Hallo Dieter,
davon ging ich auch aus.
Unsere Forschungen (https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de) beschäftigen sich in einem ersten Schritt mit den Einschränkungen der Frequenznutzung in WLAN Netzwerken, die durch aktive Störmaßnahmen (Deauthpakete) der Hochschulen den Mitgliedern und Besuchern auferlegt werden. Erst später werden wir uns den administrativen Maßnahmen widmen (z.B. Nutzerordnungen), die die Frequenznutzung vor Ort für Mitglieder der Hochschulen einschränken.
Darf man aktiv stören?
Zur aktiven Störung erscheint mir nach aktuellem Forschungsstand die Rechtslage hinreichend geklärt. Eine immer mal wieder aufkommende Diskussion über mögliche Grauzonen (z.B. auch das Hausrecht, was Du angesprochen hast) sehe ich nach dieser Stellungnahme der BNetzA zu einer Anfrage einer Hochschule, die um stillschweigende Duldung ihrer Störungen bittet, nicht (https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf).
Auskunftsverweigerer und Störer
Derzeit gibt es in unserem Fragenpool 11 Hochschulen, wovon 3 angeben zu stören (oder unter bestimmten Umständen stören würden) und die restlichen 8 verweigern die Auskunft, mit Ausnahmetatbeständen des jeweiligen IFG. Dabei werden die Ausnahmetatbestände öffentliche Sicherheit und Ordnung und Geschäftsgeheimnisse genannt.
Was sagen die LDSBs?
Hessen: Empfiehlt den Hochschulen zu antworten, dass Sie sich an das TKG halten.
Baden-Württemberg: Nimmt keine Beurteilung vor und prüft, ob eine Antwort formal eingegangen ist und schlüssig, jedoch ohne rechtliche Würdigung der inhaltlichen Richtigkeit.
Brandenburg, Bremen, Nordrhein Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: Sind im Prozess der Bearbeitung der Vermittlung und die LDSBs haben die betroffenen Hochschulen um Stellungnahme gebeten.
Nun stellt sich die Frage, ob eine Auskunftsverweigerung allein schon deshalb nicht statthaft sein kann, weil die erfragte Information rechtswidriges Handeln offenbaren würde. Weil eben die Handlung garnicht der Sicherstellung der öffentliche Ordnung und Sicherheit dienen kann, weil dafür ja nur rechtskonforme Mittel eingesetzt werden dürfen.
Das erscheint mir was so grundsätzliches zu sein, dass ich mir gut vorstellen kann, dass es da Urteile aus ganz anderen Rechtsgebieten gibt, wo das schon mal geklärt worden ist. Es kann sogar sein, dass das irgendwie 1. Semester Recht Basiswissen ist. Ich bin eben kein Rechtsgelehrter.