einer Wasserskianlage und eines Naturbadestrandes in einer ehemaligen privaten Kiesgrube im Kölner Osten.

Angefragt hatte ich:

  1. Den gesamten behördlichen Schriftverkehr mit dem Vorhabenträger des Bebauungsplan-Entwurfs
  2. Die Artenschutzprüfung, Stufe I
  3. Die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II
  4. Die Namen, bzw. Firmennamen der in Aussicht stehenden Betreiber der geplanten Wasserskianlage und des Naturbadestrandes

Ob die Artenschutzprüfungen während der Offenlegung des Bebauungsplans tatsächlich einzusehen waren, weiß ich leider nicht. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf, die während der Offenlegung online verfügbar war, werden die Ergebnisse der Artenschutzprüfungen nur zusammengefasst und auszugsweise zitiert.

Der gesamte behördliche Schriftverkehr war auch während der Offenlegung sicherlich nicht einsehbar.

Weiteres Vorgehen

Weil ich bezweifle, dass die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung des Bebauungsplans sich nachteilig auf mein Ersuchen im Rahmen des IFG auswirkt, habe ich nach der Zustellung der Ablehnung bereits ein Vermittlungsersuchen an die nord­rhein-west­fä­lisch Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gerichtet.

Was kann ich noch tun? Macht es Sinn, beim Stadtplanungsamt weiter nachzubohren und darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Ablehnung keinen Hinweis darauf gibt, weshalb mir die behördliche Kommunikation vorenthalten wird?

Vielen Dank für Eure Ideen!

Update 21. März 2019

Ich habe nun beim Stadtplanungsamt Einspruch gegen die Ablehnung eingelegt.

Hier mein Schreiben (der komplette Verlauf auf fragdenstaat.de):

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ziffern 1 und 2 der Ablehnung meines Antrages vom 03.02.2019 ein.

Zu Ziffer 1:
Die von mir angeforderte behördliche Kommunikation mit dem Vorhabenträger lag während der Zeit der Offenlegung des Bebauungsplan nicht aus. Sie lehnen die Herausgabe mit der Begründung ab, die speziellen Einsichtrechte des BauGB gingen dem IFG NRW vor. Die behördliche Kommunikation mit dem Vorhabenträger ist jedoch nicht Bestandteil der laut BauGB offenzulegenden Dokumente. Mein Antrag wird daher von der Offenlegung laut BauGB nicht berührt.

Zu Ziffer 2:
Die von mir angeforderten beiden Dokumente (Artenschutzprüfungen I und II) wurden in der Zeit der Offenlegung des Bebauungsplans nicht ausgelegt. Es wurde lediglich ein Dokument online bereitgestellt, welches die Begründung zum Bebauungsplanentwurf enthielt (siehe Anhang). In dieser Begründung werden die Anträge* nur auszugsweise wiedergegeben und zitiert. Da mir als Antragsteller die von mir angeforderten Dokumente während der Offenlegung des Bebauungsplans nicht ordnungsgemäß nach § 4a Abs 4 BauGB zur Verfügung gestellt wurden, darf mein Antrag nicht mit dem Verweis auf § 4 Abs. 2 IFG NRW abgelehnt werden.

* hier müsste es natürlich “Artenschutzprüfungen” statt “Anträge” heißen

Bitte beachten: Widerspruch immer unterschrieben via Brief/Fax versenden. Per E-Mail oder ohne Unterschrift reicht formell nicht.

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Danke für den Tipp, Clemens! :+1:
Dann geht mein Widerspruch morgen nochmal postalisch raus.

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Update 28. März 2019

Nachdem @Clemens mich netterweise darauf hingewiesen hat, dass ich den Widerspruch unbedingt schriftlich per Brief oder Fax und mit Unterschrift stellen muss, habe ich am 23. März einen Brief mit dem Widerspruch an das Stadtplanungsamt Köln verschickt.

Heute, am 28. März, erhielt ich dann eine sehr lange E-Mail von der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, in der mein IFG-Antrag verteidigt und gegen dessen Ablehnung argumentiert wird.

Hier der – für mich – interessanteste Teil:

Sie lehnen den Antrag auf Zugang zu den Umweltinformationen mit dem Hinweis ab, dass aufgrund der bestehenden spezielleren Einsichtsrechte aus dem BauGB diese den Einsichtsrechten nach dem UIG NRW vorgehen. Hier zitieren Sie einen Kommentar, der mir in der aktuellen Fassung aus 2018 nicht vorliegt. Der § 3 Abs. 1 Satz 2 UIG Bund regelt jedoch, dass andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt bleiben. Danach schließen die Regelungen des BauGB die Ansprüche auf Informationszugang nach dem UIG Bund nicht aus. Es handelt sich beim Informationszugang nach dem UIG Bund ebenfalls um ein allgemeines Zugangsrecht.

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Update Juli 2019

Mein Widerspruch wurde mit derselben Begründung abgelehnt, wie schon der ursprüngliche Antrag. Im Grunde beharrt die Behörde auf der Einschätzung, die Einsichtbestimmungen des Baugesetzes gingen den Einsichtrechten aus dem IFG vor.

Seit März habe ich viele Mitstreiter*innen gewonnen und wir überlegen, eine Feststellungsklage vor dem Amtsgericht anzustrengen. Es gibt Anwälte, die uns gute Chancen einräumen, die Klage zu gewinnen. Über inoffizielle Kanäle haben wir erfahren, dass das Stadtplanungsamt sich bewusst darüber ist, dass die Ablehnung ggf. nicht rechtmäßig ist. Da es allerdings noch keine Präzedenzfälle gibt, lässt man es auf eine Klage unsererseits ankommen.

Heute habe ich mir den Kommentar zum UIG von Götze und Engel durchgelesen. Dabei fiel es mir wie Schuppen von den Augen und ich frage mich, warum ich bisher noch nicht darauf gekommen bin: Der Ablehnungsgrund meines Antrags bezieht sich auf eine Stelle im IFG NRW (§ 4 Abs. 2 IFG NRW), die besagt, dass, wenn es andere Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen gibt, diese dem IFG NRW vorgehen. Dieser Passus findet sich aber im UIG gar nicht. Ich hatte meinen ursprünglichen Antrag aber nach IFG und UIG gestellt.

Im UIG steht sogar, dass andere Ansprüche auf Informationen unberührt bleiben:

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. (§3 Abs. 1 UIG)

Wie ist Eure Einschätzung? Irre ich mich da irgendwo?

Ich spiele jetzt mit dem Gedanken, den Antrag einfach nochmal zu stellen und ausdrücklich nur nach dem UIG anzufragen. Außerdem möchte ich den Antrag begründen. Dies ist zwar nicht notwendig, aber im Kommentar steht, dass wenn aus der Begründung hervorgeht, dass ein öffentliches Interesse besteht, dieses die meisten Ablehnungsgründe in der Abwägung überwiegt. Vielleicht starte ich vorher eine Petition, um das öffentliche Interesse zu belegen.

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Weil es mir an Zeit fehlt und bevor es noch später wird: Ich halte dein Vorgehen für sinnvoll, speziell weil die Behörde fehlerhaft gehandelt haben dürfte, wenn du IFG und UIG als Grundlage benannt hast. Ggf. genügt es, wenn du die Behörde noch aufs übersehene UIG hinweist, ohne extra noch einen Antrag zu stellen. Es gab mal einen ähnlichen Fall mit einem Journalisten, der sich aufs Presserecht und IFG bezog. Da wurde auch nur eins der beiden Dinge - rechtswidrig - beachtet.

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So wie ich das sehe gibt es hier gute Neuigkeiten.
Bis zum 06.11.2019 kann der Bebauungsplan + Gutachten erneut eingesehen werden.
Grund ist eine Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs die gemäß § 4a Abs.3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB eine erneute Offenlegung fordert.

https://fragdenstaat.de/anfrage/bebauungsplan-entwurf-vep-nr-7444002-arbeitstitel-rather-see-in-koln-rathheumar/#nachricht-431370

Sehr geehrter Herr Michalsky,
bezugnehmend auf den bisherigen Schriftverkehr in der Angelegenheit möchte ich darauf hinweisen, dass der Bebauungsplan seit heute bis zum 06.11.2019 erneut offen liegt, einschließlich sämtlicher Gutachten.
Die Unterlagen finden Sie ebenso wie die Kontaktdaten und die Möglichkeit der Stellungnahme unter: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koe…
Mit freundlichen Grüßen

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Hallo @s.g,

ja, ich wurde bereits vergangene Woche auf die erneute Offenlage des Bebauungsplans aufmerksam gemacht. Diese kam für mich völlig überraschend, denn erst am 10. September wurde meine erneute UIG-Anfrage abschließend abgelehnt.

Daraufhin hatte ich mich an die OKFN gewendet, die mir anbot, mir bei der Klage zu helfen. Sie vermittelte mir einen Anwalt und übernimmt nun die Kosten der Klage. (Vielen Dank nochmal an dieser Stelle! :+1:)

Dass das Stadtplanungsamt kurz nach der Einreichung der Klage, am 11. Oktober, beschloss, die Dokumente nun doch noch einmal alle offen zu legen, ist entweder Zufall, Kalkül oder Verzweiflung. Ich weiß es ehrlich gesagt nicht.

Jedenfalls haben wir uns die beiden Artenschutzgutachten mittlerweile natürlich gesichert und sind in Besprechung mit Fachleuten, wie wir nun weiter vorgehen können.

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Moin,

Geschickter Versuch Dich zu einer Erledigungserklärung zu drängen und ein Urteil zu vermeiden. denk Oder sie haben noch ein ernsthaftes Problem im BPlan und substantielle Änderungen, die eine Neuauslage erforderlich machen. Macht man nur, wenn man anderenfalls ggf. befürchtet bei einer Anfechtung des B.Plan auf die Schnauze zu fliegen.

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»Sehr geehrter Herr Michalsky,

nach erneuten Prüfung darf ich Ihnen mitteilen, dass die Offenlage im Bebauungsplanverfahren Rather See nicht über die UIG Auskunft gestellt wird, so dass diese Auskunft daneben anwendbar ist.

Die eingeschränkte erneute Offenlage gemäß § 4 a Abs.3 Baugesetzbuch –BauGB-zum Rather See fand in der Zeit vom 24.10 bis 06.11.2019 statt.

Während der Offenlage wurden alle relevanten Unterlagen in das Netz gestellt.

Die von Ihnen angefragte Artenschutzprüfungen I und II habe ich dieser Mail beigefügt.

Für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten darf ich mich entschuldigen.

Sollten Sie noch Fragen betreffende des Bauleitplanverfahrens haben, kommen Sie ruhig auf mich zu.

Mit freundlichen Grüßen«

https://fragdenstaat.de/anfrage/artenschutzprufungen/#nachricht-434363

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